Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 02.06.1992

Rechtsprechung
   EuGH, 02.12.1992 - C-370/89   

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https://dejure.org/1992,2903
EuGH, 02.12.1992 - C-370/89 (https://dejure.org/1992,2903)
EuGH, Entscheidung vom 02.12.1992 - C-370/89 (https://dejure.org/1992,2903)
EuGH, Entscheidung vom 02. Dezember 1992 - C-370/89 (https://dejure.org/1992,2903)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    SGEEM und Etroy / EIB

    EWG-Vertrag, Artikel 178 und 215 Absatz 2
    Schadensersatzklage; Ausservertragliche Haftung; Klage gegen die Europäische Investitionsbank im Rahmen der Vergabe und Durchführung von Aufträgen, die vom Europäischen Entwicklungsfonds finanziert werden; Zuständigkeit des Gerichtshofes

  • EU-Kommission

    SGEEM und Etroy / EIB

  • Wolters Kluwer

    Antrag eines bedingten Darlehens zur Bildung haftenden Kapitals zur Finanzierung eines Abschnitts eines Vorhabens zur Errichtung einer Hochspannungsleitung ; Wahrung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung; Umfang der Handlungsbefugnisse der Bank bei der ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 178; ; EWG-Vertrag Art. 215 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 178; EWG-Vertrag Art. 215 Abs. 2
    Schadensersatzklage - Ausservertragliche Haftung - Klage gegen die Europäische Investitionsbank im Rahmen der Vergabe und Durchführung von Aufträgen, die vom Europäischen Entwicklungsfonds finanziert werden - Zuständigkeit des Gerichtshofes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1992, I-6211
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 15.06.1976 - 110/75

    Mills / EIB

    Auszug aus EuGH, 02.12.1992 - C-370/89
    13 Zweitens ist die Bank eine durch den Vertrag errichtete Gemeinschaftseinrichtung (Urteil vom 15. Juni 1976 in der Rechtssache 110/75, Mills/EIB, Slg. 1976, 955, Randnr. 14).

    17 Die Zuständigkeit des Gerichtshofes für den vorliegenden Rechtsstreit wird nicht durch Artikel 180 des Vertrages in Frage gestellt, dessen Sonderbestimmungen die Fälle, in denen der Gerichtshof für Rechtsstreitigkeiten der Bank zuständig ist, nicht erschöpfend aufzählen sollen (Urteil Mills/EIB, a. a. O., Randnrn. 16 und 17).

  • EuGH, 03.03.1988 - 85/86

    Kommission / Rat des Gouverneurs de la EIB

    Auszug aus EuGH, 02.12.1992 - C-370/89
    Sie soll zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft beitragen und fällt somit kraft des Vertrages in den Rahmen der Gemeinschaft (Urteil vom 3. März 1988 in der Rechtssache 85/86, Kommission/EIB, Slg. 1988, 1281, Randnr. 29).
  • EuG, 20.09.2011 - T-461/08

    Evropaïki Dynamiki / EIB - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Der Gerichtshof habe mit Urteil vom 2. Dezember 1992, SGEEM und Etroy/EIB (C-370/89, Slg. 1992, I-6211), seine Zuständigkeit für eine Schadensersatzklage bejaht, die von einer Gesellschaft eingereicht und auf den Vorwurf der Rechtswidrigkeit der Entscheidung der EIB gestützt gewesen sei, ihr einen öffentlichen Bauauftrag nicht zuzuteilen.

    Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass weder der EG-Vertrag noch diese Vorschrift der Zuständigkeit des Gerichtshofs für Rechtsstreitigkeiten betreffend die EIB entgegenstehen, und hinzugefügt, dass die letztgenannte Vorschrift die Zuständigkeiten des Gerichtshofs ausdrücklich vorbehält, die ihm gemäß dem EG-Vertrag zugewiesen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil SGEEM und Etroy/EIB, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnrn.

    16 und 17, und SGEEM und Etroy/EIB, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 17).

    Er hat seine Zuständigkeit damit gerechtfertigt, dass die vermeintlich rechtswidrige Handlung bei der Durchführung eines Finanzierungsvertrags vorgenommen wurde, den die EIB als Beauftragte und für Rechnung der Gemeinschaft in Ausübung von Befugnissen geschlossen hatte, die ihr bestimmte Vorschriften im Bereich der Gewährung und Verwaltung des vom Gemeinschaftshaushalt finanzierten Risikokapitals zuweisen, dass die EIB selbst eine Einrichtung ist, die kraft des EG-Vertrags in den Gemeinschaftsrahmen fällt, und dass die Handlungen und Unterlassungen der EIB bei der Durchführung eines solchen Finanzierungsvertrags der Gemeinschaft zuzurechnen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Dezember 1992, SGEEM und Etroy/EIB, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnrn.

    4 und 12 bis 15, und vom 25. Mai 1993, SGEEM und Etroy/EIB, C-370/89, Slg. 1993, I-2583, Randnr. 24).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass "der in Artikel 215 Absatz 2 des [EWG-]Vertrages verwandte Begriff "Organ" nicht so verstanden werden [darf], dass er nur die in Artikel 4 Absatz 1 des [EWG-]Vertrages aufgezählten Organe der Gemeinschaft meint; vielmehr [erfasste] er in Anbetracht des durch den [EWG-]Vertrag geschaffenen Systems der außervertraglichen Haftung auch die Einrichtungen der Gemeinschaft wie die [EIB]" (Urteil vom 2. Dezember 1992, SGEEM und Etroy/EIB, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 16).

  • EuGH, 10.07.2003 - C-11/00

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE BESCHLÜSSE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK (EZB) UND DER

    Die Situation der EZB sei insoweit vergleichbar mit derjenigen der Europäischen Investitionsbank, zu der der Gerichtshof entschieden habe, dass die Zuerkennung einer funktionellen und institutionellen Autonomie nicht zur Folge habe, dass sie völlig von den Gemeinschaften gesondert und von jeder Bestimmung des Gemeinschaftsrechts ausgenommen wäre (Urteile vom 3. März 1988 in der Rechtssache 85/86, Kommission/EIB, Slg. 1988, 1281, und vom 2. Dezember 1992 in der Rechtssache C-370/89, SGEEM und Etroy/EIB, Slg. 1992, I-6211).
  • EuGH, 16.12.2020 - C-597/18

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts, soweit es die

    Der Begriff "Organ" im Sinne dieser Bestimmung umfasst nicht nur die in Art. 13 Abs. 1 EUV aufgeführten Organe der Union, sondern auch alle Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die mit den Verträgen oder kraft der Verträge errichtet wurden und zur Verwirklichung der Ziele der Union beitragen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 1992, SGEEM und Etroy/EIB, C-370/89, EU:C:1992:482, Rn. 13 bis 16).
  • EuGH, 14.07.2022 - C-743/19

    Parlament/ Rat (Siège de l'Autorité européenne du travail) - Nichtigkeitsklage -

    Denn zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass der Begriff "Organe" im Sinne der genannten Bestimmung nicht nur die in Art. 13 Abs. 1 EUV aufgeführten Organe der Union umfasst, sondern auch sämtliche Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die mit den Verträgen oder kraft der Verträge errichtet wurden und zur Verwirklichung der Ziele der Union beitragen sollen (Urteil vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a., C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P und C-604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 80 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), jedoch hat er sich bei der Entwicklung dieser Rechtsprechung ausdrücklich auf den Umstand gestützt, dass zum einen die mit den Verträgen oder kraft der Verträge errichteten Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur Verwirklichung der Ziele der Union beitragen sollen, und dass es zum anderen der Absicht der Verfasser der Verträge zuwiderliefe, wenn die Union den Folgen der Bestimmungen der Verträge, die die außervertragliche Haftung der Union regeln, entzogen wäre, soweit sie durch eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 1992, SGEEM und Etroy/EIB, C-370/89, EU:C:1992:482, Rn. 13 bis 16).

    Die weite Auslegung des Begriffs "Organe" durch den Gerichtshof für die Zwecke der Anwendung von Art. 340 Abs. 2 AEUV trägt somit dem durch die in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten allgemeinen, den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen gerechtfertigten Bedürfnis Rechnung, zu verhindern, dass sich die Union der Anwendung des Systems der außervertraglichen Haftung nach Art. 268 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 2 AEUV und der sich daraus ergebenden gerichtlichen Kontrolle durch den Gerichtshof entziehen kann, wenn sie durch eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union handelt, die von den in Art. 13 Abs. 1 EUV aufgeführten Organen verschieden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Dezember 1992, SGEEM und Etroy/EIB, C-370/89, EU:C:1992:482, Rn. 14 und 16).

  • EuGH, 14.07.2022 - C-59/18

    Italien/ Rat (Siège de l'Agence européenne des médicaments) - Nichtigkeitsklage -

    Denn zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass der Begriff "Organe" im Sinne der genannten Bestimmung nicht nur die in Art. 13 Abs. 1 EUV aufgeführten Organe der Union umfasst, sondern auch sämtliche Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die mit den Verträgen oder kraft der Verträge errichtet wurden und zur Verwirklichung der Ziele der Union beitragen sollen (Urteil vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a., C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P und C-604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 80 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), jedoch hat er sich bei der Entwicklung dieser Rechtsprechung ausdrücklich auf den Umstand gestützt, dass zum einen die mit den Verträgen oder kraft der Verträge errichteten Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur Verwirklichung der Ziele der Union beitragen sollen und dass es zum anderen der Absicht der Verfasser der Verträge zuwiderliefe, wenn die Union den Folgen der Bestimmungen der Verträge, die die außervertragliche Haftung der Union regeln, entzogen wäre, soweit sie durch eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 1992, SGEEM und Etroy/EIB, C-370/89, EU:C:1992:482, Rn. 13 bis 16).

    Die weite Auslegung des Begriffs "Organe" durch den Gerichtshof für die Zwecke der Anwendung von Art. 340 Abs. 2 AEUV trägt somit dem durch die in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten allgemeinen, den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen gerechtfertigten Bedürfnis Rechnung, zu verhindern, dass sich die Union der Anwendung des Systems der außervertraglichen Haftung nach Art. 268 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 2 AEUV und der sich daraus ergebenden gerichtlichen Kontrolle durch den Gerichtshof entziehen kann, wenn sie durch eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union handelt, die von den in Art. 13 Abs. 1 EUV aufgeführten Organen verschieden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Dezember 1992, SGEEM und Etroy/EIB, C-370/89, EU:C:1992:482, Rn. 14 und 16).

  • EuGH, 14.07.2022 - C-106/19

    Italien/ Rat und Parlament (Siège de l'Agence européenne des médicaments) -

    Denn zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass der Begriff "Organe" im Sinne der genannten Bestimmung nicht nur die in Art. 13 Abs. 1 EUV aufgeführten Organe der Union umfasst, sondern auch sämtliche Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die mit den Verträgen oder kraft der Verträge errichtet wurden und zur Verwirklichung der Ziele der Union beitragen sollen (Urteil vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a., C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P und C-604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 80 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), jedoch hat er sich bei der Entwicklung dieser Rechtsprechung ausdrücklich auf den Umstand gestützt, dass zum einen die mit den Verträgen oder kraft der Verträge errichteten Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur Verwirklichung der Ziele der Union beitragen sollen, und dass es zum anderen der Absicht der Verfasser der Verträge zuwiderliefe, wenn die Union den Folgen der Bestimmungen der Verträge, die die außervertragliche Haftung der Union regeln, entzogen wäre, soweit sie durch eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 1992, SGEEM und Etroy/EIB, C-370/89, EU:C:1992:482, Rn. 13 bis 16).

    Die weite Auslegung des Begriffs "Organe" durch den Gerichtshof für die Zwecke der Anwendung von Art. 340 Abs. 2 AEUV trägt somit dem durch die in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten allgemeinen, den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen gerechtfertigten Bedürfnis Rechnung, zu verhindern, dass sich die Union der Anwendung des Systems der außervertraglichen Haftung nach Art. 268 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 2 AEUV und der sich daraus ergebenden gerichtlichen Kontrolle durch den Gerichtshof entziehen kann, wenn sie durch eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union handelt, die von den in Art. 13 Abs. 1 EUV aufgeführten Organen verschieden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Dezember 1992, SGEEM und Etroy/EIB, C-370/89, EU:C:1992:482, Rn. 14 und 16).

  • EuG, 13.07.2018 - T-680/13

    Das Gericht weist die Schadensersatzklagen mehrerer Einzelpersonen und

    Nach ständiger Rechtsprechung darf der in Art. 340 Abs. 2 AEUV verwandte Begriff "Organ" nicht so verstanden werden, dass er nur die in Art. 13 Abs. 1 EUV aufgezählten Organe der Union meint (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 1992, SGEEM und Etroy/EIB, C-370/89, EU:C:1992:482, Rn. 16).
  • EuG, 10.04.2002 - T-209/00

    Lamberts / Bürgerbeauftragter

    Demzufolge sind die von diesen Einrichtungen in Ausübung ihrer Befugnisse getätigten Handlungen in Einklang mit den in Artikel 288 Absatz 2 EG erwähnten allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zuzurechnen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 2. Dezember 1992 in der Rechtssache C-370/89, SGEEM und Etroy/EIB, Slg. 1992, I-6211, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-597/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella sind die Unionsgerichte nicht für die

    18 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 1992, SGEEM und Etroy/EIB (C-370/89, EU:C:1992:482, Rn. 12 bis 16), und Urteil des Gerichts vom 10. April 2002, Lamberts/Bürgerbeauftragter (T-209/00, EU:T:2002:94, Rn. 49), vom Gerichtshof bestätigt im Urteil vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts (C-234/02 P, EU:C:2004:174).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2002 - C-15/00

    Kommission / EIB

    Zu erwähnen ist auch das Urteil SGEEM u. a./EIB(79).

    26: - Überschrift des Teils II. 27: - Die Kommission verweist insoweit auf die Urteile vom 15. Juni 1976 in der Rechtssache 110/75 (Mills/EIB, Slg. 1976, 955, Randnr. 14), vom 3. März 1988 in der Rechtssache 85/86 (Kommission/Rat der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank, Slg. 1988, 1281, Randnr. 24) und vom 2. Dezember 1992 in der Rechtssache C-370/89 (SGEEM u. a./EIB, Slg. 1992, I-6211, Randnr. 13).

  • EuG, 17.06.1998 - T-135/96

    UEAPME / Rat

  • EuGH, 10.07.2003 - C-15/00

    Kommission / EIB

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.1998 - C-185/95

    Baustahlgewebe / Kommission

  • EuG, 26.11.1993 - T-460/93

    Gewährung eines Darlehens für ein Bauvorhaben ; Nichtigkeit einer Genehmigung ;

  • EuG, 13.07.2018 - T-786/14

    Bourdouvali u.a. / Rat u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2003 - C-234/02

    Bürgerbeauftragter / Lamberts

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2004 - C-160/03

    NACH ANSICHT VON GENERALANWALT POIARES MADURO IST DIE AUSSCHREIBUNG VON EUROJUST

  • EuG, 04.06.2012 - T-395/11

    'Elti / Délégation de l''Union au Monténégro'

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 02.06.1992 - C-370/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,24014
Generalanwalt beim EuGH, 02.06.1992 - C-370/89 (https://dejure.org/1992,24014)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02.06.1992 - C-370/89 (https://dejure.org/1992,24014)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02. Juni 1992 - C-370/89 (https://dejure.org/1992,24014)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,24014) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Société générale d'entreprises électro-mécaniques SA (SGEEM) und Roland Etroy gegen Europäische Investitionsbank.

    Öffentlicher Bauauftrag in einem AKP-Staat - Mitfinanzierung durch die Europäische Investitionsbank - Außervertragliche Haftung gegenüber einem nicht berücksichtigten Bieter - Zuständigkeit des Gerichtshofes

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1992, I-6211
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 14.12.1991 - Gutachten 1/91

    Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.1992 - C-370/89
    Diese Praxis ist vom Gerichtshof in einem anderen Zusammenhang in seinem Gutachten vom 14. Dezember 1991 zum Entwurf eines Abkommens über die Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums (Gutachten 1/91, Slg. 1991, I-6079, Randnr. 59) als rechtmäßig angesehen worden.
  • EuGH, 15.06.1976 - 110/75

    Mills / EIB

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.1992 - C-370/89
    - Rechtssache 110/75 (Slg. 1976, 955).
  • EuGH, 03.03.1988 - 85/86

    Kommission / Rat des Gouverneurs de la EIB

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.1992 - C-370/89
    7 - Rechtssache 85/86 (Slg. 1988, 1281).
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