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Rechtsprechung
   BGH, 19.09.2000 - 4 StR 311/00   

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BGH, 19.09.2000 - 4 StR 311/00 (https://dejure.org/2000,3090)
BGH, Entscheidung vom 19.09.2000 - 4 StR 311/00 (https://dejure.org/2000,3090)
BGH, Entscheidung vom 19. September 2000 - 4 StR 311/00 (https://dejure.org/2000,3090)
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"Dann drück doch ab!" II

§ 211 StGB, niedrige Beweggründe, hier: verneint bei Handeln (auch) um eine Entfremdung des eigenen Kindes zu verhindern

Volltextveröffentlichungen (9)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2001, 88
  • StV 2001, 230 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 04.10.1957 - 2 StR 330/57
    Auszug aus BGH, 19.09.2000 - 4 StR 311/00
    Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn es dem Angeklagten "allenfalls am Rande" um das Kindeswohl ging (vgl. BGH StV 1984, 72; s. auch BGH NJW 1958, 189), kann dahinstehen; denn das ist nicht festgestellt.
  • BGH, 22.09.1998 - 4 StR 376/98

    Niedrige Beweggründe; Besondere Schwere der Schuld

    Auszug aus BGH, 19.09.2000 - 4 StR 311/00
    Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil durch Beschluß vom 22. September 1998 (4 StR 376/98) mit den Feststellungen - mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen - aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
  • BGH, 15.11.1988 - 1 StR 444/88

    Wirksamkeit der Beschränkung eines Rechtsmittels - Rechtliche Würdigung eines

    Auszug aus BGH, 19.09.2000 - 4 StR 311/00
    Im übrigen belegen die Feststellungen auch nicht, daß beim Angeklagten die subjektiven Erfordernisse des angenommenen Mordmerkmals vorlagen (s. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 13, 15, 26, 32; Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 211 Rdn. 5 b).
  • BGH, 25.10.1983 - 1 StR 636/83

    Wut über das eventuelle Verlieren des Sorgerechts für ein Kind als niedriger

    Auszug aus BGH, 19.09.2000 - 4 StR 311/00
    Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn es dem Angeklagten "allenfalls am Rande" um das Kindeswohl ging (vgl. BGH StV 1984, 72; s. auch BGH NJW 1958, 189), kann dahinstehen; denn das ist nicht festgestellt.
  • LG Düsseldorf, 15.06.2011 - 17 Ks 7/11
    Die Kammer hat im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung (vgl. dazu BGH Beschluss vom 19. September 2000 - 4 StR 311/00 - NStZ 2001, 88), in die sie die Tat, ihre Vorgeschichte, die Lebensverhältnisse des Angeklagten und seine Persönlichkeit eingestellt hat, nicht feststellen können, welchen Beweggrund der Angeklagte gehabt haben mag, das an der Beziehungskrise vollkommen unbeteiligte Opfer, welches durch sein Verhalten keinerlei Anlass für die nachfolgende Tat gegeben hatte, zu richten.
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Rechtsprechung
   BGH, 12.07.2000 - 1 StR 281/00   

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https://dejure.org/2000,6119
BGH, 12.07.2000 - 1 StR 281/00 (https://dejure.org/2000,6119)
BGH, Entscheidung vom 12.07.2000 - 1 StR 281/00 (https://dejure.org/2000,6119)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 2000 - 1 StR 281/00 (https://dejure.org/2000,6119)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Papierfundstellen

  • StV 2001, 230
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.12.1999 - 4 StR 554/99

    Prüfungspflicht; Täter-Opfer-Ausgleich; Strafrahmenmilderung; Sexueller Mißbrauch

    Auszug aus BGH, 12.07.2000 - 1 StR 281/00
    In einem Fall der vorliegenden Art, in dem es um den Ausgleich immaterieller Folgen der Tat geht, kann das Gericht gemäß § 46a Nr. 1 StGB den Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB herabsetzen, wenn der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutmacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt (vgl. dazu BGH StV 1999, 89; 2000, 129).
  • BGH, 17.06.1998 - 1 StR 249/98

    Berücksichtigung des Täter-Opfer-Asugleichs

    Auszug aus BGH, 12.07.2000 - 1 StR 281/00
    In einem Fall der vorliegenden Art, in dem es um den Ausgleich immaterieller Folgen der Tat geht, kann das Gericht gemäß § 46a Nr. 1 StGB den Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB herabsetzen, wenn der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutmacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt (vgl. dazu BGH StV 1999, 89; 2000, 129).
  • BayObLG, 06.12.2022 - 203 StRR 481/22

    Unwirksame Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

    Wenn Wiedergutmachungsbemühungen des Täters vorliegen, ist vorrangig zu prüfen, ob die Voraussetzungen von § 46a StGB gegeben sind, andernfalls der Strafausspruch keinen Bestand hat (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2000 - 1 StR 281/00 -, juris Rn. 3; Fischer, a.a.O. § 46a Rn. 6; Schneider in Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 46a Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung Rn. 7 m.w.N.).

    Die gebotene Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46a StGB konnte nicht durch eine strafmildernde Berücksichtigung der Zahlung und Entschuldigung ersetzt werden (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 3 StR 184/19 -, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 21. September 2006 - 4 StR 386/06 -, juris; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2000 - 1 StR 281/00 -, juris Rn. 3; OLG Bamberg, Beschluss vom 22. August 2017 - 3 OLG 7 Ss 88/17 -, juris).

  • BGH, 16.12.2003 - 5 StR 497/03

    Fehlerhaft unterlassene Erörterung der Strafmilderung nach §§ 46a Nr. 1, 49 Abs.

    In einem Fall der vorliegenden Art, in dem es um den Ausgleich immaterieller Folgen der Tat geht, kann das Gericht gemäß § 46a Nr. 1 StGB den Straf rahmen nach § 49 Abs. 1 StGB herabsetzen, wenn der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutmacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt (vgl. BGH StV 1999, 89; 2000, 129; 2001, 230).

    Der Tatrichter hat deshalb in neuer Verhandlung diese Frage zu prüfen und dabei zu entscheiden, ob die inzwischen erbrachten Leistungen Ausdruck umfassender Ausgleichsbemühungen des Angeklagten und der Übernahme von Verantwortung für die Folgen seiner Straftat sind (BGH StV 2001, 230).

  • BGH, 13.02.2001 - 1 StR 26/01

    Geltung des Strengbeweises (Strafausspruch); Inbegriff der Hauptverhandlung

    Auf seine Revision hat der Senat dieses Urteil durch Beschluß vom 12. Juli 2000 (1 StR 281/00) unter Verwerfung der weitergehenden Revision im Strafausspruch aufgehoben, da eine Strafrahmenmilderung gemäß § 46a Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB in Betracht gekommen, aber nicht erörtert worden war.
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