Weitere Entscheidungen unten: VGH Baden-Württemberg, 16.06.2010 | BGH, 12.05.2010

Rechtsprechung
   BGH, 01.04.2010 - 3 StR 30/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,8487
BGH, 01.04.2010 - 3 StR 30/10 (https://dejure.org/2010,8487)
BGH, Entscheidung vom 01.04.2010 - 3 StR 30/10 (https://dejure.org/2010,8487)
BGH, Entscheidung vom 01. April 2010 - 3 StR 30/10 (https://dejure.org/2010,8487)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,8487) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 275 Abs 1 S 2 StPO, § 275 Abs 2 S 1 StPO, § 338 Nr 7 StPO
    Revision in Strafsachen: Absoluter Revisionsgrund fehlender richterlicher Unterzeichnung des Ersturteils

  • Wolters Kluwer

    Strafrechtliches Erfordernis zur Leistung einer Unterschrift aller an einem Urteil mitwirkenden Berufsrichter zur Erfüllung des § 275 Abs. 2 S. 1 Strafprozessordnung (StPO)

  • rewis.io

    Revision in Strafsachen: Absoluter Revisionsgrund fehlender richterlicher Unterzeichnung des Ersturteils

  • ra.de
  • rewis.io

    Revision in Strafsachen: Absoluter Revisionsgrund fehlender richterlicher Unterzeichnung des Ersturteils

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafrechtliches Erfordernis zur Leistung einer Unterschrift aller an einem Urteil mitwirkenden Berufsrichter zur Erfüllung des § 275 Abs. 2 S. 1 Strafprozessordnung ( StPO )

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 167
  • StV 2010, 618
  • StRR 2010, 243
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 09.11.1999 - 4 Ss 1038/99

    Fehlender Eröffnungsbeschluß, Eröffnungsbeschluß ohne Unterschrift

    Auszug aus BGH, 01.04.2010 - 3 StR 30/10
    Das in § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO formulierte Gebot, dass das Urteil von den mitwirkenden Berufsrichtern zu unterschreiben ist, lässt es nicht zu, dass die den Urteilstext abschließende Unterschrift durch eine an anderer Stelle der Akte befindliche Unterschrift des mitwirkenden Richters ersetzt wird (vgl. OLG Düsseldorf NStE Nr. 1 zu § 275 StPO; vgl. für den nicht unterschriebenen Eröffnungsbeschluss OLG Hamm StV 2001, 331; OLG Frankfurt StV 1992, 58 f.).
  • BGH, 02.12.1975 - 1 StR 701/75

    Strafbarkeit wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung -

    Auszug aus BGH, 01.04.2010 - 3 StR 30/10
    Ein vollständiges schriftliches Urteil liegt erst dann vor, wenn sämtliche an ihm beteiligten Berufsrichter seinen Inhalt gebilligt und dies mit ihrer Unterschrift bestätigt haben (BGHSt 26, 247, 248; BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 1 Unterschrift 5; vgl. Gollwitzer in LR 25. Aufl. § 275 Rdn. 36).
  • OLG Frankfurt, 28.05.1991 - 1 Ss 43/91
    Auszug aus BGH, 01.04.2010 - 3 StR 30/10
    Das in § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO formulierte Gebot, dass das Urteil von den mitwirkenden Berufsrichtern zu unterschreiben ist, lässt es nicht zu, dass die den Urteilstext abschließende Unterschrift durch eine an anderer Stelle der Akte befindliche Unterschrift des mitwirkenden Richters ersetzt wird (vgl. OLG Düsseldorf NStE Nr. 1 zu § 275 StPO; vgl. für den nicht unterschriebenen Eröffnungsbeschluss OLG Hamm StV 2001, 331; OLG Frankfurt StV 1992, 58 f.).
  • BGH, 09.11.1994 - 3 StR 436/94

    Urteil - Vollständigkeit - Unterschrift der Richter - Verhinderungsvermerk

    Auszug aus BGH, 01.04.2010 - 3 StR 30/10
    Ein vollständiges schriftliches Urteil liegt erst dann vor, wenn sämtliche an ihm beteiligten Berufsrichter seinen Inhalt gebilligt und dies mit ihrer Unterschrift bestätigt haben (BGHSt 26, 247, 248; BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 1 Unterschrift 5; vgl. Gollwitzer in LR 25. Aufl. § 275 Rdn. 36).
  • BGH, 11.11.2020 - 2 StR 241/20

    Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes (Vernehmung als

    Fehlt eine Unterschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2010 ? 3 StR 30/10, juris Rn. 2; Urteil vom 9. November 1994 ? 3 StR 436/94, juris Rn. 1; vgl. auch Senat, Beschluss vom 10. Januar 1978 - 2 StR 654/77, BGHSt 27, 334 f. zur Unterschrift, die Korrekturen nicht abdeckt) oder ein Verhinderungsvermerk (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2002 ? 5 StR 433/02, juris Rn. 3) ist das Urteil auf die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 7, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ebenso aufzuheben, wie wenn ein Verhinderungsvermerk unzulässig angebracht wurde (vgl. zur fehlerhaft angenommenen Verhinderung aus Rechtsgründen BGH, Beschluss vom 19. Februar 2019 ? 5 StR 513/18, juris Rn. 2 f.; Senat, Urteil vom 8. November 2006 ? 2 StR 294/06, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 19. August 1992 ? 5 StR 386/92, juris Rn. 1).
  • OLG Karlsruhe, 08.10.2015 - 2 (7) SsBs 467/15

    Bußgeldverfahren: Nachweis der rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht des

    Die Unterschrift der Richterin auf der Zustellungsverfügung vom 12.05.2015 genügte nicht, da die Richterin hierdurch nicht zweifelsfrei die Verantwortung für den Inhalt des in der Akte befindlichen, an der vorgesehenen Stelle aber nicht von ihr unterschriebenen Urteils übernimmt (BGH StV 2010, 618).
  • BGH, 14.02.2024 - 4 StR 232/23

    Aufhebung des Urteils auf die Sachrüge mangels Unterschrift weder des

    Dasselbe gilt für die Unterschrift des Vorsitzenden Richters unter der Zustellungsverfügung, da er dadurch nicht zweifelsfrei die Verantwortung für den Inhalt des in der Akte befindlichen, an der vorgesehenen Stelle aber nicht von ihm unterschriebenen Urteils übernimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2010 - 3 StR 30/10 Rn. 2).
  • OLG Frankfurt, 18.12.2015 - 1 Ss 318/14

    Fehlen richterlicher Unterschrift unter Urteilsgründen

    Beim Fehlen einzelner Unterschriften ist die Verfahrensrüge zu erheben, da der Mangel seine Grundlage in einer verfahrensrechtlichen Norm (§ 275 Abs. 2 StPO) hat, ohne dass dem Urteilstext bereits aus sich heraus jegliche Legitimation abgesprochen werden kann (BGH, Beschluss vom 01.04.2010, 3 StR 30/10, zit. n. [...]; NStZ-RR 2003, 85; NStZ-RR 2000, 237 [BGH 26.10.1999 - 4 StR 459/99] ; NStZ 1991, 297; OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 24 [OLG Hamm 29.04.2008 - 4 Ss 90/08] ; Meyer-Goßner/ Meyer - Goßner , StPO, 58. Aufl. (2015), § 275, Rn. 28; KK/ Greger, StPO, 7. Aufl. (2013), § 275, Rn. 68/69; BeckOK/ Peglau , StPO, Stand: 15.01.2015, § 275, Rn. 24; BeckOK/ Wiedner , StPO, Stand: 15.01.2015, § 338, Rn. 147a; Löwe-Rosenberg/ Stuckenberg , StPO, 26. Aufl. (2013), § 275, Rn. 70).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 16.06.2010 - 9 S 2530/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,2147
VGH Baden-Württemberg, 16.06.2010 - 9 S 2530/09 (https://dejure.org/2010,2147)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.06.2010 - 9 S 2530/09 (https://dejure.org/2010,2147)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. Juni 2010 - 9 S 2530/09 (https://dejure.org/2010,2147)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,2147) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Approbationswiderruf; sexuelle Übergriffe; Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils; Beschränkung auf weibliche Patienten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Tatsächliche Feststellungen eines rechtskräftigen, auf einer Verfahrensabsprache beruhenden Strafurteils als Grundlage einer Persönlichkeitsbeurteilung im Approbationswiderruf-Verfahren; Beschränkung eines Approbations-Widerrufs eines Psychologischen Psychotherapeuten ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Tatsächliche Feststellungen eines rechtskräftigen, auf einer Verfahrensabsprache beruhenden Strafurteils als Grundlage einer Persönlichkeitsbeurteilung im Approbationswiderruf-Verfahren; Beschränkung eines Approbations-Widerrufs eines Psychologischen Psychotherapeuten ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Wegen sexuellem Missbrauch verurteilter Psychotherapeut verliert Approbation

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Psychotherapeut verliert Approbation aufgrund seiner Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs - Schwerwiegendes Fehlverhalten macht weitere Berufsausübung untragbar

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2010, 480
  • DÖV 2010, 740
  • StRR 2010, 243 DÖV 2010, 740 (Leitsatz) ArztR 2011, 23 (Leitsatz) ZAP EN-Nr. 122/2011 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (19)

  • VGH Bayern, 27.11.2009 - 21 ZB 09.1589

    Widerruf der Approbation; Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betrugs;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.06.2010 - 9 S 2530/09
    Dies verlangt ein schwerwiegendes Fehlverhalten, das bei Würdigung aller Umstände die weitere Berufsausübung untragbar erscheinen lässt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28.01.2003 - 3 B 149/02 - Senatsbeschluss vom 28.07.2003 - 9 S 1138/03 - Bay. VGH, Beschluss vom 27.11.2009 - 21 ZB 09.1589 -).

    Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn angesichts des Vorbringens im Zulassungsantrag nicht ohne weiteres geklärt werden kann, ob die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtig ist, und die Komplexität des Verfahrens daher die Festlegung des Rechtsmittelgerichts bereits im Zulassungsverfahren untunlich erscheinen lässt und die Durchführung eines Berufungsverfahrens gebietet (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 19.09.2000 - 9 S 1607/00 - Bay. VGH, Beschluss vom 27.11.2009 - 21 ZB 09.1589 - dazu auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -).

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.06.2010 - 9 S 2530/09
    Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn angesichts des Vorbringens im Zulassungsantrag nicht ohne weiteres geklärt werden kann, ob die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtig ist, und die Komplexität des Verfahrens daher die Festlegung des Rechtsmittelgerichts bereits im Zulassungsverfahren untunlich erscheinen lässt und die Durchführung eines Berufungsverfahrens gebietet (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 19.09.2000 - 9 S 1607/00 - Bay. VGH, Beschluss vom 27.11.2009 - 21 ZB 09.1589 - dazu auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -).
  • BVerwG, 13.12.1994 - 1 C 31.92

    Waffenrecht - Jagdrecht - Regelvermutung - Jagtschein - Waffenschein - Entziehung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.06.2010 - 9 S 2530/09
    Er ist nicht geeignet, ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausnahmefalles zu belegen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 13.12.1994 - 1 C 31/92 -, BVerwGE 97, 245 [249]).
  • BVerfG, 24.01.2007 - 1 BvR 382/05

    Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz durch Nichtzulassung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.06.2010 - 9 S 2530/09
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn es für ihre Entscheidung im erstrebten Berufungsverfahren maßgeblich auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, NVwZ 2007, 805; BVerwG, Beschluss vom 24.07.2008 - 9 B 41/07 -, NJW 2008, 3588).
  • BVerwG, 24.07.2008 - 9 B 41.07

    Zulassungsrüge; grundsätzliche Bedeutung; Amtsaufklärung; Aufklärungspflicht;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.06.2010 - 9 S 2530/09
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn es für ihre Entscheidung im erstrebten Berufungsverfahren maßgeblich auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, NVwZ 2007, 805; BVerwG, Beschluss vom 24.07.2008 - 9 B 41/07 -, NJW 2008, 3588).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.01.1998 - 7 S 3117/97

    Begründung eines Interesses an der Fortsetzung des erledigten Rechtsstreits im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.06.2010 - 9 S 2530/09
    Diese Voraussetzungen sind vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil bereits im Rahmen des Zulassungsverfahren - auch und gerade unter Würdigung des Zulassungsvorbringens - sicher beurteilt werden kann, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis richtig entschieden hat und hierfür nicht erst ein Berufungsverfahren, etwa zur Beantwortung schwieriger oder neuer Rechtsfragen, erforderlich wäre (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.01.1998 - 7 S 3117/97 - OVG NRW, Beschluss vom 06.07.2007 - 19 A 4728/06 -).
  • BVerwG, 26.09.2007 - 3 B 39.07

    Rücknahme einer Approbation als Kinderpsychotherapeut und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.06.2010 - 9 S 2530/09
    Derartig grundsätzlicher Klärungsbedarf ergibt sich hier schon deshalb nicht, weil die (sinngemäß) aufgeworfenen Fragen bereits hinreichend geklärt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.09.2007 - 3 B 39/07 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.09.2000 - 9 S 1607/00

    Rechtsmittelzulassung wegen besonderer Schwierigkeit der Rechtssache nach

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.06.2010 - 9 S 2530/09
    Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn angesichts des Vorbringens im Zulassungsantrag nicht ohne weiteres geklärt werden kann, ob die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtig ist, und die Komplexität des Verfahrens daher die Festlegung des Rechtsmittelgerichts bereits im Zulassungsverfahren untunlich erscheinen lässt und die Durchführung eines Berufungsverfahrens gebietet (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 19.09.2000 - 9 S 1607/00 - Bay. VGH, Beschluss vom 27.11.2009 - 21 ZB 09.1589 - dazu auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2007 - 19 A 4728/06

    Rechtliche Ausgestaltung einer Anerkennung der türkischen Hochschulausbildung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.06.2010 - 9 S 2530/09
    Diese Voraussetzungen sind vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil bereits im Rahmen des Zulassungsverfahren - auch und gerade unter Würdigung des Zulassungsvorbringens - sicher beurteilt werden kann, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis richtig entschieden hat und hierfür nicht erst ein Berufungsverfahren, etwa zur Beantwortung schwieriger oder neuer Rechtsfragen, erforderlich wäre (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.01.1998 - 7 S 3117/97 - OVG NRW, Beschluss vom 06.07.2007 - 19 A 4728/06 -).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.06.2010 - 9 S 2530/09
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Durchführung eines Berufungsverfahrens rechtfertigen, sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 [83]; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642).
  • BGH, 05.03.2009 - 3 StR 566/08

    Einstellung des Verfahrens (Strafklageverbrauch); Doppelbestrafungsverbot; ne bis

  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

  • BVerwG, 28.04.2010 - 3 C 22.09

    Logopäde; Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung; Berufserlaubnis; Widerruf;

  • BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 37.01

    Approbation, Widerruf der - eines Apothekers; Widerruf einer

  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.2003 - 9 S 1138/03

    Widerruf der ärztlichen Approbation: Unwürdigkeit - Straftat

  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 111/06

    Keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbots durch Verurteilung wegen Führens

  • BVerwG, 18.09.2001 - 1 C 4.01

    Auslegung eines Urteils, Feststellung von Abschiebungshindernissen, Umdeutung,

  • BVerwG, 10.05.1994 - 9 C 501.93

    Ausländer - Rechtskraft des Urteils - Anspruch auf Anerkennung - Asylberechtigter

  • VG Stuttgart, 01.10.2009 - 4 K 597/09

    Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs als Psychotherapeut wegen sexueller

  • VGH Baden-Württemberg, 03.02.2014 - 9 S 885/13

    Entziehung des Doktorgrades wegen Plagiats; Rechtmäßigkeit der Wahl des

    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Durchführung eines Berufungsverfahrens rechtfertigen, sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546; Senatsbeschluss vom 20.05.2010 - 9 S 2530/09 -, VBlBW 2010, 480).

    Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn angesichts des Vorbringens im Zulassungsantrag nicht ohne weiteres geklärt werden kann, ob die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtig ist, und die Komplexität des Verfahrens daher die Festlegung des Rechtsmittelgerichts bereits im Zulassungsverfahren untunlich erscheinen lässt und die Durchführung eines Berufungsverfahrens gebietet (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 20.05.2010, a.a.O., und vom 19.09.2000 - 9 S 1607/00 -, Juris; Bay. VGH, Beschluss vom 27.11.2009 - 21 ZB 09.1589 -, Juris; dazu auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392).

    Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens - auch und gerade unter Würdigung des Zulassungsvorbringens - sicher beurteilt werden kann, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis richtig entschieden hat und hierfür nicht erst ein Berufungsverfahren, etwa zur Beantwortung schwieriger oder neuer Rechtsfragen, erforderlich wäre (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 20.05.2010, a.a.O., und vom 07.01.1998 - 7 S 3117/97 -, NVwZ-RR 1998, 371; OVG NRW, Beschluss vom 06.07.2007 - 19 A 4728/06 -, Juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2012 - 9 S 1353/11

    Für Verbraucher irreführende Bezeichnung industriell hergestellter

    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Durchführung eines Berufungsverfahrens rechtfertigen, sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546; Senatsbeschluss vom 20.05.2010 - 9 S 2530/09 -, VBlBW 2010, 480).

    Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn angesichts des Vorbringens im Zulassungsantrag nicht ohne weiteres geklärt werden kann, ob die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtig ist, und die Komplexität des Verfahrens daher die Festlegung des Rechtsmittelgerichts bereits im Zulassungsverfahren untunlich erscheinen lässt und die Durchführung eines Berufungsverfahrens gebietet (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 20.05.2010, a.a.O., und vom 19.09.2000 - 9 S 1607/00 -, Juris; Bay. VGH, Beschluss vom 27.11.2009 - 21 ZB 09.1589 -, Juris; dazu auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392).

    Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens - auch und gerade unter Würdigung des Zulassungsvorbringens - sicher beurteilt werden kann, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis richtig entschieden hat und hierfür nicht erst ein Berufungsverfahren, etwa zur Beantwortung schwieriger oder neuer Rechtsfragen, erforderlich wäre (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 20.05.2010, a.a.O., und vom 07.01.1998 - 7 S 3117/97 -, NVwZ-RR 1998, 371; OVG NRW, Beschluss vom 06.07.2007 - 19 A 4728/06 -, Juris).

  • VG Trier, 08.05.2012 - 1 K 1302/11

    Ausschluss aus dem Trierer Stadtrat rechtmäßig

    Wenn also selbst unter diesen Verfahrensbedingungen ein den Schuldspruch tragender Sachverhalt festgestellt werden kann, steht seiner Zugrundelegung im Rahmen einer Verwaltungs(gerichts)entscheidung grundsätzlich nichts entgegen (VGH BW, Beschluss vom 16. Juni 2010 - 9 S 2530/09 -, VBlBW 2010, 480, m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2014 - 9 S 1074/12

    Durchsetzung der Schulpflicht der Kinder gegenüber den Eltern

    Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83, und vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642, Senatsbeschluss vom 20.05.2010 - 9 S 2530/09 -, VBlBW 2010, 480).

    b) Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn angesichts des Vorbringens im Zulassungsantrag nicht ohne weiteres geklärt werden kann, ob die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtig ist, und die Komplexität des Verfahrens daher die Festlegung des Rechtsmittelgerichts bereits im Zulassungsverfahren untunlich erscheinen lässt und die Durchführung eines Berufungsverfahrens gebietet (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 20.05.2010, a.a.O., und vom 19.09.2000 - 9 S 1607/00 -, Juris; Bay. VGH, Beschluss vom 27.11.2009 - 21 ZB 09.1589 -, Juris; dazu auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392).

    Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens - auch und gerade unter Würdigung des Zulassungsvorbringens - sicher beurteilt werden kann, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis richtig entschieden hat und hierfür nicht erst ein Berufungsverfahren, etwa zur Beantwortung schwieriger oder neuer Rechtsfragen, erforderlich wäre (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.05.2010, a.a.O., und vom 07.01.1998 - 7 S 3117/97 -, NVwZ-RR 1998, 371; OVG NRW, Beschluss vom 06.07.2007 - 19 A 4728/06 -, Juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.10.2019 - 9 S 2178/18

    Anwendbarkeit des Rechtsdienstleistungsgesetzes

    2 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546; Senatsbeschluss vom 20.05.2010 - 9 S 2530/09 -, VBlBW 2010, 480).

    Dabei fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit einer aufgeworfenen Rechtsfrage, wenn sich die Antwort auf die Frage ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt, sie sich also auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden und auf der Grundlage des bisher vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechungsmaterials ohne weiteres beantworten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.08.1995 - 5 B 141.95 -, juris), oder wenn die Frage bereits hinreichend geklärt ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 20.05.2010 - 9 S 2530/09 -, VBlBW 2010, 480, 481).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2022 - 9 S 3088/21

    Nichtbestehen der ersten juristischen Staatsprüfung; Prüfungsumfang: andere

    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 03.03.2004 - 1 BvR  461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546; VerfGH Bad.-Württ., Urteile vom 15.02.2016 - 1 VB 57/14, 1 VB 58/14 -, juris; Senatsbeschluss vom 20.05.2010 - 9 S 2530/09 -, VBlBW 2010, 480; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Februar 2022, § 124a Rn. 96; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.07.2012 - 9 S 2189/11

    Prüfungsentscheidung; Relevanz geltend gemachter Ausbildungsmängel; Rügepflicht

    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546; Senatsbeschluss vom 20.05.2010 - 9 S 2530/09 -, VBlBW 2010, 480).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.2015 - 9 S 327/14

    Grundanforderungen des selbständigen wissenschaftlichen Arbeitens

    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546; Senatsbeschluss vom 20.05.2010 - 9 S 2530/09 -, VBlBW 2010, 480).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2014 - 9 S 858/13

    Wahrung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Altersversorgung durch das

    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546; Senatsbeschluss vom 20.05.2010 - 9 S 2530/09 -, VBlBW 2010, 480).

    Damit scheidet der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.05.2010 - 9 S 2530/09 -, VBlBW 2010, 480, und vom 07.01.1998 - 7 S 3117/97 -, NVwZ-RR 1998, 371).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2019 - 9 S 307/19

    Rücknahme des Doktorgrades

    Dies ist bereits dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546; Senatsbeschluss vom 20.05.2010 - 9 S 2530/09 -, VBlBW 2010, 480; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Februar 2019, § 124a Rn. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2014 - 9 S 1538/14

    Rechtmäßigkeit einer schulordnungsrechtlichen Maßnahme (hier: Anordnung des

  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.2012 - 9 S 2153/11

    Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel;

  • VGH Baden-Württemberg, 05.11.2015 - 9 S 2284/14

    Erneute Teilnahme an der Ärztlichen Prüfung wegen stickiger Luft

  • VGH Baden-Württemberg, 30.10.2014 - 9 S 279/14

    Bedeutung der Musterlösung im Prüfungsverfahren

  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.2020 - 9 S 3359/19

    Maßgeblicher Zeitpunkt im Prüfungsrecht

  • VGH Baden-Württemberg, 15.06.2020 - 9 S 1116/20

    Protokollierungspflicht bei mündlicher Abiturprüfung - in der Prüfung verwendete

  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2019 - 9 S 1704/18

    Anspruch des Prüflings auf Bestimmung des Prüfers - Begründung einer

  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2017 - 9 S 1452/16

    Fehlende drittschützende Wirkung des § 13 Abs 2 S 1 PBefG

  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.2020 - 9 S 1480/19

    Teilzeitstudiengänge werden für bestimmte Studierende angeboten und tragen dem

  • VGH Baden-Württemberg, 29.02.2012 - 9 S 2793/10

    Fehlende Beteiligung eines Prüfers

  • VGH Baden-Württemberg, 10.04.2019 - 9 S 1724/18

    Hinzuziehung eines Protokollführers zur mündlichen Prüfung im Rahmen der

  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.2016 - NC 9 S 65/15

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester außerhalb der

  • VG Regensburg, 29.07.2010 - RO 5 K 09.2408

    1. Zum Anspruch auf Wiedererteilung der Approbation als Tierarzt nach

  • SG Düsseldorf, 14.07.2010 - S 2 KA 61/08

    Vertragsarztangelegenheiten

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2021 - 9 S 1637/20

    Keimfreiheit organischer Düngemittel

  • VGH Baden-Württemberg, 01.08.2019 - 9 S 1090/18
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 12.05.2010 - 2 StR 171/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,3149
BGH, 12.05.2010 - 2 StR 171/10 (https://dejure.org/2010,3149)
BGH, Entscheidung vom 12.05.2010 - 2 StR 171/10 (https://dejure.org/2010,3149)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 2010 - 2 StR 171/10 (https://dejure.org/2010,3149)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,3149) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 StGB, § 66b Abs 2 StGB
    Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung: Behandlung psychiatrischer Befundtatsachen als "neue Tatsachen"

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen neuer Tatsachen i.R.d. Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei einer schizophrenen Erkrankung in einem chronischen Zustand

  • rewis.io

    Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung: Behandlung psychiatrischer Befundtatsachen als "neue Tatsachen"

  • ra.de
  • rewis.io

    Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung: Behandlung psychiatrischer Befundtatsachen als "neue Tatsachen"

  • rechtsportal.de

    StGB § 63; StGB § 66b Abs. 2
    Vorliegen neuer Tatsachen i.R.d. Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei einer schizophrenen Erkrankung in einem chronischen Zustand

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung: Was sind neue Tatsachen? - Auswirkungen auf die Verständigung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StRR 2010, 243
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.11.2005 - 4 StR 483/05

    Eingangserfordernis der "neuen Tatsache" bei der nachträglichen

    Auszug aus BGH, 12.05.2010 - 2 StR 171/10
    Entscheidend ist vielmehr, ob die dieser Bewertung zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen im Zeitpunkt der Aburteilung bereits vorlagen und bekannt oder erkennbar waren (BGHSt 50, 275, 278).

    Dann nämlich würde es sich vorliegend lediglich um eine bloße Um- bzw. Neubewertung bereits im Ausgangsverfahren erkannter und gewürdigter Tatsachen und eine hierauf gestützte bloße Änderung der psychiatrischen Bewertung handeln, die eine nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht rechtfertigen könnte (BGHSt 50, 275, 278; BGHR StGB § 66 b Neue Tatsachen 3; BGH, Urteil vom 22. April 2009 - 2 StR 21/09; Rissing-van Saan/Peglau in LK StGB 12. Aufl. § 66 b Rdn. 89).

  • BGH, 29.08.2006 - 1 StR 306/06

    Zum Anwednungsbereich der Vorschrift des § 66b StGB

    Auszug aus BGH, 12.05.2010 - 2 StR 171/10
    Ebenso wenig könnten Tatsachen - wie hier das Verhalten des Verurteilten in der psychiatrischen Einrichtung -, die zwar nach der Anlassverurteilung auftreten, durch die sich ein im Ausgangsverfahren bekannter bzw. erkennbarer Zustand aber lediglich bestätigt, als "neu" gelten (BGH StV 2007, 29, 30).
  • BGH, 24.03.2006 - 1 StR 27/06

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (neue Tatsache: Wahnvorstellungen

    Auszug aus BGH, 12.05.2010 - 2 StR 171/10
    Dann nämlich würde es sich vorliegend lediglich um eine bloße Um- bzw. Neubewertung bereits im Ausgangsverfahren erkannter und gewürdigter Tatsachen und eine hierauf gestützte bloße Änderung der psychiatrischen Bewertung handeln, die eine nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht rechtfertigen könnte (BGHSt 50, 275, 278; BGHR StGB § 66 b Neue Tatsachen 3; BGH, Urteil vom 22. April 2009 - 2 StR 21/09; Rissing-van Saan/Peglau in LK StGB 12. Aufl. § 66 b Rdn. 89).
  • BGH, 22.04.2009 - 2 StR 21/09

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (neue Tatsache; Anwendung auf

    Auszug aus BGH, 12.05.2010 - 2 StR 171/10
    Dann nämlich würde es sich vorliegend lediglich um eine bloße Um- bzw. Neubewertung bereits im Ausgangsverfahren erkannter und gewürdigter Tatsachen und eine hierauf gestützte bloße Änderung der psychiatrischen Bewertung handeln, die eine nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht rechtfertigen könnte (BGHSt 50, 275, 278; BGHR StGB § 66 b Neue Tatsachen 3; BGH, Urteil vom 22. April 2009 - 2 StR 21/09; Rissing-van Saan/Peglau in LK StGB 12. Aufl. § 66 b Rdn. 89).
  • OLG Koblenz, 30.09.2010 - 1 Ws 108/10

    Vorlage an den BGH bezüglich der Fortdauer der Unterbringung eines Straftäters in

    In einer ebenfalls am 12. Mai 2010 erlassenen Entscheidung (Az.: 2 StR 171/10) hat der 2. Strafsenat keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 66b StGB geäußert, obwohl diese Norm auch in dem von ihm entschiedenen Fall zum Zeitpunkt des Anlassurteils, das am 14. September 1995 erging, noch nicht in Kraft getreten war.

    Einfaches Recht hat zwar die Vorgaben des Grundgesetzes zu wahren, es kann aber im Einzelfall über die dort festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.05.2010 a. a. O. Rn 18).

    Soweit das OLG Koblenz (vgl. Beschluss vom 22.06.2010, Az. 1 Ws 240/10), die Ansicht vertritt, die Rechtsauffassung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs aus seinem Beschluss vom 12.05.2010 werde vom 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nicht geteilt, so ist darauf zu verweisen, dass sich die Entscheidung des 2. Strafsenats vom 12.05.2010 (Az. 2 StR 171/10) mit der Problematik der Rückwirkung von § 66 b StGB n.F. auf Sachverhalte, die vor seiner Einführung durch Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 liegen, nicht ausdrücklich auseinandersetzt und auch keinen Bezug auf die oben genannte Entscheidung des EGMR nimmt.

  • LG Bonn, 14.07.2010 - 27 Ks 1/10

    Unmittelbare Bindungswirkung des Urteils des EGMR vom 17.12.2009 in Verfahren vor

    Neu und damit für die Anordnung berücksichtigungsfähig sind in diesem Sinne dabei allein solche Tatsachen, die gerade im Zeitraum nach der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz und vor Ende des Vollzugs der verhängten Freiheitsstrafe bekannt werden oder erkennbar geworden sind (BGH, Beschluss vom 12.05.2010, Az. 2 StR 171/10; BGH NJW 2005, 3078, 3080; OLG Frankfurt a.M . NStZ-RR 2005, 106, 107; vgl. BT-Drs. 15/2887, S. 10, 12).

    Dabei beurteilt sich die Erkennbarkeit der Tatsachen danach, ob diese dem erkennenden Gericht im Ausgangsverfahren nicht bei pflichtgemäßer Wahrnehmung seiner Aufklärungspflichten hätten bekannt werden können (BGH, Beschluss vom 12.05.2010, Az. 2 StR 171/10; BGH StV 2008, 636, 638; NJW 2006, 384, 385; NJW 2005, 2022, 2023; NJW 2005, 3078, 3080).

    Entscheidend ist vielmehr, ob die der Um- bzw. Neubewertung zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen im Zeitpunkt der Aburteilung bereits vorlagen oder erkennbar waren (BGH, Beschluss vom 12.05.2010, Az. 2 StR 171/10; BGH StV 2008, 636, 638; BGH NJW 2005, 3078, 3080; OLG München StV 2010, 193).

    Die Um- oder Neubewertung bereits im Ausgangsverfahren erkannter und gewürdigter Tatsachen und eine hierauf gestützte bloße Änderung der psychiatrischen Bewertung genügen indes nicht (BGH, Beschluss vom 12.05.2010, Az. 2 StR 171/10; BGH, Urteil vom 22.04.2009, Az. 2 StR 21/09; OLG München StV 2010, 193; OLG Jena StV 2006, 640).

    Ebenso wenig können Tatsachen, die zwar nach der Anlassverurteilung auftreten, durch die sich aber ein im Ausgangsverfahren bekannter bzw. erkennbarer Zustand lediglich bestätigt, als "neu" im Sinne des § 66b StGB gelten (BGH, Beschluss vom 12.05.2010, Az. 2 StR 171/10; BGH StV 2007, 29, 30).

  • OLG Frankfurt, 01.07.2010 - 3 Ws 539/10

    Sicherungsverwahrung: Fortdauer der Unterbringung eines Straftäters über die

    Einfaches Recht hat zwar die Vorgaben des Grundgesetzes zu wahren, es kann aber im Einzelfall über die dort festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.05.2010 a. a. O. Rn 18).

    Soweit das OLG Koblenz (vgl. Beschluss vom 22.06.2010, Az. 1 Ws 240/10), die Ansicht vertritt, die Rechtsauffassung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs aus seinem Beschluss vom 12.05.2010 werde vom 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nicht geteilt, so ist darauf zu verweisen, dass sich die Entscheidung des 2. Strafsenats vom 12.05.2010 (Az. 2 StR 171/10) mit der Problematik der Rückwirkung von § 66 b StGB n.F. auf Sachverhalte, die vor seiner Einführung durch Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 liegen, nicht ausdrücklich auseinandersetzt und auch keinen Bezug auf die oben genannte Entscheidung des EGMR nimmt.

  • OLG Hamm, 22.07.2010 - 4 Ws 180/10

    Sicherungsverwahrung, EGMR-Rechtsprechung, Aufhebung, Divergenzvorlage

    Vor allem kann die Generalstaatsanwaltschaft sich nicht auf die Entscheidung des 2. Strafsenats vom 12. Mai 2010 (2 StR 171/10) stützen.
  • OLG Köln, 14.07.2010 - 2 Ws 431/10

    Sicherungsverwahrung - Keine automatische Entlassung nach 10 Jahren trotz

    In einer ebenfalls am 12.05.2010 erlassenen Entscheidung (Az.: 2 StR 171/10) hat der 2. Strafsenat keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 66b StGB geäußert, obwohl diese Norm auch in dem von ihm entschiedenen Fall zum Zeitpunkt des Anlassurteils, das am 14. September 1995 erging, noch nicht in Kraft getreten war.
  • OLG Koblenz, 01.09.2010 - 2 Ws 370/10

    Vorlage an den BGH bezüglich der Fortdauer der Unterbringung eines Straftäters in

    In einer ebenfalls am 12. Mai 2010 erlassenen Entscheidung (Az.: 2 StR 171/10) hat der 2. Strafsenat keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 66b StGB geäußert, obwohl diese Norm auch in dem von ihm entschiedenen Fall zum Zeitpunkt des Anlassurteils, das am 14. September 1995 erging, noch nicht in Kraft getreten war.
  • OLG Hamm, 29.07.2010 - 4 Ws 193/10

    Vollstreckung der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus in Altfällen

    Vor allem kann die Generalstaatsanwaltschaft sich nicht auf die Entscheidung des 2. Strafsenats vom 12. Mai 2010 (2 StR 171/10) stützen.
  • OLG Karlsruhe, 04.08.2010 - 2 Ws 227/10

    Vorlage an den BGH nicht zulässig

    Mit der Frage der Auslegung des § 2 Abs. 6 StPO setzt sich der 1. Strafsenat - und noch weniger die von der Generalstaatsanwaltschaft zitierte Entscheidung des 2. Strafsenats in seinem Beschluss vom 12.5.2010 (2 StR 171/10, bei JURIS) - in der seine Entscheidung tragenden Gründen nicht auseinander (vgl. BGH 4 StR 577/09, Beschluss vom 12.5.2010, bei JURIS).
  • OLG Köln, 14.07.2010 - 2 Ws 428/10

    Sicherungsverwahrung, EGMR-Rechtsprechung, Anwendung, Altfälle

    In einer ebenfalls am 12.05.2010 erlassenen Entscheidung (Az.: 2 StR 171/10) hat der 2. Strafsenat keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 66b StGB geäußert, obwohl diese Norm auch in dem von ihm entschiedenen Fall zum Zeitpunkt des Anlassurteils, das am 14. September 1995 erging, noch nicht in Kraft getreten war.
  • OLG Köln, 12.08.2010 - 2 Ws 488/10

    Vorlagebeschluss an den BGH hinsichtlich der Vollstreckung der

    In einer ebenfalls am 12.05.2010 erlassenen Entscheidung (Az.: 2 StR 171/10) hat der 2. Strafsenat keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 66b StGB geäußert, obwohl diese Norm auch in dem von ihm entschiedenen Fall zum Zeitpunkt des Anlassurteils, das am 14. September 1995 erging, noch nicht in Kraft getreten war.
  • OLG Koblenz, 01.07.2010 - 1 Ws 249/10

    Auswirkungen der EGMR -Rechtsprechung zur Sicherungsverwahrung in Altfällen

  • OLG Koblenz, 22.06.2010 - 1 Ws 240/10

    Auswirkungen der EGMR -Rechtsprechung zur Sicherungsverwahrung in Altfällen

  • LG Kleve, 29.09.2010 - 181 StVK 218/09 StVK 197/10

    Sicherungsverwahrung, Altfälle, Rückwirkungsgebot

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht