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   EuGH, 27.01.2004 - C-259/02   

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  • Slg. 2004, I-1159



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Wird zitiert von ... (32)  

  • EuGH, 11.05.2006 - C-416/04  

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, 15 Absatz 3

    Zum Argument der Rechtsmittelführerin, eine Marke müsse in einem wesentlichen Teil des Gebietes, in dem sie geschützt sei, vertreten sein, um von einer ernsthaften Benutzung sprechen zu können, trägt das HABM vor, diese Forderung gehe angesichts des Urteils Ansul und des Beschlusses vom 27. Januar 2004 in der Rechtssache C-259/02 (La Mer Technology, Slg. 2004, I-1159) ins Leere.

    Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu beurteilen, durch die die wirtschaftliche Verwertung der Marke im Geschäftsverkehr belegt werden kann; dazu gehören insbesondere eine Nutzung, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen wird, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder hinzuzugewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (vgl. zu Artikel 10 Absatz 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1], der dem Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 entspricht, Urteil Ansul, Randnr. 43, und Beschluss La Mer Technology, Randnr. 27).

    Die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen, die Häufigkeit und die Regelmäßigkeit der Benutzung der Marke, die Frage, ob die Marke benutzt wird, um alle identischen Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers oder nur manche von diesen zu vermarkten, oder auch die Beweise über die Benutzung der Marke, die der Inhaber vorlegen kann, gehören zu den Kriterien, die dabei in Betracht zu ziehen sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss La Mer Technology, Randnr. 22).

    Ein Mindestmaß der Benutzung, das das HABM oder auf eine entsprechende Klage hin das Gericht daran hindern würde, sämtliche Umstände des ihnen unterbreiteten Streitfalles zu würdigen, kann deshalb nicht festgesetzt werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss La Mer Technology, Randnr. 25).

    Daher kann eine selbst geringfügige Benutzung, wenn sie unter den vorstehend in Randnummer 70 dieses Urteils genannten Voraussetzungen wirtschaftlich tatsächlich gerechtfertigt ist, als ausreichend angesehen werden, um das Vorliegen der Ernsthaftigkeit zu belegen (Beschluss La Mer Technology, Randnr. 27).

    Drittens kann entgegen der Ansicht der Rechtsmittelführerin die Tatsache, dass die Benutzung der älteren Marke im vorliegenden Fall nur hinsichtlich des Verkaufs von Waren an einen einzigen Kunden nachgewiesen ist, nicht von vornherein die Ernsthaftigkeit der Benutzung ausschließen (vgl. in diesem Sinne Beschluss La Mer Technology, Randnr. 24), auch wenn sie zeigt, dass diese Marke nicht in einem wesentlichen Teil des spanischen Hoheitsgebiets, in dem sie geschützt ist, vertreten war.

  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06  

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der Marke BAINBRIDGE - Widerspruch

    Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu beurteilen, durch die die wirtschaftliche Verwertung der Marke im Geschäftsverkehr belegt werden kann, wie insbesondere des Umfangs und der Häufigkeit der Benutzung der Marke (vgl. Urteil vom 11. Mai 2006, Sunrider/HABM, C-416/04 P, Slg. 2006, I-4237, Randnr. 70; vgl. in diesem Sinne auch zu Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 89/104/EWG, der mit Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 identisch ist, Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, Slg. 2003, I-2439, Randnr. 43, und Beschluss vom 27. Januar 2004, La Mer Technology, C-259/02, Slg. 2004, I-1159, Randnr. 27).

    Die Häufigkeit oder die Regelmäßigkeit der Benutzung der Marke ist eines der Kriterien, die dabei in Betracht gezogen werden können (Urteil Sunrider/HABM, Randnr. 71; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss La Mer Technology, Randnr. 22).

  • EuGH, 19.12.2012 - C-149/11  

    Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 15 Abs. 1 - Begriff der

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. Urteile vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, Slg. 2003, I-2439, Randnr. 43, und vom 11. Mai 2006, Sunrider/HABM, C-416/04 P, Slg. 2006, I-4237, Randnrn. 66, 70 bis 73 und 76, sowie Beschluss vom 27. Januar 2004, La Mer Technology, C-259/02, Slg. 2004, I-1159, Randnr. 27) die "ernsthafte Benutzung" ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts sei, die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt werde, lediglich einer der Faktoren sei, der bei der Beurteilung, ob eine ältere Marke für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen "ernsthaft benutzt" worden sei, berücksichtigt werden müsse und die Benutzung der Marke in nur einem einzigen Mitgliedstaat nicht notwendigerweise zu dem Schluss führen müsse, dass es sich nicht um eine "ernsthafte Benutzung" in der Gemeinschaft handeln könne.

    Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird, insbesondere anhand der Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, der Art dieser Waren oder Dienstleistungen, der Merkmale des Marktes sowie des Umfangs und der Häufigkeit der Benutzung der Marke (Urteile Ansul, Randnr. 43, und Sunrider/HABM, Randnr. 70, sowie Beschluss La Mer Technology, Randnr. 27).

    Ein Mindestmaß, das das nationale Gericht daran hindern würde, sämtliche Umstände des ihm vorliegenden Rechtsstreits zu würdigen, kann daher nicht festgesetzt werden (vgl. entsprechend Beschluss La Mer Technology, Randnrn. 25 und 27, sowie Urteil Sunrider/HABM, Randnrn. 72 und 77).

mehr
  • BGH, 10.04.2008 - I ZR 167/05  

    LOTTOCARD

    aa) Die Benutzung der für Waren oder Dienstleistungen eingetragenen Marke wirkt nur dann rechtserhaltend, wenn die Verwendung der Hauptfunktion der Marke entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH, Urt. v. 11.3.2003 - C-40/01, Slg. 2003, I-2439 = GRUR 2003, 425 Tz. 36 - Ansul/Ajax; Beschl. v. 27.1.2004 - C-259/02, Slg. 2004, I-1159 Tz. 19 - Laboratoire de la mer).

    (1) Eine rechtserhaltende Benutzung der Marke setzt voraus, dass sie auf dem Markt der durch sie geschützten Waren und Dienstleistungen benutzt wird, um Marktanteile für diese Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, und dass nicht nur eine symbolische Benutzung allein zum Zwecke der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte erfolgt (EuGH GRUR 2003, 425 Tz. 36 ff. - Ansul/Ajax; Slg. 2004, I-1159 Tz. 26 - Laboratoire de la mer; vgl. auch BGH GRUR 2002, 59, 63 - ISCO; Urt. v. 28.8.2003 - I ZR 293/00, GRUR 2003, 1047, 1048 = WRP 2003, 1439 - Kellogg's/Kelly's; Berlit, WRP 2006, 1077, 1079).

  • BPatG, 23.08.2011 - 33 W (pat) 526/10  

    “SCORPIONS” Benutzung einer Marke für Merchandise-Artikel einer Musikgruppe

    Eine ernsthafte Benutzung liegt vor, wenn die Marke nicht nur symbolisch, sondern entsprechend ihrer Hauptfunktion zur Garantie der Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, benutzt wird, um für diese Produkte einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern (EuGH C-259/02 (Nr. 19) -La Mer Technology; EuGH GRUR 2003, 425 (Nr. 35 -39) -Ansul/Ajax; EuGH GRUR 2009, 156 (Nr. 13) -Verein Radetzky-Orden; BGH GRUR 2009, 60 (Nr. 37) -LOTTOCARD).

    Dritten sollen Rechte aus der Marke dementsprechend nicht entgegengehalten werden können, wenn die Marke ihren geschäftlichen Sinn und Zweck verliert, der darin besteht, für mit dem Zeichen versehene Produkte einen Absatzmarkt zu erschließen bzw. zu sichern, indem sie dem Verkehr ermöglicht, die mit dem Zeichen gekennzeichneten Waren von den Waren anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH GRUR 2003, 425 (Nr. 36, 43) -Ansul/Ajax; EuGH GRUR Int. 2007, 1009 (Nr. 72) -BAINBRIDGE; EuGH C-259/02 (Nr. 19) -La Mer Technology).

    Bei der Prüfung der Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird, insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen (EuGH GRUR 2003, 425 (Nr. 39) -Ansul/Ajax; EuGH C-259/02 (Nr. 19) -La Mer Technology).

    Dementsprechend muss die Benutzung der Marke nicht immer umfangreich zu sein, um als 'ernsthaftÔ eingestuft zu werden, da eine solche Einstufung von den Merkmalen der betreffenden Ware oder Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt abhängt (EuGH GRUR 2003, 425 (Nr. 39) -Ansul/Ajax; EuGH C-259/02 (Nr. 19) -La Mer Technology).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2008 - C-495/07  

    Markenrecht - Verfall der Ansprüche des Inhabers - Begriff der ernsthaften

    (8)  - Beschluss vom 27. Januar 2004, La Mer Technology (C-259/02, Slg. 2004, I-1159, Randnr. 21).

    (10)  - Urteil Ansul, Randnr. 43, und Beschluss in der Rechtssache La Mer Technology, Randnr. 22.

    (25)  - Urteil Ansul, Randnr. 37; Beschluss La Mer Technology, Randnr. 19.

  • BPatG, 28.06.2011 - 33 W (pat) 69/10  
    Eine ernsthafte Benutzung liegt vor, wenn die Marke nicht nur symbolisch, sondern entsprechend ihrer Hauptfunktion zur Garantie der Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, benutzt wird, um für diese Produkte einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern (EuGH C-259/02 (Nr. 19) -La Mer Technology; EuGH GRUR 2003, 425 (Nr. 35 -39) -Ansul/Ajax).

    Dritten sollen Rechte aus der Marke dementsprechend nicht entgegengehalten werden können, wenn die Marke ihren geschäftlichen Sinn und Zweck verliert, der darin besteht, für mit dem Zeichen versehene Produkte einen Absatzmarkt zu erschließen bzw. zu sichern, indem sie dem Verkehr ermöglicht, die mit dem Zeichen gekennzeichneten Waren von den Waren anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH GRUR 2003, 425 (Nr. 36, 43) -Ansul/Ajax; EuGH GRUR Int. 2007, 1009 (Nr. 72) -BAINBRIDGE; EuGH C-259/02 (Nr. 19) -La Mer Technology).

    Benutzungshandlungen außerhalb des Benutzungszeitraums werden nach ständiger Rechtsprechung nämlich nur zur Untermauerung der Ernsthaftigkeit einer mengenmäßig begrenzten Benutzung innerhalb des maßgeblichen Zeitraums berücksichtigt, nicht aber, wenn eine Benutzung im einschlägigen Zeitraum gar nicht belegt worden ist (vgl. EuGH C-259/02 (Nr. 30, 31) -La Mer Technology; BGH GRUR 1985, 926 -topfitz/topfit; BPatG GRUR 2009, 64 (67) -GALLUP II; vgl. EuG GRUR Int. 2010, 318 (Nr. 41) -COLORIS).

  • EuG, 16.12.2008 - T-225/06  

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldungen der Gemeinschaftswort-

    Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdekammer im Einklang mit der Widerspruchsabteilung die Bestimmungen von Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 über die ernsthafte Benutzung älterer Marken analog angewandt und ausgeführt, dass es sich bei dem in diesen Bestimmungen verlangten Nachweis um einen Mindeststandard handele (das HABM verweist insofern auf das Urteil des Gerichtshofs vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, Slg. 2003, I-2439, Randnr. 39, und den Beschluss des Gerichtshofs vom 27. Januar 2004, La Mer Technology, C-259/02, Slg. 2004, I-1159, Randnr. 21).

    Sie muss aber mengenmäßig hinreichend sein (vgl. in diesem Sinne Beschluss La Mer Technology, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnrn. 21 und 22, und Urteil Il Ponte Finanziaria/HABM, Randnr. 73).

  • OLG Hamburg, 05.02.2009 - 3 U 105/05  

    Markenrecht: Verkaufspräsentation als rechtserhaltende Benutzung der Marke

    Die Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft erfolgt, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (EuGH GRUR 2003, 425, 428 Rn. 43 - Ansul/Ajax; EuGH, Beschluss vom 27. Januar 2004, Az. C-259/02, Rn. 27 - La Mer Technology; EuGH GRUR 2006, 582, 584 Rn. 70 - Vitafruit; EuGH GRUR 2008, 343, 346 Rn. 72 - BAINBRIDGE; BGH GRUR 2006, 152, 154 - GALLUP).

    Es sei Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob solche Umstände den Schluss bestätigten, dass die Benutzung der Marke innerhalb des einschlägigen Zeitraums ernsthaft gewesen sei, oder ob sie vielmehr einen Willen des Inhabers, lediglich diesen Antrag abzuwehren, offenbarten (EuGH, Beschluss vom 27. Januar 2004, Az. C-259/02, Rn. 33 - La Mer Technology).

  • EuG, 16.12.2008 - T-86/07  

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke

    Die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen, die Häufigkeit und die Regelmäßigkeit der Benutzung der Marke, die Frage, ob die Marke benutzt wird, um alle identischen Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers oder nur manche von diesen zu vermarkten, oder auch die Beweise über die Benutzung der Marke, die der Inhaber vorlegen kann, gehören zu den Kriterien, die dabei in Betracht zu ziehen sind (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Mai 2006, Sunrider/HABM, C-416/04 P, Slg. 2006, I-4237, Randnr. 71; vgl. entsprechend auch Beschluss des Gerichtshofs vom 27. Januar 2004, La Mer Technology, C-259/02, Slg. 2004, I-1159, Randnr. 22).

    Die Beweise über die Benutzung der Marke, die der Inhaber vorlegen kann, gehören zu den Kriterien, die dabei in Betracht zu ziehen sind (Urteil Sunrider/HABM, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 71, vgl. entsprechend auch Beschluss La Mer Technology, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 22).

  • EuG, 25.03.2009 - T-191/07  

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke

  • EuGH, 05.10.2004 - C-192/03  

    Alcon Inc. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und

  • OLG Hamburg, 25.08.2005 - 5 U 94/04  

    LOTTO-Card

  • EuG, 15.12.2005 - T-262/04  

    Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marke in der Form eines Steinfeuerzeugs -

  • EuGH, 11.06.2009 - C-542/07  

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Zurückweisung der Anmeldung - Verordnung (EG)

  • OLG München, 24.02.2011 - 29 U 3633/10  

    Markenzeichenschutz: Beurteilungskriterien für die rechtserhaltende Benutzung

  • OLG München, 31.01.2008 - 29 U 4070/07  

    Markenrecht: Rechtserhaltende Benutzung einer Wort-/Bildmarke mit dem

  • EuG, 01.02.2012 - T-291/09  

    Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftsbildmarke Pollo

  • EuG, 07.09.2006 - T-168/04  

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Ältere Bildmarken, die einen

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-488/06  

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruch des Inhabers älterer Marken -

  • EuG, 16.11.2011 - T-308/06  

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-416/04  

    Sunrider / HABM - Gemeinschaftsmarke , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • EuG, 10.07.2006 - T-323/03  

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke

  • OLG München, 17.06.2010 - 29 U 3867/09  

    Markenrecht: Markenübertragung während des Verletzungsverfahrens; Zweck einer

  • EuG, 15.09.2011 - T-434/09  

    Gemeinschaftsmarke - Verfallsverfahren - Gemeinschaftswortmarke CENTROTHERM -

  • BPatG, 28.12.2009 - 30 W (pat) 57/08  

    "sun" und "planet" in Bezug auf die Ware Sonnenstudio

  • BPatG, 20.06.2008 - 30 W (pat) 143/05  
  • EuG, 15.09.2011 - T-427/09  

    Gemeinschaftsmarke - Verfallsverfahren - Gemeinschaftswortmarke CENTROTHERM -

  • BPatG, 21.04.2008 - 30 W (pat) 143/05  
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2008 - C-442/07  

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 12 Abs. 1 - Verfall einer Marke - Begriff

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2012 - C-149/11  

    Leno Merken - Gemeinschaftsmarke - Verordnung Nr. 207/2009 über die

  • BPatG, 06.03.2012 - 24 W (pat) 104/10  
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