Weitere Entscheidung unten: BGH, 07.11.2001

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 02.08.2001 - 2 Ws 156/01   

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https://dejure.org/2001,2255
OLG Hamm, 02.08.2001 - 2 Ws 156/01 (https://dejure.org/2001,2255)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.08.2001 - 2 Ws 156/01 (https://dejure.org/2001,2255)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. August 2001 - 2 Ws 156/01 (https://dejure.org/2001,2255)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerhinterziehung; Einkommensteuerhinterziehung; Gewerbesteuerhinterziehung; Beginn der Verfolgungsverjährung; Anknüpfungszeitpunkt; Ende der Veranlagungsarbeiten; Beendigung der Tat

  • Judicialis

    AO § 370; ; StGB § 78

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 370; StGB § 78
    Steuerhinterziehung; Einkommensteuerhinterziehung; Gewerbesteuerhinterziehung; Beginn der Verfolgungsverjährung; Anknüpfungszeitpunkt; Ende der Veranlagungsarbeiten; Beendigung der Tat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Strafverjährung - Hinterziehung durch Unterlassen

Verfahrensgang

  • LG Bochum - 6 KLs 35 Js 261/99
  • OLG Hamm, 02.08.2001 - 2 Ws 156/01

Papierfundstellen

  • StV 2002, 83
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 14.01.1998 - X R 1/96

    Bau und Verkauf eines Mehrfamilienhauses

    Auszug aus OLG Hamm, 02.08.2001 - 2 Ws 156/01
    Der gegenteiligen Ansicht des X. Senats des Bundesfinanzhofs (siehe die Urteile vom 24.01.1996 - X R 255/93 - DB 1996, 1165 und vom 14.01.1998 - X R 1/96 - DB 1998, 1379) vermag die Kammer deshalb nicht zu folgen.

    Ergänzend ist dazu hinzuzufügen, dass der X. Senat offensichtlich selbst erkannt hat, dass seine Rechtsprechung mit der der anderen Senate nicht in Einklang steht (vgl. den Vorlagebeschluss an den Großen Senat vom 29.10.1997 - X R 183/96 - DB 1998, 1379).

  • BGH, 01.02.1989 - 3 StR 450/88

    Umfang des Gesamtvorsatzes; Prozessualer Tatbegriff bei falschen Angaben

    Auszug aus OLG Hamm, 02.08.2001 - 2 Ws 156/01
    Das ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" der Zeitpunkt, in dem die Veranlagungsarbeiten in dem betreffenden Finanzamtsbezirk im Wesentlichen, d.h. zu etwa 95 % abgeschlossen sind (vgl. BGHSt 30, 122 ff.; 36, 105, 111; BGH Wistra 1999, 385, 386; 2001, 194).
  • BGH, 19.02.1963 - 1 StR 318/62

    Ausschlagen von Zweifeln über die Verjährung einer Tat bei Unfeststellbarkeit der

    Auszug aus OLG Hamm, 02.08.2001 - 2 Ws 156/01
    Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo", der auch für die Frage der Verjährung gilt (vgl. BGH NJW 1963, 1209), ist aber für die Feststellung des Verjährungsbeginns ein früherer Beendigungszeitpunkt der Tat zu bestimmen.
  • BGH, 28.10.1998 - 5 StR 500/98

    Vollendung der Steuerhinterziehung

    Auszug aus OLG Hamm, 02.08.2001 - 2 Ws 156/01
    Das ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" der Zeitpunkt, in dem die Veranlagungsarbeiten in dem betreffenden Finanzamtsbezirk im Wesentlichen, d.h. zu etwa 95 % abgeschlossen sind (vgl. BGHSt 30, 122 ff.; 36, 105, 111; BGH Wistra 1999, 385, 386; 2001, 194).
  • BGH, 13.11.1953 - 5 StR 342/53

    Steuerhinterziehung - Vorsatz - Kenntnis des Steueranspruchs - Verkürzung

    Auszug aus OLG Hamm, 02.08.2001 - 2 Ws 156/01
    Zum Vorsatz der Steuerhinterziehung gehört, dass der Täter den bestehenden Steueranspruch kennt und dass er ihn trotz dieser Kenntnis gegenüber der Steuerbehörde verkürzen will (vgl. BGHSt 5, 90,91 f.; BGH Wistra 1986, 174; 1986, 220f; 1989, 262, 263; Franzen/Gast/Samson, Steuerstrafrecht, 5. Auflage, § 370 AO Rdnr. 187 f.).
  • BGH, 20.05.1981 - 2 StR 666/80

    Strafbarkeit wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer - Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Hamm, 02.08.2001 - 2 Ws 156/01
    Das ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" der Zeitpunkt, in dem die Veranlagungsarbeiten in dem betreffenden Finanzamtsbezirk im Wesentlichen, d.h. zu etwa 95 % abgeschlossen sind (vgl. BGHSt 30, 122 ff.; 36, 105, 111; BGH Wistra 1999, 385, 386; 2001, 194).
  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus OLG Hamm, 02.08.2001 - 2 Ws 156/01
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, die durch das Urteil des VIII. Senats vom 09.12.1986 im Verfahren VIII R 317/82 (vgl. BFHE 148, 480) eingeleitet worden ist, ist nämlich stets private Vermögensverwaltung anzunehmen, wenn nicht mehr als drei einzelne Objekte veräußert werden (vgl. z. B. BFH, Beschluss vom 03.07.1995 - GrS 1/93 - DB 1995, 1892, 1893), wobei es nicht auf die Größe der Objekte ankommt, worüber mittlerweile zwischen Rechtsprechung und Verwaltung Einigkeit besteht (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 18.05.1999 - I R 118/97 - BFH / NV 1998, 1033; FinMin. Sachsen, Erlass vom 12.01.2001 - 32 - S 2240-1207 - DB 2001, 511).
  • BFH, 29.10.1997 - X R 183/96

    Drei-Objekt-Grenze bei Errichtung in Veräußerungsabsicht?

    Auszug aus OLG Hamm, 02.08.2001 - 2 Ws 156/01
    Ergänzend ist dazu hinzuzufügen, dass der X. Senat offensichtlich selbst erkannt hat, dass seine Rechtsprechung mit der der anderen Senate nicht in Einklang steht (vgl. den Vorlagebeschluss an den Großen Senat vom 29.10.1997 - X R 183/96 - DB 1998, 1379).
  • BFH, 07.03.1996 - IV R 2/92

    1. Einbeziehung der Grundstücksverkäufe einer personenidentischen

    Auszug aus OLG Hamm, 02.08.2001 - 2 Ws 156/01
    Folglich kann ein einziger Verkauf - hier der notarielle Vertrag vom 16.12.1995 - nicht als nachhaltig angesehen werden, zumal sich der Verkauf auch nur auf ein einziges Grundstück bezog - die Häuser Zweibachegge 41 und 43 sowie Märkische Straße 88 waren Bestandteil eines einzigen Grundstücks - und der Angeschuldigte nichts unternommen hat, um seine weiteren Grundstücke zu veräußern (vgl. BFH, Urteil vom 12.07.1991 - III R 47/88 - DB 1992, 252, 254; Urteil vom 07.03.1996 - IV R 2/92 - DB 1996, 1382, 1384; Söffing DB 1998, 1683, 1684 c bb).
  • BFH, 18.05.1999 - I R 118/97

    Mehrfamilienhäuser und Gewerbebauten: Drei-Objekt-Grenze

    Auszug aus OLG Hamm, 02.08.2001 - 2 Ws 156/01
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, die durch das Urteil des VIII. Senats vom 09.12.1986 im Verfahren VIII R 317/82 (vgl. BFHE 148, 480) eingeleitet worden ist, ist nämlich stets private Vermögensverwaltung anzunehmen, wenn nicht mehr als drei einzelne Objekte veräußert werden (vgl. z. B. BFH, Beschluss vom 03.07.1995 - GrS 1/93 - DB 1995, 1892, 1893), wobei es nicht auf die Größe der Objekte ankommt, worüber mittlerweile zwischen Rechtsprechung und Verwaltung Einigkeit besteht (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 18.05.1999 - I R 118/97 - BFH / NV 1998, 1033; FinMin. Sachsen, Erlass vom 12.01.2001 - 32 - S 2240-1207 - DB 2001, 511).
  • BFH, 12.07.1991 - III R 47/88

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem einzigen Veräußerungsgeschäft

  • BFH, 24.01.1996 - X R 255/93

    Gewerblicher Grundstückhandel eines Bauingenieurs, der zwei Grundstücke jeweils

  • BFH, 09.12.1986 - VIII R 317/82

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • BGH, 19.05.1989 - 3 StR 590/88

    Steuerhinterziehung - Vorsatz - Steueranspruch - Verkürzung des Steueranspruchs -

  • BFH, 22.04.1998 - IV B 19/98

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Mietwohngrundstücken

  • BFH, 15.12.1971 - I R 49/70

    Bebauung eines erworbenen und dann parzellierten Grundstücks und spätere

  • BGH, 07.11.2001 - 5 StR 395/01

    Hinterziehung von Vermögensteuer; Beginn der Verfolgungsverjährung einer

    bb) Demgegenüber wird auch die Auffassung vertreten, der Grundsatz "in dubio pro reo" gebiete, daß zugunsten des säumigen Steuerpflichtigen ein erheblich früherer Tatbeendigungszeitpunkt anzunehmen sei (vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 2. August 2001 - 2 Ws 156/01 - Franzen/Gast/ Joecks, Steuerstrafrecht 5. Aufl. § 376 AO Rdn. 28; Gast-de Haan in Klein, AO 7. Aufl. § 376 Rdn. 19; Joecks, Praxis des Steuerstrafrechts 1998 S. 55; Schmitz wistra 1993, 248; Simon/Vogelberg, Steuerstrafrecht 2000 S. 92 f., 111 f.).
  • FG Sachsen, 24.10.2007 - 1 K 1925/06

    Notwendigkeit des Vorliegens eines hinreichenden Anlasses für die Aufdeckung und

    Denn in steuerstrafrechtlicher Hinsicht dürfte der Nachweis des Vorsatzes kaum zu führen sein (vgl. hierzu: Beschluss des OLG Hamm von 02.08.2001 2 Ws 156/01, DStRE 2002, 1095), da die Rechtsfrage, ob bei den Bonusaktien überhaupt Einkünfte vorliegen (verneinend: Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2002 2 K 4068/01 E), erst im Dezember 2004 durch den BFH bejaht wurde(Urteil vom 07.12.2004 VIII R 70/02, BStBl II 2005, 468).
  • FG Baden-Württemberg, 08.05.2007 - 4 K 209/04

    Sammelauskünfte von Banken über Erhalt von Bonusaktien ihrer Kunden

    Hierzu verweise die Klin auf den Beschluss des OLG Hamm von 2. August 2001 2 Ws 156/01 (rkr.), wo in Leitsatz 3 wörtlich ausgeführt werde: "Besteht hinsichtlich eines Steuertatbestands keine einheitliche Rechtsprechung (hier: gewerblicher Grundstückshandel), ist bei vorläufiger Tatbewertung zu Gunsten des Steuerpflichtigen davon auszugehen, dass sich dieser über das Bestehen des Steueranspruchs geirrt und somit nicht vorsätzlich gehandelt hat".
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Rechtsprechung
   BGH, 07.11.2001 - 1 StR 455/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,3038
BGH, 07.11.2001 - 1 StR 455/01 (https://dejure.org/2001,3038)
BGH, Entscheidung vom 07.11.2001 - 1 StR 455/01 (https://dejure.org/2001,3038)
BGH, Entscheidung vom 07. November 2001 - 1 StR 455/01 (https://dejure.org/2001,3038)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Urkundenfälschung - Betrug - Tateinheit - Verschaffen von amtlichen Ausweisen - Sachbeschwerde - Versuch - Schuldspruch - Strafausspruch - Mittäterschaft

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 267 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 25 Abs. 2 § 27 Abs. 2
    Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe beim Betrug durch Einreichen gefälschter Schecks

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2002, 145
  • StV 2002, 83
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.10.1994 - 4 StR 173/94

    Untauglicher Betrugsversuch bei vermeintlicher Mittäterschaft (Zurechnung;

    Auszug aus BGH, 07.11.2001 - 1 StR 455/01
    Der Annahme von Mittäterschaft bei den Betrugsversuchen steht zwar nicht entgegen, daß die Angeklagten keine eigenen Täuschungshandlungen vorgenommen, sondern durch die Fertigung und Weitergabe der gefälschten Schecks nur die Voraussetzungen für das Handeln der Hintermänner geschaffen haben; auch die Beteiligung an Vorbereitungshandlungen kann Mittäterschaft begründen (BGHSt 40, 299, 301; BGH NStZ 1999, 609).
  • BGH, 18.04.1996 - 1 StR 14/96

    Beihilfe zum Betrug (Anforderungen an die Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes;

    Auszug aus BGH, 07.11.2001 - 1 StR 455/01
    Es genügt, wenn der Gehilfe weiß, daß seine Handlung den Haupttäter zu einer sonst noch nicht näher konkretisierten Tat bestimmter Art instand setzen wird und er dies auch will; er braucht die Person des Haupttäters nicht notwendig zu kennen (vgl. BGH NJW 1996, 2517; Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 27 Rdn. 7; Roxin in FS für Salger, S. 129, 136).
  • BGH, 10.03.1961 - 4 StR 30/61

    Gemeinschaftliche Begehung eines Diebstahls - Beschränkung auf geistige

    Auszug aus BGH, 07.11.2001 - 1 StR 455/01
    Sie hatten nicht das für die Mittäterschaft kennzeichnende "enge Verhältnis" zu den Betrugstaten (vgl. BGHSt 16, 12, 15).
  • BGH, 15.07.1999 - 5 StR 155/99

    Gemeinschaftlicher, gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Schmuggel; Mittäterschaft;

    Auszug aus BGH, 07.11.2001 - 1 StR 455/01
    Der Annahme von Mittäterschaft bei den Betrugsversuchen steht zwar nicht entgegen, daß die Angeklagten keine eigenen Täuschungshandlungen vorgenommen, sondern durch die Fertigung und Weitergabe der gefälschten Schecks nur die Voraussetzungen für das Handeln der Hintermänner geschaffen haben; auch die Beteiligung an Vorbereitungshandlungen kann Mittäterschaft begründen (BGHSt 40, 299, 301; BGH NStZ 1999, 609).
  • BGH, 26.10.1984 - 3 StR 438/84

    Anforderungen an Mittäterschaft

    Auszug aus BGH, 07.11.2001 - 1 StR 455/01
    Sie waren lediglich mit den Vorbereitungsakten der Scheckfälschungen beauftragt, für die sie genaue "Vorgaben" erhielten, während sich das weitere Geschehen ersichtlich ihrem Einfluß entzog (vgl. zu dieser Gestaltung BGH NJW 1985, 1035).
  • BGH, 05.03.2020 - I ZR 32/19

    Internet-Radiorecorder - Urheberrechtsverletzung bei Herstellung einer

    Hierfür reicht es aus, dass der Gehilfe die Tatumstände wenigstens in groben Zügen (BGH, Urteil vom 24. Januar 1984 - VI ZR 37/82, BGHZ 89, 383, 389 [juris Rn. 23]), die wesentlichen Merkmale der Haupttat (BGH, Urteil vom 18. April 1996 - 1 StR 14/96, NJW 1996, 2517 f. [juris Rn. 8]) kennt; die Einzelheiten der Tat (wann, wo, wem gegenüber und unter welchen Umständen) muss er ebenso wenig kennen wie die Person des Haupttäters (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2001 - 1 StR 455/01, NStZ 2002, 145, 146 [juris Rn. 5]; Urteil vom 25. Januar 2011 - XI ZR 195/08, NJW-RR 2011, 1193 Rn. 31 bis 40; Heine/Weißer in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 27 Rn. 29; Kühl in Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 27 Rn. 7; Goldmann in Harte/Henning aaO § 8 Rn. 413; MünchKomm.BGB/Wagner, 7. Aufl., § 830 Rn. 37).
  • BGH, 17.10.2019 - 3 StR 521/18

    Banden- und gewerbsmäßige Hehlerei (persönliche Merkmale; Beihilfe; Durchbrechung

    Derjenige, der eine fremde Tat fördert, braucht um Einzelheiten dieser Tat nicht zu wissen und keine bestimmten Vorstellungen von ihr zu haben (s. BGH, Beschluss vom 28. November 2017 - 3 StR 272/17, juris Rn. 34 mwN); von der Person des Täters braucht er keine Kenntnis zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2001 - 1 StR 455/01, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatbeitrag 5; Schönke/Schröder/Heine/Weißer, StGB, 30. Aufl., § 27 Rn. 29).
  • OLG Hamburg, 24.07.2008 - 3 U 216/06

    Internet-Handelsplattform: Täterschaftliche Unterlassungshaftung des Betreibers

    Einzelheiten der Tat ("wann, wo, wem gegenüber und unter welchen Umständen") muss der Gehilfe ebenso wenig kennen wie die Person des Haupttäters (vgl. BGH NStZ 2002, 145, 146; Schönke/Schröder-Cramer/Heine, StGB, 27. Aufl. 2006, § 27 Rn. 19 m.w.N.; Kühl, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2000, § 20 Rn. 242 = S. 838 m.w.N.).
  • BGH, 22.06.2004 - 4 StR 428/03

    Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (Beschränkung der

    Bei der Beihilfe muß die Haupttat nur der Art nach, nicht aber konkret bestimmt sein (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatbeitrag 5; BGH, Beschluß vom 2. Dezember 2003 - 4 StR 477/03 (zur Anstiftung)).
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