Rechtsprechung
| EuGH, 06.03.2001 - C-278/98 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahr 1994 - Getreide und Rindfleisch
- Europäischer Gerichtshof
Niederlande / Kommission
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Entscheidung 98/358/EWG; EGV Art. 230 Abs. 1
1. Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluss - Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden - Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat - Beweislast - Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2000 - C-278/98
- EuGH, 06.03.2001 - C-278/98
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 2001, I-1501
Wird zitiert von ... (25)
- EuGH, 09.01.2003 - C-157/00
EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahre 1996 bis 1998 - Ausfuhrerstattungen - …
15 Was zweitens die Würdigung der Tatsachen durch die Kommission angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der EAGFL nur die nach Gemeinschaftsvorschriften vorgenommenen Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte finanziert (vgl. Urteil vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-278/98, Niederlande/Kommission, Slg. 2001, I-1501, Randnr. 38).Folglich muss die Kommission ihre Entscheidung, mit der sie feststellt, dass der betroffene Mitgliedstaat keine oder mangelhafte Kontrollen durchgeführt hat, rechtfertigen (vgl. Urteil Niederlande/Kommission, Randnr. 39).
16 Die Kommission ist jedoch nicht verpflichtet, umfassend darzulegen, dass die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen unzureichend oder die von ihnen übermittelten Zahlen unrichtig sind, sondern sie braucht nur glaubhaft zu machen, dass an diesen Kontrollen oder diesen Zahlen ernsthafte und berechtigte Zweifel bestehen (vgl. Urteil Niederlande/Kommission, Randnr. 40).
17 Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen oder seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Behauptungen der Kommission darzutun (vgl. Urteil Niederlande/Kommission, Randnr. 41).
Indem diese Artikel der Kommission nur die Übernahme der gemäß den Gemeinschaftsvorschriften vorgenommenen Interventionen zu Lasten des EAGFL erlauben, verpflichten sie diese nämlich, die Finanzierung von Ausgaben abzulehnen, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - Unregelmäßigkeiten feststellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 11/76, Niederlande/Kommission, Slg. 1979, 245, Randnr. 8).
- EuGH, 21.03.2002 - C-130/99
EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahre 1995 und 1996
42 Zwar muss die Kommission nach ständiger Rechtsprechung einen Verstoß gegen die Vorschriften über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte nachweisen (u. a. Urteil vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-278/98, Niederlande/Kommission, Slg. 2001, I-1501, Randnr. 39, und die dort zitierte Rechtsprechung), doch obliegt dem Mitgliedstaat gegebenenfalls der Beweis, dass der Kommission ein Fehler in Bezug auf die daraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen unterlaufen ist (Urteil vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-235/97, Frankreich/Kommission, Slg. 1998, I-7555, Randnr. 39).44 Da die Kommission im Übrigen nicht alle von der Verletzung betroffenen Ausgaben zurückgewiesen, sondern sich um die Aufstellung von Regeln für eine differenzierte Behandlung der Unregelmäßigkeiten entsprechend dem Ausmaß der fehlenden Kontrollen und dem Grad des dem EAGFL erwachsenen Risikos bemüht hat, muss im Übrigen der Mitgliedstaat nachweisen, dass diese Kriterien willkürlich und unbillig sind (Urteil vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-28/94, Niederlande/Kommission, Slg. 1999, I-1973, Randnr. 56).
125 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Umfang der in Artikel 190 EG-Vertrag vorgesehenen Begründungspflicht von der Art der betroffenen Handlung und von dem Kontext abhängig, in dem diese vorgenommen wurde (Urteil vom 22. April 1999, Niederlande/Kommission, Slg. 1999, I-1973, Randnr. 81).
126 Im besonderen Kontext der Ausarbeitung der Entscheidungen über den Rechnungsabschluss ist eine Entscheidung dann als ausreichend begründet anzusehen, wenn der Staat, der Adressat der Entscheidung ist, eng am Verfahren ihrer Ausarbeitung beteiligt war und die Gründe kannte, aus denen die Kommission der Ansicht war, den streitigen Betrag nicht zu Lasten des EAGFL übernehmen zu müssen (Urteile vom 22. April 1999, Niederlande/Kommission, Randnr. 82, und vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-242/97, Belgien/Kommission, Slg. 2000, I-3421, Randnr. 95).
- Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2003 - C-344/01
Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften …
(24) Vgl. u. a. Urteile vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/88 (Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I-2321, Randnr. 23), vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-278/98 (Niederlande/Kommission, Slg. 2001, I-1501, Randnr. 39) und vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-349/97 (Spanien/Kommission, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 46).(25) Vgl. u. a. Urteile vom 10. November 1993 in der Rechtssache C-48/91 (Niederlande/Kommission, Slg. 1993, I-5611, Randnr. 17), vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-54/95 (Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-35, Randnr. 35), vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-28/94 (Niederlande/Kommission, Slg. 1999, I-1973, Randnr. 40), vom 6. März 2001 (Niederlande/Kommission, Randnr. 40), vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-263/98 (Belgien/Kommission, Slg. 2001, I-6063, Randnr. 36) und Spanien/Kommission (Randnr. 47).
(26) Vgl. u. a. Urteile vom 24. März 1988 in der Rechtssache 347/85 (Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 1749, Randnr. 14), vom 10. November 1993 (Niederlande/Kommission, Randnr. 16) und vom 20. September 2001 (Belgien/Kommission, Randnr. 36).
(28) Vgl. u. a. Urteile vom 10. November 1993 (Niederlande/Kommission, Randnr. 17), vom 21. Januar 1999 (Deutschland/Kommission, Randnr. 35), vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-59/97 (Italien/Kommission, Slg. 1999, I-1683, Randnr. 55), vom 6. März 2001 (Niederlande/Kommission, Randnr. 41), Belgien/Kommission (Randnr. 37), vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-118/99 (Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-747, Randnr. 37) und Spanien/Kommission (Randnr. 49).
- EuGH, 08.05.2003 - C-349/97
EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahr 1993
45 Einleitend ist festzustellen, dass der EAGFL lediglich Interventionen finanziert, die gemäß den im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte anwendbaren Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorgenommen wurden (vgl. u. a. Urteile vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-278/98, Niederlande/Kommission, Slg. 2001, I-1501, Randnr. 38, und vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-263/98, Belgien/Kommission, Slg. 2001, I-6063, Randnr. 35).47 Die Kommission braucht jedoch die Unzulänglichkeit der Kontrollen der nationalen Verwaltungen oder die Unrichtigkeit der von ihnen vorgelegten Zahlen nicht erschöpfend darzutun, sondern muss lediglich ein Beweismittel für die ernsthaften und vernünftigen Zweifel vorlegen, die sie hinsichtlich dieser Kontrollen oder dieser Zahlen hegt (vgl. Urteile vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-54/95, Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-35, Randnr. 35, und vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-28/94, Niederlande/Kommission, Slg. 1999, I-1973, Randnr. 40).
49 Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und zu überprüfen, und dass es infolgedessen ihm obliegt, die Vornahme der Kontrollen und die Richtigkeit seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Feststellungen der Kommission darzutun (Urteile vom 21. Januar 1999, Deutschland/Kommission, Randnr. 35, und vom 22. April 1999, Niederlande/Kommission, Randnr. 41).
- EuGH, 13.09.2001 - C-374/99
EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahr 1995 - Verbrauchsbeihilfen für …
14 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der EAGFL nur die nach Gemeinschaftsvorschriften vorgenommenen Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte finanziert (Urteile vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-247/98, Griechenland/Kommission, Slg. 2001, I-1, Randnr. 7, und vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-278/98, Niederlande/Kommission, Slg. 2001, I-1501, Randnr. 38).15 Zwar obliegt es der Kommission, das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen, doch ist sie nicht verpflichtet, die Unzulänglichkeit der von den nationalen Verwaltungen durchgeführten Kontrollen oder die Unrichtigkeit der von diesen mitgeteilten Zahlen umfassend darzulegen, sondern sie braucht nur glaubhaft zu machen, dass an diesen Kontrollen oder diesen Zahlen ernsthafte und berechtigte Zweifel bestehen (Urteile Griechenland/Kommission, Randnrn. 7 und 8, und Niederlande/Kommission, Randnrn. 39 und 40).
16 Im Übrigen bildet die Angabe von Einzelfällen, in denen die Kommission die Missachtung der anwendbaren Agrarregelung feststellt, wenn sie die Wirksamkeit des von einem Mitgliedstaat angewandten Überwachungs- und Kontrollsystems rügt, nur ein Element neben anderen (Urteile vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/88, Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I-2321, Randnr. 42, und vom 10. November 1993 in der Rechtssache C-48/91, Niederlande/Kommission, Slg. 1993, I-5611, Randnr. 32).
- Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2002 - C-329/00
Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
72 Wie der Gerichtshof nämlich in Randnummer 82 des Urteils vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-278/98 (Niederlande/Kommission)(12) ausgeführt hat, ist, "[u]m Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1287/95 eine sachdienliche Auslegung zu geben, ... davon auszugehen, dass das Berichtigungsverfahren für die nach dem 16. Oktober 1992 liegenden Haushaltsjahre gelten soll, für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung noch keine Rechnungsabschlussentscheidung erlassen worden ist".150 In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung "[z]war ... die Kommission ... einen Verstoß gegen die Vorschriften über die gemeinsame Organisation für Agrarmärkte nachweisen [muss] (u. a. Urteil vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-278/98, Niederlande/Kommission, Slg. 2001, I-1501, Randnr. 39, und die dort zitierte Rechtsprechung), doch ... dem Mitgliedstaat gegebenenfalls der Beweis [obliegt], dass der Kommission ein Fehler in Bezug auf die daraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen unterlaufen ist (Urteil vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-235/97, Frankreich/Kommission, Slg. 1998, I-7555, Randnr. 39)"(19).
(12) - Slg. 2001, I-1501.
- EuGH, 24.02.2005 - C-300/02
EAGFL - Ackerkulturen - Verordnung (EWG) Nr. 729/70 - Artikel 5 Absatz 2 …
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der EAGFL nur die nach Gemeinschaftsvorschriften vorgenommenen Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte finanziert (vgl. u. a. Urteile vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-278/98, Niederlande/Kommission, Slg. 2001, I-1501, Randnr. 38, und vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-349/97, Spanien/Kommission, Slg. 2003, I-3851, Randnr. 45).Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen oder seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Feststellungen der Kommission darzutun (Urteile Deutschland/Kommission, Randnr. 35, und Niederlande/Kommission, Randnr. 41).
- EuGH, 13.09.2001 - C-375/99
EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahre 1996 und 1997 - Öffentliche Lagerung …
13 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der EAGFL nur die nach Gemeinschaftsvorschriften vorgenommenen Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte finanziert (Urteile vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-247/98, Griechenland/Kommission, Slg. 2001, I-1, Randnr. 7, und vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-278/98, Niederlande/Kommission, Slg. 2001, I-1501, Randnr. 38).14 Zwar hat die Kommission das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen (Urteile Griechenland/Kommission, Randnr. 7, und Niederlande/Kommission, Randnr. 39), doch hat die Rechtsprechung des Gerichtshofes diese Beweislast unter Berücksichtigung dessen definiert, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen (Urteile Griechenland/Kommission, Randnrn. 8 und 9, und Niederlande/Kommission, Randnrn. 40 und 41).
- Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2002 - C-377/99 37: - Unter anderem das Urteil vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-278/98 (Niederlande/Kommission, Slg. 2001, I-1501, Randnr. 40).
42: - Vgl. auch das Urteil vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-28/94 (Niederlande/Kommission, Slg. 1999, I-1973, Randnrn. 54 und 55).
- Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2001 - C-130/99 14: - Urteil vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 11/76 (Niederlande/Kommission, Slg. 1979, 245, Randnrn. 8 und 9) und erst kürzlich Urteil vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-278/98 (Niederlande/Kommission, Randnr. 38).
Vgl. auch Urteile vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-281/89 (Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 19), vom 10. November 1993 in der Rechtssache C-48/91 (Niederlande/Kommission, Slg. 1993, I-5611, Randnr. 18) und unlängst Urteil vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-278/98 (zitiert in Fußnote 14, Randnr. 41).
- EuGH, 04.03.2004 - C-344/01
EAGFL - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - …
- EuGH, 06.12.2001 - C-373/99
EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahr 1995 - Obst und Gemüse - …
- Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2004 - C-335/03
Portugiesische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften - …
- EuGH, 07.03.2002 - C-10/00
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der Gemeinschaften - …
- EuGH, 09.06.2005 - C-287/02
EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahr 2001 - Anwendungsmodalitäten
- EuGH, 18.10.2007 - C-464/06
Landwirtschaft - Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen - …
- EuGH, 14.04.2005 - C-335/03
EAGFL - Prämie für Rindfleisch - Kontrollen - Repräsentativität der Stichproben - …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.02.2006 - C-84/04
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - EAGFL, Abteilung Ausrichtung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2001 - C-373/99
- Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-170/00
- EuG, 12.09.2007 - T-243/05
EAGFL - Abteilung 'Garantie' - Ausgaben, die von der gemeinschaftlichen …
- EuG, 04.09.2009 - T-368/05
EAGFL - Abteilung 'Garantie' - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2001 - C-132/99
- Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2004 - C-5/03
Republik Griechenland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften - …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2005 - C-287/02
Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften - …
Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2000 - C-278/98 |
Volltextveröffentlichungen
- Europäischer Gerichtshof
Niederlande / Kommission
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2000 - C-278/98
- EuGH, 06.03.2001 - C-278/98
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 2001, I-1501
Wird zitiert von ...
- Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2001 - C-263/98 11: - So zu vergleichbaren Rügen der Niederlande bereits die Schlussanträge vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache C-278/98 (Niederlande/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 97).
