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   BGH, 04.06.2014 - 2 StR 656/13   

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BGH, 04.06.2014 - 2 StR 656/13 (https://dejure.org/2014,25010)
BGH, Entscheidung vom 04.06.2014 - 2 StR 656/13 (https://dejure.org/2014,25010)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 2014 - 2 StR 656/13 (https://dejure.org/2014,25010)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 252 StPO; § 52 StPO
    Anfrageverfahren: Verbot der Verwertung einer vor der Hauptverhandlung gemachten Zeugenaussage bei Berufung auf Zeugnisverweigerungsrecht (erforderliche Belehrung des Zeugens über Reichweite des Bewertungsverbots bei erster Vernehmung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 52 StPO, § 57 StPO, § 252 StPO
    Anfrage an die übrigen Strafsenate des BGH: Voraussetzungen der Verwertung einer während der richterlichen Vernehmung getätigten Zeugenaussage bei Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verwertung der früheren richterlichen Vernehmung eines Zeugen im Falle des Gebrauchmachens von seinem Zeugnisverweigerungsrecht in der Hauptverhandlung

  • rewis.io

    Anfrage an die übrigen Strafsenate des BGH: Voraussetzungen der Verwertung einer während der richterlichen Vernehmung getätigten Zeugenaussage bei Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung

  • ra.de
  • RA Kotz

    Zeugnisverweigerungsrecht - Verwertung einer früheren richterlichen Vernehmung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 252
    Verwertung der früheren richterlichen Vernehmung eines Zeugen im Falle des Gebrauchmachens von seinem Zeugnisverweigerungsrecht in der Hauptverhandlung

  • datenbank.nwb.de

    Anfrage an die übrigen Strafsenate des BGH: Voraussetzungen der Verwertung einer während der richterlichen Vernehmung getätigten Zeugenaussage bei Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und -anmerkung)

    2. Strafsenat des BGH - "Rebellensenat”? - nee, nur "Unruhestifter”

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Qualifizierte Belehrung zeugnisverweigerungsberechtigter Zeugen: Da tut sich was !

  • lto.de (Kurzinformation)

    2. Strafsenat will Rechtsprechung erneut ändern

  • lto.de (Kurzinformation)

    2. Strafsenat ruft Großen Senat an - Müssen Ermittlungsrichter Zeugen qualifizierter belehren?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zeuge muss qualifiziert über verfahrensrechtliche Verwertbarkeit seiner Aussage im Ermittlungsverfahren belehrt werden

Besprechungen u.ä. (5)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Verbesserter Schutz für Zeugen und Angeklagte durch veränderte Auslegung des § 252 StPO?

  • hiesige-meinung.de (Entscheidungsanmerkung)

    Neue Besen kehren gut?

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und -anmerkung)

    2. Strafsenat des BGH - "Rebellensenat”? - nee, nur "Unruhestifter”

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Qualifizierte Belehrung vor richterlicher Vernehmung eines angehörigen Zeugen

  • zeitschrift-jse.de PDF, S. 95 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Senat stellt st. Rspr. zu § 252 StPO in Frage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2014, 596
  • NStZ-RR 2015, 48
  • StV 2014, 717
  • JR 2015, 338
  • StRR 2014, 402
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 29.06.1983 - 2 StR 150/83

    laute Unterhaltung - § 227 StGB, Eingreifen eines Dritten; § 231 StGB; § 252

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 2 StR 656/13
    Nicht erforderlich ist es hingegen nach der bisherigen, vom 2. Strafsenat begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, den aussageverweigerungsberechtigten Zeugen über die Folgen eines Verzichts auf das Auskunftsverweigerungsrecht, insbesondere über die weitere Verwertbarkeit auch im Falle einer späteren Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung, "qualifiziert" zu belehren (BGHSt 32, 25, 31 f.; BGH, Beschluss vom 12. April 1984 - 4 StR 229/84, StV 1984, 326; Urteil vom 30. August 1984 - 4 StR 475/84, NStZ 1985, 36).

    Begründet wurde dies mit der Erwägung, dass ein Zeuge nicht einmal auf die Möglichkeit des Widerrufs eines erklärten Verzichts auf sein Zeugnisverweigerungsrecht noch während der laufenden Vernehmung hingewiesen werden müsse; umso weniger sei es deshalb geboten, ihn schon vorsorglich für den Fall, dass er in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigern sollte, über die Auswirkungen auf die Verwertbarkeit seiner Aussage hinzuweisen (BGHSt 32, 25, 32).

    aa) Zu Recht hat der BGH vielfach auf die besondere Bedeutung der Belehrung des Zeugen für dessen Entscheidung hingewiesen, Angaben zu machen (BGHSt 2, 99, 106; zur Bedeutung der Belehrung s. auch BGHSt 9, 195, 197; 32, 25, 30 f.; so auch Diemer, aaO, § 252, Rn. 28).

    Soweit der Senat in einer Entscheidung aus dem Jahre 1983 (BGHSt 32, 25, 31 f.) die Ansicht vertreten hat, die Annahme einer Belehrungspflicht bei einer ermittlungsrichterlichen Vernehmung sei nicht geboten, weil auch bei einer Vernehmung in der Hauptverhandlung kein Hinweis vonnöten sei, dass der in der Aussage liegende Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht jederzeit, auch noch während laufender Vernehmung, widerrufen werden könne, hält er daran nicht fest.

  • BGH, 15.01.1952 - 1 StR 341/51
    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 2 StR 656/13
    In älteren Entscheidungen hat er sich in erster Linie darauf berufen, dass der Richter - anders als der vernehmende Polizeibeamte oder der Staatsanwalt - verpflichtet sei, Zeugen auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hinzuweisen (BGHSt 2, 99, 106).

    Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass damit spätere unlautere Beeinflussungsversuche auf einen Zeugen, durch welche die Wahrheitsermittlung im Strafverfahren Not leiden würde, genauso verhindert werden können (vgl. BGHSt 2, 99, 109; 27, 139, 143; 45, 342, 347) wie wirksam der Gefahr begegnet werden kann, dass sich ein Zeuge zum Herrn des Verfahrens macht und dadurch die Wahrheitsermittlung vereitelt (vgl. schon BGHSt 2, 199, 107 f.; s. auch BGHSt 45, 342, 347 f.).

    aa) Zu Recht hat der BGH vielfach auf die besondere Bedeutung der Belehrung des Zeugen für dessen Entscheidung hingewiesen, Angaben zu machen (BGHSt 2, 99, 106; zur Bedeutung der Belehrung s. auch BGHSt 9, 195, 197; 32, 25, 30 f.; so auch Diemer, aaO, § 252, Rn. 28).

  • BGH, 08.12.1999 - 5 StR 32/99

    Verwertungsverbot in Fällen unlauterer Verfahrensmanipulation; Zulässigkeit der

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 2 StR 656/13
    Sie dürfen durch Vernehmung des Richters in die Hauptverhandlung eingeführt und bei der Urteilsfindung verwertet werden (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGHSt 45, 342, 345; 46, 189, 195; 49, 68, 76 f.; 57, 254, 256, jew. mwN).

    Angesichts eines nach Belehrung bewusst erklärten Verzichts auf die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts in der verfahrensrechtlich hervorgehobenen Situation einer richterlichen Vernehmung ist das öffentliche Interesse an einer effektiven Strafrechtspflege von höherem Gewicht als das Interesse des Zeugen, sich die Entscheidungsfreiheit über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts bis zur späteren Hauptverhandlung erhalten zu können (vgl. BGHSt 45, 342, 346; 46, 189, 195; BGH, Urteil vom 25. März 1998 - 3 StR 686/97, BGHR StPO § 252 Verwertungsverbot 14).

    Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass damit spätere unlautere Beeinflussungsversuche auf einen Zeugen, durch welche die Wahrheitsermittlung im Strafverfahren Not leiden würde, genauso verhindert werden können (vgl. BGHSt 2, 99, 109; 27, 139, 143; 45, 342, 347) wie wirksam der Gefahr begegnet werden kann, dass sich ein Zeuge zum Herrn des Verfahrens macht und dadurch die Wahrheitsermittlung vereitelt (vgl. schon BGHSt 2, 199, 107 f.; s. auch BGHSt 45, 342, 347 f.).

  • BGH, 30.08.1984 - 4 StR 475/84

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Beweisantrages auf Vernehmung eines Richters -

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 2 StR 656/13
    Nicht erforderlich ist es hingegen nach der bisherigen, vom 2. Strafsenat begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, den aussageverweigerungsberechtigten Zeugen über die Folgen eines Verzichts auf das Auskunftsverweigerungsrecht, insbesondere über die weitere Verwertbarkeit auch im Falle einer späteren Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung, "qualifiziert" zu belehren (BGHSt 32, 25, 31 f.; BGH, Beschluss vom 12. April 1984 - 4 StR 229/84, StV 1984, 326; Urteil vom 30. August 1984 - 4 StR 475/84, NStZ 1985, 36).

    Dass es an einer gesetzlichen Grundlage hierfür fehle (so BGH, Urteil vom 30. August 1984 - 4 StR 475/84, NStZ 1985, 36), ist zwar zutreffend, schließt aber die vom Senat befürwortete Anerkennung einer entsprechenden Belehrung gerade nicht aus.

  • BGH, 03.11.2000 - 2 StR 354/00

    Umfang des Verwertungsverbots bei Zeugenaussagen

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 2 StR 656/13
    Sie dürfen durch Vernehmung des Richters in die Hauptverhandlung eingeführt und bei der Urteilsfindung verwertet werden (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGHSt 45, 342, 345; 46, 189, 195; 49, 68, 76 f.; 57, 254, 256, jew. mwN).

    Angesichts eines nach Belehrung bewusst erklärten Verzichts auf die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts in der verfahrensrechtlich hervorgehobenen Situation einer richterlichen Vernehmung ist das öffentliche Interesse an einer effektiven Strafrechtspflege von höherem Gewicht als das Interesse des Zeugen, sich die Entscheidungsfreiheit über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts bis zur späteren Hauptverhandlung erhalten zu können (vgl. BGHSt 45, 342, 346; 46, 189, 195; BGH, Urteil vom 25. März 1998 - 3 StR 686/97, BGHR StPO § 252 Verwertungsverbot 14).

  • BGH, 12.02.2004 - 3 StR 185/03

    Zeugnisverweigerungsrecht (teilweises Gebrauchmachen; Zustimmung zur Verwendung

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 2 StR 656/13
    Diesem stehe nach der Belehrung durch den Richter deutlicher als bei einer polizeilichen Vernehmung vor Augen, dass er sich zwar aus dem ihn treffenden Interessenwiderstreit durch Gebrauchmachen von dem Zeugnisverweigerungsrecht befreien, aber im Falle der Aussage seine Angaben nicht ohne Weiteres wieder beseitigen könne (BGHSt 49, 72, 77).

    b) Die in der Rechtsprechung seit jeher anerkannte Ausnahme von der vorstehenden Regel durch Vernehmung einer früheren richterlicher Vernehmungsperson - unter der Voraussetzung damaliger Belehrung des Zeugen über sein Zeugnisverweigerungsrecht - führt zu einer Austarierung von öffentlichem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung und den die Regelung der §§ 52, 252 StPO tragenden Schutzzwecküberlegungen, die auch heute noch - trotz der hiergegen in der Literatur seit jeher (vgl. aus älterer Zeit etwa: Eb. Schmidt, JR 1959, 369, 373; Grünwald, JZ 1966, 489, 497 f.; Peters, JR 1967, 467 f.; Eisenberg, NStZ 1988, 488, 489; Fezer, JZ 1990, 875, 876; Geerds, JuS 1991, 199, 200) erhobenen Einwendungen (Sander/Cirener, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 252, Rn. 10: kriminalpolitische Zweckmäßigkeitsentscheidung, die weder im Wortlaut noch im Regelungszweck des § 252 StPO eine Stütze finde; so auch: Pauly, in: Radtke/Hohmann, StPO, § 252, Rn. 25; s. ferner: Velten, in: SK-StPO, 4. Aufl., § 252, Rn. 4; Kudlich/Schuhr, in: SSW-StPO, § 252, Rn. 20; Güntge, in: Alsberg, Der Beweisantrag im Strafprozess, 6. Aufl., Rn. 881) - gerechtfertigt erscheint (vgl. aber auch BGHSt 49, 72, 78 f., wo der BGH auf den Wertungswiderspruch hinweist, dass auf eine Bild-Ton-Aufzeichnung einer früheren richterlichen Vernehmung nach § 255a Abs. 1 StPO nicht, hingegen auf die Vernehmung des Richters als weniger zuverlässigem Beweismittel zurückgegriffen werden kann, ohne die althergebrachte Rechtsprechung in Frage zu stellen) und auch nicht zu einer bedenklichen Einschränkung von Zeugenrechten führt.

  • BVerfG, 25.09.2003 - 2 BvR 1337/03

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Schutz vor der Belastung naher Angehöriger;

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 2 StR 656/13
    Das Recht eines als Zeugen vernommenen Angehörigen des Beschuldigten im Sinne von § 52 Abs. 1 StPO, das Zeugnis - ohne Angabe von Gründen - zu verweigern, ist ein solches Recht (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2004, 18, 19).

    Niemand soll gezwungen sein, aktiv zur Überführung eines Angehörigen beizutragen, weil der Zwang zur Belastung von Angehörigen mit dem Persönlichkeitsrecht des Zeugen unvereinbar wäre wie ein gegen den Zeugen geübter Zwang zur Selbstbelastung (BVerfG, NStZ-RR 2004, 18, 19).

  • BGH, 20.03.1990 - 1 StR 693/89

    Sachverständigengutachten und Zeugnisverweigerungsrecht

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 2 StR 656/13
    Ob an diesen Grundsätzen für richterliche Vernehmungen außerhalb eines Ermittlungsverfahrens festzuhalten ist, etwa für Angaben in einem familiengerichtlichen Verfahren, in dem ein Interesse daran bestehen kann, in diesem Verfahren Angaben zu machen, ohne dass eine Strafverfolgung gewünscht oder beabsichtigt ist, bedarf hier keiner Entscheidung (gegen die Möglichkeit der Verwertung insoweit mit beachtlichen Argumenten Sander/Cirener, aaO, § 252, Rn. 30; vgl. auch BGHSt 36, 384 ff. m. Anm. Hassemer JuS 1990, 1023, 1024; dazu auch Julius, in: Heidelberger Kommentar zur StPO, 5. Aufl., § 252, Rn. 10; Fezer, JZ 1990, 875, 876; Geerds, JuS 1991, 199, 201).
  • BGH, 18.07.2007 - 1 StR 296/07

    Verzicht auf das Verwertungsverbot nach § 252 StPO (Belehrungspflicht; Erklärung

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 2 StR 656/13
    Geschieht dies - wie bisher - nicht, leidet der Entschluss des Zeugen an einem durchgreifenden Mangel, weil er sich dieser Konsequenz seines Handelns nicht bewusst ist (vgl. zur notwendigen Belehrung eines Zeugen, der Angaben in der Hauptverhandlung verweigern, aber der Verwertung zuvor gemachter polizeilicher Angaben zulassen möchte, BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - 1 StR 296/07, NStZ 2007, 712, 713).
  • BGH, 01.06.1956 - 2 StR 27/56
    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 2 StR 656/13
    aa) Zu Recht hat der BGH vielfach auf die besondere Bedeutung der Belehrung des Zeugen für dessen Entscheidung hingewiesen, Angaben zu machen (BGHSt 2, 99, 106; zur Bedeutung der Belehrung s. auch BGHSt 9, 195, 197; 32, 25, 30 f.; so auch Diemer, aaO, § 252, Rn. 28).
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84

    Verfassungswidrigkeit der unbegrenzten finanziellen Verpflichtung von Kindern

  • BGH, 12.04.1984 - 4 StR 229/84

    Widerrufbarkeit eines wirksam erklärten Verzichts auf sein

  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2491/07

    Zeugnisverweigerungsrecht (Verwertung ermittlungsrichterlicher Vernehmungen);

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

  • BGH, 12.02.2004 - 1 StR 566/03

    Aufklärungspflicht und Unmittelbarkeitsgrundsatz (zulässiger Augenschein durch

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

  • BGH, 16.03.1977 - 3 StR 327/76

    Verlesung der Niederschriften früherer Vernehmungen ohne Hinweis auf das

  • BGH, 14.03.1967 - 5 StR 540/66

    Vernehmung von Angehörigen der Kriminalpolizei - Belehrung des vernehmenden

  • BGH, 13.06.2012 - 2 StR 112/12

    Zulässigkeit der Verfahrensrüge bei der Rüge der Verletzung des

  • BVerfG, 15.06.1989 - 2 BvL 4/87

    Vereinsverbot

  • BGH, 25.03.1998 - 3 StR 686/97

    Aussageverweigerung eines Zeugen bzgl. sexuellen Mißbrauchs von Kindern

  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

  • BGH, 08.12.1958 - GSSt 3/58

    Geistig unreife Beweispersonen

  • BGH, 15.07.2016 - GSSt 1/16

    Verbot der Verwertung einer vor der Hauptverhandlung gemachten Zeugenaussage bei

    Der 2. Strafsenat hatte daher die Absicht erklärt, seine eigene Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1983 - 2 StR 150/83, BGHSt 32, 25, 31 f.) aufzugeben und gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG bei den übrigen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs angefragt, ob diese der beabsichtigten Änderung der bisherigen Rechtsprechung zustimmen oder an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten (Beschluss vom 4. Juni 2014 - 2 StR 656/13, NStZ 2014, 596).

    Während er in seinem ursprünglichen Anfragebeschluss dargelegt hatte, die in der Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit der Vernehmung einer früheren richterlichen Vernehmungsperson führe zu einer Austarierung von öffentlichem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung und den die Regelung der §§ 52, 252 StPO tragenden Schutzzwecküberlegungen, die auch heute noch - trotz der hiergegen in der Literatur seit jeher erhobenen Einwendungen - gerechtfertigt erscheine und auch nicht zu einer bedenklichen Einschränkung von Zeugenrechten führe (BGH, Beschluss vom 4. Juni 2014 - 2 StR 656/13, NStZ 2014, 596), hat er demgegenüber in seinem Vorlagebeschluss vom 24. Februar 2016 die Meinung vertreten, die Bedenken schon gegen die grundsätzliche Zulassung einer Verwertung der bei einem Richter getätigten Aussage von aussageverweigerungsberechtigten Zeugen trotz Widerspruchs in der Hauptverhandlung hätten erhebliches Gewicht.

  • BGH, 24.02.2016 - 2 StR 656/13

    Rücknahme einer Divergenzvorlage

    Er sieht sich durch Rechtsprechung des 1., 4. und 5. Senats gehindert, der Revision auf die Formalrüge hin stattzugeben und hatte daher mit Beschluss vom 4. Juni 2014 (StV 2014, 717 ff.) bei den übrigen Senaten angefragt, ob diese der beabsichtigten Änderung der bisherigen Rechtsprechung zustimmen oder an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.
  • BGH, 18.03.2015 - 2 StR 656/13

    Divergenzvorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Verbot der Verwertung einer

    Er sieht sich durch die Rechtsprechung des 1., 4. und 5. Senats gehindert, der Revision auf die Formalrüge hin stattzugeben, und hat daher mit Beschluss vom 4. Juni 2014 (StV 2014, 717 ff.) bei den übrigen Senaten angefragt, ob diese der beabsichtigten Änderung der bisherigen Rechtsprechung zustimmen oder an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.
  • BGH, 27.01.2015 - 5 ARs 64/14

    Anfrageverfahren: Verbot der Verwertung einer vor der Hauptverhandlung gemachten

    Auf den Anfragebeschluss des 2. Strafsenats vom 4. Juni 2014 - 2 StR 656/13 - erklärt der Senat, dass er an seiner entgegenstehenden Rechtsprechung festhält.
  • OLG Hamburg, 08.03.2018 - 1 Ws 114/17

    Eröffnung des Hauptverfahrens im Fall häuslicher Gewalt: Beweisverwertungsverbot

    aa) Die von § 252 StPO vorgesehene Rechtsfolge eines Verlesungsverbots wird als allgemeines Beweisverwertungsverbot verstanden (vgl. nur BGH, Beschl. v. 4. Juni 2014 - 2 StR 656/13, NStZ 2014, 596 m.w.N. zur st. Rspr.; ausdrücklich offen gelassen hingegen zuletzt vom Großen Senat für Strafsachen, Beschl. v. 15. Juli 2016 - GSSt 1/16, BGHSt 61, 221, 230).
  • BGH, 14.01.2015 - 1 ARs 21/14

    Anfrageverfahren: Verbot der Verwertung einer vor der Hauptverhandlung gemachten

    "Die Verwertung einer früheren richterlichen Vernehmung eines Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, durch Vernehmung der richterlichen Vernehmungsperson ist nur dann zulässig, wenn dieser Richter den Zeugen nicht nur über sein Zeugnisverweigerungsrecht, sondern auch qualifiziert über die Möglichkeit der Einführung und Verwertung seiner Aussage im weiteren Verfahren belehrt hat." Er hat daher mit Beschluss vom 4. Juni 2014 - 2 StR 656/13 - angefragt, ob dieser Rechtsauffassung zugestimmt wird oder an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.
  • BGH, 10.02.2015 - 1 StR 20/15

    Zeugnisverweigerungsrecht (Genehmigung der Verwertung der Aussage im

    Anders als die Revision meint, gehört zum Inhalt dieser Belehrung nicht, dass die Angaben des Zeugen vor dem Ermittlungsrichter auch ohne seine Zustimmung in der Hauptverhandlung verwertet werden können; eine solche "qualifizierte" Belehrung soll nach Auffassung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs durch den Ermittlungsrichter bei der Vernehmung eines zur Zeugnisverweigerung berechtigten Zeugen erfolgen, damit diese Angaben trotz späterer Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung verwertet werden können (vgl. BGH, Anfragebeschluss vom 4. Juni 2014 - 2 StR 656/13, NStZ 2014, 596; abweichend hierzu BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2014 - 4 ARs 21/14, NStZ-RR 2015, 48, vom 8. Januar 2015 - 3 ARs 20/14 und vom 14. Januar 2015 - 1 ARs 21/14).

    In der Hauptverhandlung muss hingegen der dann das Zeugnis verweigernde Zeuge lediglich ausdrücklich darauf hingewiesen werden, welche Konsequenzen die Gestattung der Verwertung seiner früheren vor der Polizei getätigten Angaben hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Juni 2014 - 2 StR 656/13, NStZ 2014, 596, 598).

  • OVG Hamburg, 28.06.2016 - 4 Bf 97/15

    Fahrtenbuchauflage bei Berufung des Fahrzeughalters auf sein

    Das Zeugnisverweigerungsrecht dient jedoch nicht primär dem Schutz des Täters der Ordnungswidrigkeit vor einer Verfolgung, sondern insbesondere dem Schutz des Zeugen - hier also des Klägers - vor Konfliktlagen (vgl. BGH, Beschl. v. 4.6.2014, 2 StR 656/13, NStZ 2014, 426, juris).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 25.06.2014 - 32 Ss 94/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,27158
OLG Celle, 25.06.2014 - 32 Ss 94/14 (https://dejure.org/2014,27158)
OLG Celle, Entscheidung vom 25.06.2014 - 32 Ss 94/14 (https://dejure.org/2014,27158)
OLG Celle, Entscheidung vom 25. Juni 2014 - 32 Ss 94/14 (https://dejure.org/2014,27158)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    BtM-Verfahren, Rauschmitteleigenschaft, ESA-Schnelltest

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    BtMG § 1; BtMG § 29 Abs. 1; StPO § 72; StPO §§ 72 ff.
    ESA-Schnelltest zur Ermittlung von Betäubungsmitteln kein anerkanntes Standardtestverfahren; Positiver ESA-Schnelltest allein reicht nicht für den Nachweis der Betäubungsmitteleigenschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    ESA-Schnelltest zur Ermittlung von Betäubungsmitteln kein anerkanntes Standardtestverfahren; Positiver ESA-Schnelltest allein reicht nicht für den Nachweis der Betäubungsmitteleigenschaft

  • rechtsportal.de

    Beweiseignung des ESA-Schnelltests im Hauptverfahren

  • rechtsportal.de

    Positiver ESA-Schnelltest allein reicht nicht für den Nachweis der Betäubungsmitteleigenschaft

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Für BtM-Verfahren: Nicht zu schnell mit dem ESA-Schnelltest

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    ESA-Schnelltest

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    ESA-Schnelltest kein anerkanntes Standardtestverfahren zur Rauschgifterkennung

  • kanzlei-zink.de (Kurzinformation)

    Nachweis von Betäubungsmitteln-ESA-Schnelltest genügt nicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StRR 2014, 402
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 04.03.1999 - 5 Ss 136/99

    Aufhebung, BtM, Betäubungsmittel, ESA-Schnelltest, Heroin, standardisiertes

    Auszug aus OLG Celle, 25.06.2014 - 32 Ss 94/14
    Die Feststellung, dass es sich bei sichergestellten Substanzen um Betäubungsmittel handelt, darf nicht allein auf das Ergebnis eines ESA-Schnelltests gestützt werden, da es sich nicht um ein in der Praxis als zuverlässig anerkanntes Standardtestverfahren handelt (im Anschluss an OLG Hamm, StV 1999, 420; OLG Thüringen, StV 2006, 530).

    Hierbei handelt es sich jedoch nicht um ein in der Praxis als zuverlässig anerkanntes Standardtestverfahren (vgl. OLG Hamm, StV 1999, 420; OLG Thüringen, StV 2006, 530), so dass allein darauf, dass es sich bei der Substanz um Rauschgift handelte, nicht gestützt werden kann.

  • OLG Jena, 30.08.2005 - 1 Ss 56/05

    Betäubungsmittelstrafrecht: Feststellung der Betäubungsmitteleigenschaft,

    Auszug aus OLG Celle, 25.06.2014 - 32 Ss 94/14
    Die Feststellung, dass es sich bei sichergestellten Substanzen um Betäubungsmittel handelt, darf nicht allein auf das Ergebnis eines ESA-Schnelltests gestützt werden, da es sich nicht um ein in der Praxis als zuverlässig anerkanntes Standardtestverfahren handelt (im Anschluss an OLG Hamm, StV 1999, 420; OLG Thüringen, StV 2006, 530).

    Hierbei handelt es sich jedoch nicht um ein in der Praxis als zuverlässig anerkanntes Standardtestverfahren (vgl. OLG Hamm, StV 1999, 420; OLG Thüringen, StV 2006, 530), so dass allein darauf, dass es sich bei der Substanz um Rauschgift handelte, nicht gestützt werden kann.

  • OLG Celle, 04.04.2024 - 2 ORs 17/24

    Wirkstoffgehalt; Kleinstmenge; Zur Frage der Erforderlichkeit von Feststellungen

    Zwar darf die Feststellung, dass es sich bei sichergestellten Substanzen um Betäubungsmittel handelt, nicht allein auf das Ergebnis eines ESA-Schnelltests gestützt werden, da es sich nicht um ein in der Praxis als zuverlässig anerkanntes Standardtestverfahren handelt (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 1 ORs 144/23 -, juris; Senat, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 32 Ss 94/14 -, juris).
  • OLG Naumburg, 26.10.2023 - 1 ORs 144/23
    Die allein aufgrund des positiven Ergebnisses eines Schnelltests gestützte Annahme, bei dem sichergestellten Stoff handele es sich um Betäubungsmittel, ist rechtsfehlerhaft, wenn nicht in den Urteilsgründen dargelegt wird, dass es sich bei beim angewendeten Schnelltest um ein wissenschaftlich abgesichertes und zuverlässiges Standardtestverfahren handelt (OLG Hamm, Beschluss vom 4. März 1999, 5 Ss 136/99; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. April 2013, 32 Ss 94/14; OLG Celle, Beschluss vom 25. Juni 2014, 32 Ss 94/14; zitiert nach juris).
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Rechtsprechung
   KG, 21.08.2014 - 1 Ws 61/14 - 161 AR 21/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,33440
KG, 21.08.2014 - 1 Ws 61/14 - 161 AR 21/14 (https://dejure.org/2014,33440)
KG, Entscheidung vom 21.08.2014 - 1 Ws 61/14 - 161 AR 21/14 (https://dejure.org/2014,33440)
KG, Entscheidung vom 21. August 2014 - 1 Ws 61/14 - 161 AR 21/14 (https://dejure.org/2014,33440)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Burhoff online

    Untersuchungshaft, Fluchtgefahr, Ausländer

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 112 Abs 1 S 1 StPO, § 112 Abs 2 Nr 2 StPO
    Voraussetzungen der Untersuchungshaft: Dringender Verdacht eines Vermögensdelikts bei noch unbekannter Schadenshöhe; Fluchtgefahr auf Grund eines Wohnsitzes im Ausland

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Annahme eines dringenden Tatverdachts hinsichtlich eines noch nicht bezifferten Vermögensschadens; Wohnsitz eines Beschuldigten im Ausland hinsichtlich Fluchtgefahr

  • Wolters Kluwer

    Dringender Tatverdacht eines Vermögensdelikts bei nicht exakter Schadensbezifferung; Fluchtgefahr bei Wohnsitz des Beschuldigten im Ausland

  • rechtsportal.de

    Dringender Tatverdacht eines Vermögensdelikts bei nicht exakter Schadensbezifferung; Fluchtgefahr bei Wohnsitz des Beschuldigten im Ausland

  • rechtsportal.de

    StPO § 112 Abs. 1 S. 1; StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2
    Dringender Tatverdacht eines Vermögensdelikts bei nicht exakter Schadensbezifferung

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Auslandsverbindungen - führen sie zur Fluchtgefahr?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Auch bei unklarer Schadenhöhe dringender Tatverdacht eines Vermögensdelikts möglich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 374
  • StRR 2014, 402
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 20.05.2014 - 4 StR 143/14

    Bezifferung des Vermögensschadens (Aufrechterhaltung des Schuldspruchs bei

    Auszug aus KG, 21.08.2014 - 1 Ws 61/14
    Im Falle der (zu erwartenden) Anklageerhebung wird es letztlich Aufgabe des Gerichts sein, die Betrugsschäden konkret festzustellen und zu beziffern (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 - 4 StR 143/14 - bei juris = HRRS 2014 Nr. 661 unter Hinweis auf BVerfGE 126, 170, 229; 130, 1, 47).

    Wenn ein Gericht wegen Betruges verurteilt und den Schadensumfang nicht oder nicht hinreichend beziffert, führt dies lediglich zur Aufhebung des Strafausspruchs, nicht aber des Schuldausspruchs, wenn anhand der sonstigen Feststellungen auszuschließen ist, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 a.a.O. m.w.N.).

  • OLG Oldenburg, 20.01.2014 - 1 Ws 29/14

    Strafaussetzung zur Bewährung - Zulässigkeit Widerrufs neue Straftat

    Auszug aus KG, 21.08.2014 - 1 Ws 61/14
    Eine Haftverschonung setzte voraus, dass sich der Senat auf den Beschuldigten verlassen kann (ständige Rechtsprechung des Kammergerichts, vgl. etwa Beschlüsse vom 24. April 2014 - 1 Ws 29/14 - und 7. März 2014 - 4 Ws 21/14 - m.w.N.).
  • BGH, 18.07.1961 - 1 StR 606/60

    Vermögensschaden beim Betrug

    Auszug aus KG, 21.08.2014 - 1 Ws 61/14
    Ein Schaden im Sinne des § 263 StGB tritt nach ständiger Rechtsprechung ein, wenn die Vermögensverfügung unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts des Vermögens des Verfügenden führt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGHSt 16, 220, 221).
  • BGH, 23.02.1982 - 5 StR 685/81

    Schaden der Opitionskäufern - Unterschied zwischen Optionspreis und Marktpreis -

    Auszug aus KG, 21.08.2014 - 1 Ws 61/14
    Wie sich die Dinge später entwickeln, ist für den Tatbestand ohne Belang (vgl. BGHSt 30, 388, 389 f.); dies hat nur noch für die Strafzumessung Bedeutung (vgl. BGHSt 51, 10, 17).
  • BGH, 07.03.2006 - 1 StR 379/05

    Betrug (Vermögensschaden bei der Zeichnung und Bedienung von Fondsanlagen;

    Auszug aus KG, 21.08.2014 - 1 Ws 61/14
    Wie sich die Dinge später entwickeln, ist für den Tatbestand ohne Belang (vgl. BGHSt 30, 388, 389 f.); dies hat nur noch für die Strafzumessung Bedeutung (vgl. BGHSt 51, 10, 17).
  • BGH, 19.02.2014 - 5 StR 510/13

    Betrug (Schaden bei Risikogeschäften: wirtschaftliche Bestimmung, Darstellung im

    Auszug aus KG, 21.08.2014 - 1 Ws 61/14
    Grundsätzlich erleidet, wie in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, ein durch Täuschung zum Kaufabschluss bewogener Kunde nur dann einen Schaden, wenn die Sache objektiv den vereinbarten Preis nicht wert ist (vgl. auch BGH NStZ 2014, 318, 320f mit Ausführungen zum sog. "persönlichen Schadenseinschlag").
  • BGH, 02.07.2014 - 5 StR 182/14

    Untreue (Reichweite der Vermögensbetreuungspflicht des Notars); Betrug

    Auszug aus KG, 21.08.2014 - 1 Ws 61/14
    Jedoch sind als verschuldete Auswirkungen der Tat (§ 46 Abs. 2 StGB) die weiteren negativen wirtschaftlichen Folgen für die Geschädigten zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 - 5 StR 182/14 - bei juris).
  • BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78

    Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten

    Auszug aus KG, 21.08.2014 - 1 Ws 61/14
    Denn nur wenn die nahe liegende, konkrete Gefahr besteht, der Untersuchungsgefangene werde durch den Vollzug der Untersuchungshaft schwerwiegenden, irreparablen Schaden an seiner Gesundheit nehmen oder sogar sein Leben einbüßen, dürfte der Haftbefehl nicht weiter vollstreckt werden (vgl. BVerfGE 51, 324, 345 ff; Graf in KK-StPO 7. Aufl., § 112 Rdn. 54 m.w.N.).
  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Auszug aus KG, 21.08.2014 - 1 Ws 61/14
    Im Falle der (zu erwartenden) Anklageerhebung wird es letztlich Aufgabe des Gerichts sein, die Betrugsschäden konkret festzustellen und zu beziffern (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 - 4 StR 143/14 - bei juris = HRRS 2014 Nr. 661 unter Hinweis auf BVerfGE 126, 170, 229; 130, 1, 47).
  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Auszug aus KG, 21.08.2014 - 1 Ws 61/14
    Im Falle der (zu erwartenden) Anklageerhebung wird es letztlich Aufgabe des Gerichts sein, die Betrugsschäden konkret festzustellen und zu beziffern (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 - 4 StR 143/14 - bei juris = HRRS 2014 Nr. 661 unter Hinweis auf BVerfGE 126, 170, 229; 130, 1, 47).
  • KG, 03.11.2011 - 4 Ws 96/11

    Untersuchungshaft: Voraussetzungen des Haftgrundes der Fluchtgefahr

  • KG, 07.03.2014 - 4 Ws 21/14

    Dringender Tatverdacht nach erstinstanzlichem Urteil; Fluchtgefahr;

  • OLG Düsseldorf, 16.11.1992 - 2 Ws 445/92
  • OLG Nürnberg, 13.12.2005 - 1 Ws 1348/05

    Untersuchungshaft, Grundsätze zum Vollzug von Untersuchungshaft bei möglicher

  • OLG Hamburg, 08.05.2014 - 1 Ws 48/14

    Strafrestaussetzung bei Kumulation von Straf- und Maßregelvollzug:

  • KG, 13.09.2016 - 4 Ws 130/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft: Beurteilung des Haftgrundes der Fluchtgefahr;

    Den in der Senatsentscheidung vom 3. November 2011 enthaltenen Rechtsgrundsätzen sind die anderen Senate des Kammergerichts in der Folgezeit beigetreten (vgl. etwa KG, Beschlüsse vom 27. Dezember 2011 - 2 Ws 586/11 - vom 10. Januar 2014 - 2 Ws 1/14 -, vom 23. Juli 2014 - 3 Ws 341/14 -, vom 21. August 2014 - 1 Ws 61/14 - [juris] und vom 26. Oktober 2015 - 5 Ws 132/15 -).
  • OLG Köln, 21.04.2016 - 2 Ws 162/15

    Verwirklichung des Tatbestandes der Untreue durch Übernahme von Mietgarantien

    Für eine Eröffnungsentscheidung bedeutet dies, dass hinreichender Tatverdacht zu bejahen ist, wenn nach dem gesamten Akteninhalt wahrscheinlich ist, dass durch die Handlungen der Angeschuldigten jeweils ein Schaden entstanden ist und sich dies wird nachweisen lassen (vgl. KG wistra 2015, 37 [betreffend die Aufrechterhaltung eines Haftbefehls]).
  • OLG Celle, 08.04.2019 - 3 Ws 102/19

    Voraussetzungen bei Fluchtgefahr wie bei dringendem Tatverdacht

    Diese Umstände begründen zwar allein keine Fluchtgefahr, sind aber bei der erforderlichen Gesamtwürdigung mit zu berücksichtigen (vgl. KG NStZ-RR 2014, 374; OLG Hamm aaO; Hilger aaO Rn. 36).
  • OLG Karlsruhe, 14.12.2016 - 2 Ws 343/16

    Haftbeschwerde: Weitere Beschwerde gegen einen nicht vollzogenen Haftbefehl;

    Je höher die konkrete Straferwartung ist, umso gewichtiger müssen die den Fluchtanreiz mindernden Gesichtspunkte sein (Senat Die Justiz 2010, 374; KG NStZ-RR 2014, 374; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 112 Rn. 24 f.).
  • OLG Hamburg, 16.05.2018 - 2 Ws 67/18

    Voraussetzungen der Untersuchungshaft: Fluchtgefahr bei außereuropäischem

    Hat der Beschuldigte seinen Wohnsitz im Ausland, so kann dies im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung berücksichtigt werden, begründet indes für sich allein genommen noch nicht die Fluchtgefahr (vgl. nur KG wistra 2015, 37), ebenso wie es die Annahme einer Fluchtabsicht für sich genommen nicht rechtfertigt, wenn ein Ausländer an seinen ausländischen Wohnsitz zurückkehren will, solange seine Anwesenheit für das Verfahren nicht benötigt wird.
  • KG, 08.02.2016 - 5 Ws 12/16

    Zur Annahme von Fluchtgefahr bei Begründung eines ausländischen Wohnsitzes

    Auch trifft es zu, dass der Umstand, dass der Angeklagte seinen Wohnsitz im Ausland hat, für sich genommen keine Fluchtgefahr begründet (vgl. KG wistra 2015, 37 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   AG Frankfurt/Oder, 24.03.2014 - 45 Gs 48/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,7313
AG Frankfurt/Oder, 24.03.2014 - 45 Gs 48/14 (https://dejure.org/2014,7313)
AG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 24.03.2014 - 45 Gs 48/14 (https://dejure.org/2014,7313)
AG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 24. März 2014 - 45 Gs 48/14 (https://dejure.org/2014,7313)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • Wolters Kluwer

    Nichtgewährung der Akteneinsicht wegen Nichtverfügbarkeit der Akte vor dem Haftprüfungstermin durch die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Verteidiger des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren; Wahrung der Verfahrensrechte des Beschuldigten und des Verteidigers im ...

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    In Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren vor einem Haftprüfungstermin die Akteneinsicht zwar nicht versagt, aber faktisch wegen Nichtverfügbarkeit der Akte vor dem Termin auch nicht gewährt, ist der Haftbefehl ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gericht kann unter Umständen dem Verteidiger die Akte im Rahmen der Haftprüfung zur Einsicht anbieten

Papierfundstellen

  • StRR 2014, 402
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • AG Halberstadt, 08.04.2004 - 3 Gs 12/04
    Auszug aus AG Frankfurt/Oder, 24.03.2014 - 45 Gs 48/14
    In Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren vor einem Haftprüfungstermin die Akteneinsicht zwar nicht versagt, aber faktisch wegen Nichtverfügbarkeit der Akte vor dem Termin auch nicht gewährt, ist der Haftbefehl nicht allein wegen der unterbliebenen Akteneinsicht aufzuheben (anderer Ansicht wohl: Amtsgericht Halle, Beschluss vom 26.06.2012, 395 Gs 300/12, juris; Amtsgericht Halberstadt, Beschluss vom 08.04.2004, 3 Gs 12/04, Strafverteidiger 2004, S. 549).

    Bei bewusster Nichtinanspruchnahme der in Rede stehenden Möglichkeiten ist das rechtliche Gehör in Form Gelegenheit zur Information gewahrt, so dass vorliegend nicht gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör verstoßen wird (anderer Ansicht wohl: Amtsgericht Halle, Beschluss vom 26.06.2012, 395 Gs 300/12, juris; Amtsgericht Halberstadt, Beschluss vom 08.04.2004, 3 Gs 12/04, Strafverteidiger 2004, S. 549).

  • VG der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, 19.02.2005 - 12/04
    Auszug aus AG Frankfurt/Oder, 24.03.2014 - 45 Gs 48/14
    In Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren vor einem Haftprüfungstermin die Akteneinsicht zwar nicht versagt, aber faktisch wegen Nichtverfügbarkeit der Akte vor dem Termin auch nicht gewährt, ist der Haftbefehl nicht allein wegen der unterbliebenen Akteneinsicht aufzuheben (anderer Ansicht wohl: Amtsgericht Halle, Beschluss vom 26.06.2012, 395 Gs 300/12, juris; Amtsgericht Halberstadt, Beschluss vom 08.04.2004, 3 Gs 12/04, Strafverteidiger 2004, S. 549).

    Bei bewusster Nichtinanspruchnahme der in Rede stehenden Möglichkeiten ist das rechtliche Gehör in Form Gelegenheit zur Information gewahrt, so dass vorliegend nicht gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör verstoßen wird (anderer Ansicht wohl: Amtsgericht Halle, Beschluss vom 26.06.2012, 395 Gs 300/12, juris; Amtsgericht Halberstadt, Beschluss vom 08.04.2004, 3 Gs 12/04, Strafverteidiger 2004, S. 549).

  • AG Halle/Saale, 26.06.2012 - 395 Gs 300/12

    Untersuchungshaft: Anspruch auf Akteneinsicht des Verteidigers vor Durchführung

    Auszug aus AG Frankfurt/Oder, 24.03.2014 - 45 Gs 48/14
    In Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren vor einem Haftprüfungstermin die Akteneinsicht zwar nicht versagt, aber faktisch wegen Nichtverfügbarkeit der Akte vor dem Termin auch nicht gewährt, ist der Haftbefehl nicht allein wegen der unterbliebenen Akteneinsicht aufzuheben (anderer Ansicht wohl: Amtsgericht Halle, Beschluss vom 26.06.2012, 395 Gs 300/12, juris; Amtsgericht Halberstadt, Beschluss vom 08.04.2004, 3 Gs 12/04, Strafverteidiger 2004, S. 549).

    Bei bewusster Nichtinanspruchnahme der in Rede stehenden Möglichkeiten ist das rechtliche Gehör in Form Gelegenheit zur Information gewahrt, so dass vorliegend nicht gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör verstoßen wird (anderer Ansicht wohl: Amtsgericht Halle, Beschluss vom 26.06.2012, 395 Gs 300/12, juris; Amtsgericht Halberstadt, Beschluss vom 08.04.2004, 3 Gs 12/04, Strafverteidiger 2004, S. 549).

  • BVerfG, 11.07.1994 - 2 BvR 777/94

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung der Akteneinsicht im strafrechtlichen

    Auszug aus AG Frankfurt/Oder, 24.03.2014 - 45 Gs 48/14
    Aus dem Recht des Beschuldigten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt mithin ein Anspruch des inhaftierten Beschuldigten auf Einsicht seines Verteidigers in die Akten, wenn und soweit er die sich darin befindenden Informationen benötigt, um auf die gerichtliche Haftentscheidung effektiv einwirken zu können und eine mündliche Mitteilung der Tatsachen und Beweismittel, die das Gericht seiner Entscheidung zugrundezulegen gedenkt, nicht ausreichend ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 11.07.1994, 2 BvR 777/94, juris).
  • EGMR, 02.06.2009 - 29705/05

    Recht auf Freiheit der Person und Recht auf Akteneinsicht (Recht auf ein faires

    Auszug aus AG Frankfurt/Oder, 24.03.2014 - 45 Gs 48/14
    Mit der Vorgehensweise des Gerichts sind ferner die Rechte des Beschuldigten nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewahrt, insbesondere auch das vom Verteidiger herangezogene Recht aus Art. 5 Abs. 4 EMRK, wonach jede Person, die festgenommen oder ihrer Freiheit entzogen ist, das Recht hat, zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist (vgl. dazu Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 5. Kammer, Entscheidung vom 02.06.2009, Nr. 29705/05 S. K. vs. Deutschland, StRR 2009, S. 433).
  • OLG Naumburg, 21.01.2011 - 1 Ws 52/11

    Beschwerde gegen einen Untersuchungshaftbefehl: Anforderungen an die Gewährung

    Auszug aus AG Frankfurt/Oder, 24.03.2014 - 45 Gs 48/14
    Dass der Zweck der Untersuchungshaft durch mildere Mittel erreicht werden könnte (§ 116 Abs. 2 StPO), ist weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. dazu auch den vom Verteidiger zur Akte gereichten Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.01.2011, 1 Ws 52/11, juris, Rn 11).
  • AG Halle/Saale, 02.11.2017 - 394 Gs 651 Js 32786/17

    Fortdauer von Untersuchungshaft: Gehörsverletzung bei Nichtgewährung von

    Dazu reicht nach hier vertretener Auffassung keinesfalls - wie vom Amtsgericht Frankfurt an der Oder in einer Entscheidung vom 24.03.2014 (Aktenzeichen 45 Gs 48/14) vertreten - eine Zeitspanne von lediglich zwei Stunden aus.
  • AG Halle, 03.11.2017 - 394 Gs 250/17

    Aufhebung Haftbefehl, Akteneinsicht, rechtliches Gehör

    Dazu reicht nach hier vertretener Auffassung keinesfalls - wie vom Amtsgericht Frankfurt an der Oder in einer Entscheidung vom 24.03.2014 (Aktenzeichen 45 Gs 48/14) vertreten eine Zeitspanne von lediglich zwei Stunden aus.
  • AG Halle/Saale, 02.11.2017 - 394 Gs 250/17

    Fortdauer von Untersuchungshaft: Gehörsverletzung bei Nichtgewährung von

    Dazu reicht nach hier vertretener Auffassung keinesfalls - wie vom Amtsgericht Frankfurt an der Oder in einer Entscheidung vom 24.03.2014 (Aktenzeichen 45 Gs 48/14) vertreten - eine Zeitspanne von lediglich zwei Stunden aus.
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