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   BGH, 16.07.2021 - V ZR 284/19   

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https://dejure.org/2021,34990
BGH, 16.07.2021 - V ZR 284/19 (https://dejure.org/2021,34990)
BGH, Entscheidung vom 16.07.2021 - V ZR 284/19 (https://dejure.org/2021,34990)
BGH, Entscheidung vom 16. Juli 2021 - V ZR 284/19 (https://dejure.org/2021,34990)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 WoEigG, § 1 Abs 3 WoEigG, § 5 Abs 4 S 1 WoEigG, § 9a Abs 2 WoEigG, § 10 Abs 3 S 1 WoEigG
    Wohnungseigentumssache: Prozessführungsbefugnis des Wohnungseigentümerverbands nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes; Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum durch den Sondereigentümer; Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    WEG §§ 1 Abs. 1 u. 3, 5 Abs. 4 S. 1, 9a Abs. 2, 10 Abs. 3 S. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1, 48 Abs. 5
    Prozessführungsbefugnis der Gemeinschaft der Eigentümer; Unzulässigkeit einer Umwandlung eines Teileigentums durch Sondereigentümer ohne Änderungsvorbehalt

  • Wolters Kluwer

    Anspruch gegen einen Wohnungseigentümer auf Unterlassung einer gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßenden Nutzung

  • rewis.io

    Wohnungseigentumssache: Prozessführungsbefugnis des Wohnungseigentümerverbands nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes; Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum durch den Sondereigentümer; Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Teileigentum kann u.U. auch zu Wohnzwecken genutzt werden - Kein Vergemeinschaftsungsbeschluss bei Unterlassungsansprüche der WEG ab dem 01.12.2020 mehr erforderlich; §§ 1 Abs. 1 und 3, 5, 10 Abs. 3, 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 1 Abs. 1, 3, § 5 Abs. 4 Satz 1, § 9a Abs. 2, § 10 Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 48 Abs. 5
    Klagebefugnis der WEG bei Unterlassungsanspruch/Zulässigkeit der Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum ("typisierende Betrachtungsweise")

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verlangt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einer vor dem 1. Dezember 2020 anhängigen Klage von einem Wohnungseigentümer Unterlassung einer gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßenden Nutzung (hier: Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken), kommt es ...

  • rechtsportal.de

    Anspruch gegen einen Wohnungseigentümer auf Unterlassung einer gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßenden Nutzung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Unterlassungsklage der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der verspätete Streit um die Aktivlegitimation der Klägerin

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Teileigentumseinheit - und ihre Nutzung zu Wohnzwecken

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Umwidmung von Teil- in Wohnungseigentum

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentumsrecht - Anwendung neuen Rechtes bei Klagen auf Unterlassung der Wohnnutzung in Teileigentum

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wohnung statt Gewerbe im WEG-Recht Umwandlung möglich ?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentum: Kein An-sich-Ziehen mehr notwendig auch in Altverfahren!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Überführung von Teil- in Wohnungseigentum nur mit einer Eigentümervereinbarung!

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wohnen in umgebauter Teileigentumseinheit kann zulässig sein

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wohnen in Teileigentumseinheit kann zulässig sein

Besprechungen u.ä. (3)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Altverfahren: Es geht beim gemeinschaftlichen Eigentum ohne Vergemeinschaftung! (IMR 2021, 408)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Umwidmung eines Teil- in Wohnungseigentum: Es bedarf einer Vereinbarung! (IMR 2021, 410)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Wohnen im Teileigentum: Im begründeten Einzelfall zulässig! (IMR 2021, 409)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 1239
  • MDR 2021, 1524
  • NZM 2021, 717
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (30)

  • LG Berlin, 26.02.2019 - 55 S 10/18

    Wohnungseigentum: Nutzung einer Gewerbeeinheit zu Wohnzwecken

    Auszug aus BGH, 16.07.2021 - V ZR 284/19
    Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass die Wohnnutzung die intensivste Form des Gebrauchs einer Sondereigentumseinheit sei (in diesem Sinne wohl BayObLG, WM 1992, 704; WuM 1994, 222; vgl. auch BeckOGK/Falkner [1.12.2020], § 14 Rn. 75; wie hier LG Berlin, ZMR 2019, 530 Rn. 13).

    Erforderlich ist stets der Vergleich der mit der erlaubten und der tatsächlichen Nutzung in der konkreten Anlage typischerweise verbundenen Störungen (vgl. LG München I, ZMR 2016, 989 Rn. 37, 39; LG Berlin, ZMR 2019, 530 Rn. 11; LG Frankfurt a. M., ZMR 2019, 530 Rn. 11, 14; Bärmann/Suilmann, WEG, 14. Aufl., § 15 Rn. 31).

    Um eine Vergleichsbetrachtung zu ermöglichen, hat der Tatrichter den Gebrauch nach dessen Art und den damit verbundenen Folgen (z.B. die zu erwartende Besucherfrequenz und Besucherstruktur) zu konkretisieren und zu den örtlichen Gegebenheiten (Umfeld, Lage der Räume im Gebäude, Nutzungszweck der übrigen Einheiten) und den zeitlichen Verhältnissen (z.B. Öffnungszeiten) in Bezug zu setzen (LG Berlin, ZMR 2019, 530 Rn. 11).

    Vergleicht man die Wohnnutzung durch den Beklagten mit einer solcher Nutzung und den hiermit üblicherweise verbundenen Beeinträchtigungen für die übrigen Wohnungseigentümer, ist sie bei typisierender Betrachtungsweise insbesondere unter Berücksichtigung der gewöhnlicherweise zu erwartenden Lärm- und Geruchsimmissionen, der Besucherfrequenz und der Nutzungszeiten nicht als störender anzusehen (vgl. auch LG München I, ZMR 2016, 989; LG Berlin, ZMR 2019, 530; LG Frankfurt a.M., ZWE 2019, 279; im Ausgangspunkt auch BayObLG, NZM 2005, 263; enger noch BayObLG WuM 1994, 222).

    dd) Wie der Beklagte seine Einheit konkret nutzt, ob er also ein eher leiser oder lauter Mitbewohner ist, ist für die Vergleichsbetrachtung demgegenüber unerheblich, da es um die Auslegung einer im Grundbuch eingetragenen Erklärung geht, die eine generalisierende Betrachtungsweise gebietet (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2019 - V ZR 271/18, BGHZ 223, 305 Rn. 26; LG Berlin, ZMR 2019, 530 Rn. 16; LG Frankfurt a.M., ZMR 2019, 714 Rn. 16).

  • BGH, 25.10.2019 - V ZR 271/18

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Unterlassung der Nutzung einer vermieteten

    Auszug aus BGH, 16.07.2021 - V ZR 284/19
    Er konnte die Geltendmachung der Ansprüche durch Beschluss an sich ziehen (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 169/14, NZM 2015, 787 Rn. 5 und 18; Urteil vom 15. Dezember 2017 - V ZR 275/16, NZM 2018, 909 Rn. 8; Urteil vom 25. Oktober 2019 - V ZR 271/18, BGHZ 223, 305 Rn. 6).

    (2) In der Nutzung einer Sondereigentumseinheit, die der für diese Einheit durch die Eintragung im Grundbuch "verdinglichten" Zweckbestimmung widerspricht, liegt zugleich eine Verletzung des Eigentums der übrigen Sondereigentümer, die grundsätzlich einen - nach neuem Recht gemäß § 9a Abs. 2 WEG zwingend und nach bisherigem Recht nach einer Vergemeinschaftung von dem Verband geltend zu machenden - Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB begründet (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2019 - V ZR 271/18, BGHZ 223, 305 Rn. 16 ff.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann eine nach dem vereinbarten Zweck nicht gestattete Nutzung nicht untersagt werden, wenn diese bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2019 - V ZR 203/18, NJW 2020, 1354 Rn. 10 mwN; Urteil vom 25. Oktober 2019 - V ZR 271/18, BGHZ 223, 305 Rn. 24 mwN).

    dd) Wie der Beklagte seine Einheit konkret nutzt, ob er also ein eher leiser oder lauter Mitbewohner ist, ist für die Vergleichsbetrachtung demgegenüber unerheblich, da es um die Auslegung einer im Grundbuch eingetragenen Erklärung geht, die eine generalisierende Betrachtungsweise gebietet (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2019 - V ZR 271/18, BGHZ 223, 305 Rn. 26; LG Berlin, ZMR 2019, 530 Rn. 16; LG Frankfurt a.M., ZMR 2019, 714 Rn. 16).

  • BGH, 23.03.2018 - V ZR 307/16

    Nutzung einer Teileigentumseinheit im "Ärztehaus" zu Wohnzwecken?

    Auszug aus BGH, 16.07.2021 - V ZR 284/19
    Die Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken ist bei typisierender Betrachtungsweise jedenfalls dann nicht störender als die vorgesehene Nutzung und deshalb zulässig, wenn es an einer einschränkenden Zweckbestimmung für das Teileigentum fehlt, die Teileigentumseinheit in einem separaten Gebäude (mit getrennter Kostenregelung) gelegen ist und auch die übrigen Sondereigentumseinheiten ausschließlich der Wohnnutzung dienen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 23. März 2018 - V ZR 307/16, NJW-RR 2018, 1227 Rn. 9).

    Vereinbarungscharakter (§ 5 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 3 Satz 1 WEG) kommt insoweit auch der in der Teilungserklärung im weiteren Sinne (genauer: der Gemeinschaftsordnung, vgl. Senat, Urteil vom 23. März 2018 - V ZR 307/16, NJW-RR 2018, 1227 Rn. 6) enthaltenen Bestimmung zu, ob es sich bei dem jeweiligen Sondereigentum um Wohnungseigentum (§ 1 Abs. 1 WEG) oder um Teileigentum (§ 1 Abs. 3 WEG) handelt.

    Dies folgt insbesondere nicht aus der Entscheidung des Senats vom 23. März 2018 zu einem sog. Ärztehaus (V ZR 307/16, NJW-RR 2018, 1227 Rn. 9).

    Anders als in dem von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil des Senats vom 23. März 2018 (V ZR 307/16, NJW-RR 2018, 1227 Rn. 9) dient das Gebäude hier nicht ausschließlich - und auch nicht teilweise, wie dies beispielsweise bei einem gemischt genutzten Gebäude mit einer Ladenzeile im Erdgeschoss und Wohnungen im Obergeschoss der Fall ist - beruflichen und gewerblichen Zwecken.

  • BGH, 13.12.2019 - V ZR 203/18

    Zulässigkeit des Betreibens eines Eltern-Kind-Zentrums in einer Wohnungs- und

    Auszug aus BGH, 16.07.2021 - V ZR 284/19
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann eine nach dem vereinbarten Zweck nicht gestattete Nutzung nicht untersagt werden, wenn diese bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2019 - V ZR 203/18, NJW 2020, 1354 Rn. 10 mwN; Urteil vom 25. Oktober 2019 - V ZR 271/18, BGHZ 223, 305 Rn. 24 mwN).

    Solange dieses Maß eingehalten wird, fehlt es in der Regel ebenso wie bei einer der Zweckbestimmung entsprechenden Nutzung an einem schutzwürdigen Abwehrinteresse der anderen Wohnungseigentümer bzw. des Verbands (vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2019 - V ZR 203/18, NJW 2020, 1354 Rn. 10).

    Dies schließt allerdings Unterlassungsansprüche gemäß § 1004 Abs. 1 BGB wegen einzelner störender Handlungsweisen des Wohnungseigentümers nicht aus (vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2019 - V ZR 203/18, NJW 2020, 1354 Rn. 33).

  • LG München I, 12.05.2016 - 36 S 6246/15

    Zulässigkeit der Wohnnutzung nach Abriss und Neuerrichtung einer

    Auszug aus BGH, 16.07.2021 - V ZR 284/19
    Erforderlich ist stets der Vergleich der mit der erlaubten und der tatsächlichen Nutzung in der konkreten Anlage typischerweise verbundenen Störungen (vgl. LG München I, ZMR 2016, 989 Rn. 37, 39; LG Berlin, ZMR 2019, 530 Rn. 11; LG Frankfurt a. M., ZMR 2019, 530 Rn. 11, 14; Bärmann/Suilmann, WEG, 14. Aufl., § 15 Rn. 31).

    Störender ist die Wohnnutzung jedenfalls dann, wenn der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Vergleich zu einer Nutzung als Teileigentum höhere Kosten entstehen oder die Gefahr der erheblich intensiveren Nutzung von Gemeinschaftsflächen besteht (vgl. LG München I, ZMR 2016, 989 Rn. 39 f.).

    Vergleicht man die Wohnnutzung durch den Beklagten mit einer solcher Nutzung und den hiermit üblicherweise verbundenen Beeinträchtigungen für die übrigen Wohnungseigentümer, ist sie bei typisierender Betrachtungsweise insbesondere unter Berücksichtigung der gewöhnlicherweise zu erwartenden Lärm- und Geruchsimmissionen, der Besucherfrequenz und der Nutzungszeiten nicht als störender anzusehen (vgl. auch LG München I, ZMR 2016, 989; LG Berlin, ZMR 2019, 530; LG Frankfurt a.M., ZWE 2019, 279; im Ausgangspunkt auch BayObLG, NZM 2005, 263; enger noch BayObLG WuM 1994, 222).

  • OLG München, 11.11.2013 - 34 Wx 335/13

    Wohnungseigentum: Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum

    Auszug aus BGH, 16.07.2021 - V ZR 284/19
    (1) Soll Teileigentum in Wohnungseigentum umgewandelt werden, erfordert dies grundsätzlich eine Änderung der Gemeinschaftsordnung, die materiell-rechtlich im Wege der Vereinbarung aller Wohnungseigentümer erfolgt; grundbuchrechtlich bedarf es einer Bewilligung nach §§ 19, 29 GBO (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - V ZB 7/13, NJW-RR 2015, 645 Rn. 12; vgl. auch OLG München, NJW-RR 2014, 528, 529; ZMR 2017, 307; OLG Frankfurt, ZWE 2015, 320 Rn. 15; Bärmann/Armbrüster, WEG, 14. Aufl., § 1 Rn. 38; BeckOGK/M. Müller, WEG [1.12.2020], § 1 Rn. 173 ff.; Riecke/Schmid, WEG, 5. Aufl., § 1 Rn. 43; BeckOK WEG/Kral [1.1.2021] § 7 Rn. 137 ff.; KEHE/Keller, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 3 Rn. 69).

    Vor diesem Hintergrund hat der Senat eine Regelung in einer Teilungserklärung, wonach der jeweilige Eigentümer einer Teileigentumseinheit befugt war, die seiner Berechtigung unterliegenden Dachgeschossbereiche auf eigene Kosten zu Wohnzwecken auszubauen und die neu geschaffenen Räume von Teileigentum in Wohneigentum umzuwandeln, sobald hierfür die behördlichen Genehmigungen vorliegen, als wirksam erachtet (vgl. Senat, Urteil vom 18. Januar 2013 - V ZR 88/12, ZWE 2013, 131 Rn. 2, 4 und 9; vgl. auch OLG München, NJW-RR 2014, 528 529; Bärmann/Armbrüster, WEG, 14. Aufl., § 1 Rn. 42; BeckOGK/M. Müller, WEG [1.12.2020], § 1 Rn. 183 f.).

    Es ergäbe nämlich keinen (vernünftigen) Sinn und widerspräche einer nächstliegenden Auslegung, wenn eine Klausel zwar zum Ausbau zu einer Wohnung oder zum Ausbau eines Wohnhauses berechtigte, der Rechtsinhaber aber für die Änderung der Teilungserklärung auf eine Vereinbarung und damit auf die Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer angewiesen wäre (vgl. auch OLG München, NJW-RR 2014, 528, 529).

  • BGH, 07.05.2021 - V ZR 299/19

    Auswirkungen von § 9a Abs. 2 WEG auf die Prozessführungsbefugnis eines

    Auszug aus BGH, 16.07.2021 - V ZR 284/19
    (1) Die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Unterlassungsansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB übt gemäß § 9a Abs. 2 WEG der Verband aus, der deshalb nach neuem Recht schon kraft Gesetzes prozessführungsbefugt ist (vgl. hierzu auch BT-Drs. 19/18791 S. 46; Senat, Urteil vom 7. Mai 2021 - V ZR 299/19, WuM 2021, 392 Rn. 6).

    Dies gilt sowohl für materiell-rechtliche Vorschriften (vgl. Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, NJW 2009, 999 Rn. 12 zu § 62 Abs. 1 WEG aF mit Ausnahmen für die Beurteilung der Gültigkeit vor dem Stichtag gefasster Beschlüsse) als auch für Änderungen des Prozessrechts (vgl. zur Prozessführungsbefugnis BGH, Urteil vom 18. Oktober 1995 - I ZR 126/93, BGHZ 131, 90, 91; Senat, Urteil vom 7. Mai 2021 - V ZR 299/19, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Anders als in den Fällen, in denen ein Eigentümer einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB geltend gemacht hat, für den er nach neuem Recht nicht mehr prozessführungsbefugt ist (vgl. dazu Senat, Urteil vom 7. Mai 2021 - V ZR 299/19, WuM 2021, 392 Rn. 12 ff.), besteht in dem hier zu beurteilenden - umgekehrten - Fall, dass der Verband (möglicherweise) ohne einen nach altem Recht erforderlichen Vergemeinschaftungsbeschluss Rechte aus § 1004 Abs. 1 BGB und § 15 Abs. 3 WEG aF geltend gemacht hat, keine Veranlassung für eine Anwendung des Rechtsgedankens von § 48 Abs. 5 WEG.

  • BGH, 08.03.2019 - V ZR 330/17

    Nutzung von Teileigentum: Tageweise Unterbringung von wohnungslosen Personen in

    Auszug aus BGH, 16.07.2021 - V ZR 284/19
    Seine Auslegung, die der Senat vollumfänglich überprüfen kann (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2020 - V ZR 199/19, NJW-RR 2020, 959 Rn. 6 mwN), lässt unberücksichtigt, dass eine Teilungserklärung, bei der zumindest unklar ist, ob sie eine Zweckbestimmung enthält, im Zweifel keine Einschränkung vorgibt (vgl. Senat, Urteil vom 8. März 2019 - V ZR 330/17, NJW-RR 2019, 519 Rn. 19).

    Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstands, dass ein Grundstück mit bereits bestehenden Gebäuden aufgeteilt wurde, lässt sich die Angabe "Lagerraum" ohne weiteres (nächstliegend) so verstehen, dass lediglich auf die zur Zeit der Aufteilung ausgeübte Nutzung Bezug genommen wird, um zu verdeutlichen, welche Räume zu welcher Einheit gehören (vgl. Senat, Urteil vom 8. März 2019 - V ZR 330/17, NJW-RR 2019, 519 Rn. 20; Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 193/16, BGHZ 216, 333 Rn. 29).

  • BGH, 27.10.2017 - V ZR 193/16

    Nutzung einer Teileigentumseinheit als Flüchtlingsunterkunft

    Auszug aus BGH, 16.07.2021 - V ZR 284/19
    Nutzt ein Eigentümer seine ihm als Teileigentum zugewiesene Einheit zu Wohnzwecken oder umgekehrt eine ihm als Wohnungseigentum zugewiesene Einheit zu anderen Zwecken, kann von ihm grundsätzlich Unterlassung dieser Nutzung verlangt werden (vgl. Senat, Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 193/16, BGHZ 216, 333 Rn. 5 f. mwN).

    Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstands, dass ein Grundstück mit bereits bestehenden Gebäuden aufgeteilt wurde, lässt sich die Angabe "Lagerraum" ohne weiteres (nächstliegend) so verstehen, dass lediglich auf die zur Zeit der Aufteilung ausgeübte Nutzung Bezug genommen wird, um zu verdeutlichen, welche Räume zu welcher Einheit gehören (vgl. Senat, Urteil vom 8. März 2019 - V ZR 330/17, NJW-RR 2019, 519 Rn. 20; Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 193/16, BGHZ 216, 333 Rn. 29).

  • BGH, 26.06.2020 - V ZR 199/19

    Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Anlage besteht aus

    Auszug aus BGH, 16.07.2021 - V ZR 284/19
    Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (Senat, Urteil vom 26. Juni 2020 - V ZR 199/19, NJW-RR 2020, 959 Rn. 6 mwN).

    Seine Auslegung, die der Senat vollumfänglich überprüfen kann (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2020 - V ZR 199/19, NJW-RR 2020, 959 Rn. 6 mwN), lässt unberücksichtigt, dass eine Teilungserklärung, bei der zumindest unklar ist, ob sie eine Zweckbestimmung enthält, im Zweifel keine Einschränkung vorgibt (vgl. Senat, Urteil vom 8. März 2019 - V ZR 330/17, NJW-RR 2019, 519 Rn. 19).

  • BayObLG, 13.01.1994 - 2Z BR 130/93

    Zweckbestimmung eines Sondereigentums Festlegung eines Eigentums als

  • OLG München, 15.05.2017 - 34 Wx 207/16

    Erfordernis einer Vereinbarung aller Eigentümer für die Umwandlung von Teil- in

  • BGH, 22.03.2019 - V ZR 298/16

    Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung gegenüber übrigen Wohnungseigentümern

  • BGH, 04.12.2014 - V ZB 7/13

    Grundbucheintragung eines Amtswiderspruchs: Unzulässigkeit eine ohne Mitwirkung

  • BGH, 11.05.2012 - V ZR 189/11

    Wohnungseigentum: Beschlusskompetenz für die Umwandlung von Gemeinschaftseigentum

  • BGH, 04.04.2003 - V ZR 322/02

    Wirkung von Vereinbarungen der Wohnungseigentümer gegenüber dem Sondernachfolger

  • BGH, 18.01.2013 - V ZR 88/12

    Wohnungseigentumssache: Auslegung der Teilungserklärung hinsichtlich der

  • BayObLG, 10.11.2004 - 2Z BR 169/04

    Nutzung gewerblichen Teileigentums zur Unterbringung psychisch kranker

  • LG Frankfurt/Main, 14.03.2019 - 13 S 108/18

    1. Sieht eine Teilungserklärung für eine Teileigentumseinheit ausdrücklich eine

  • OLG Frankfurt, 31.07.2014 - 20 W 111/14

    Grundbuch: Eintragung eines Amtswiderspruchs

  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 74/08

    Begründung der Anfechtungsklage

  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 169/14

    Zweckwidrige Nutzung eines Ladens als Gaststätte in einer Wohnungseigentumsanlage

  • BGH, 06.06.2019 - I ZR 67/18

    Erfolgshonorar für Versicherungsberater - Vereinbarung eines beratungsrechtlichen

  • BGH, 10.11.1999 - VIII ZR 78/98

    Gewillkürte Prozeßstandschaft - Von Amts wegen - Prozeßvoraussetzung -

  • BGH, 15.12.2017 - V ZR 275/16

    Wohnungseigentum: Verwirkung des Anspruchs der Wohnungseigentümer gegen einen

  • BGH, 08.02.2019 - V ZR 153/18

    Recht einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung der individuellen

  • BGH, 18.10.1995 - I ZR 126/93

    Anonymisierte Mitgliederliste - Mitgliederzahl

  • BGH, 19.03.1987 - III ZR 2/86

    Geltendmachung von zur Konkursmasse gehörenden Rechten durch den Gemeinschuldner

  • BGH, 14.12.1959 - V ZR 197/58

    Prozeßführungsbefugnis als Prozeßvoraussetzung

  • BGH, 10.10.1985 - IX ZR 73/85

    psychotischer Bürge - §§ 51, 52 ZPO, Zweifel an der Prozeßfähigkeit, § 56 BGB, §

  • BGH, 17.03.2023 - V ZR 140/22

    "Beschlusszwang" für bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums nach neuem

    Da es aber bezogen auf das materielle Recht an einer Übergangsvorschrift fehlt, ist die Neuregelung grundsätzlich auch in bereits laufenden Prozessen anzuwenden (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juli 2021 - V ZR 284/19, ZWE 2021, 451 Rn. 15; Bärmann/Göbel, WEG, 15. Aufl., § 48 Rn. 37; Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 48 Rn. 17).
  • LG München I, 01.03.2023 - 1 S 7620/22

    Wohnungseigentümer darf nur viermal im Monat grillen

    Auf den Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz kommt es nur bezüglich des für die Beurteilung des Rechtsstreits maßgeblichen Tatsachenstoffs an (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2021, Az: V ZR 284/19, juris Rn. 15).
  • BGH, 01.10.2021 - V ZR 48/21

    Neues Wohnungseigentumsrecht: Eigentümer kann gegen Störungen seines Eigentums

    Der Anspruch aus dem an die Stelle von § 15 Abs. 3 WEG aF getretenen § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist nunmehr allein der Gemeinschaft zugewiesen (vgl. BT-Drs. 19/18791 S. 52; Senat, Urteil vom 16. Juli 2021 - V ZR 284/19, juris Rn. 13).
  • BGH, 28.01.2022 - V ZR 86/21

    Wohnungseigentumssache: Streitwertfestsetzung nach altem und neuem Recht;

    Entsprechende Unterlassungsansprüche können nunmehr allein von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden (Bestätigung von Senat, Urteil vom 16. Juli 2021 - V ZR 284/19, NZM 2021, 717 Rn. 13, 19 f.).

    Der Anspruch ist aufgrund der Neuregelung durch das WEMoG an die Stelle von § 15 Abs. 3 WEG aF getreten und nunmehr allein der Gemeinschaft zugewiesen (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juli 2021 - V ZR 284/19, NZM 2021, 717 Rn. 13; Urteil vom 1. Oktober 2021 - V ZR 48/21, WuM 2021, 766 Rn. 5).

    aa) Nutzte ein Eigentümer seine ihm als Teileigentum zugewiesenen Räume zu Wohnzwecken oder umgekehrt ihm als Wohnungseigentum zugewiesene Räume zu anderen Zwecken, konnte allerdings jeder Wohnungseigentümer von ihm nach § 15 Abs. 3 WEG aF grundsätzlich Unterlassung dieser zweckwidrigen Nutzung verlangen (vgl. Senat, Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 193/16, BGHZ 216, 333 Rn. 5 f. mwN; Urteil vom 16. Juli 2021 - V ZR 284/19, NZM 2021, 717 Rn. 19; siehe zum sog. unselbständigen Teileigentum Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - V ZB 7/13, ZWE 2015, 208 Rn. 10).

    Entsprechende Unterlassungsansprüche können nunmehr allein von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden (so auch bereits Senat, Urteil vom 16. Juli 2021 - V ZR 284/19, NZM 2021, 717 Rn. 13, 19 f.).

    Anspruchsinhaber ist hiernach die Gemeinschaft (vgl. auch Senat, Urteil vom 16. Juli 2021 - V ZR 284/19, NZM 2021, 717 Rn. 13).

  • LG Frankfurt/Main, 04.10.2021 - 13 S 9/21

    Keine Entziehung mehr wegen Zahlungsverzugs?

    Wie der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden hat, ist auch in laufenden Verfahren das neue Wohnungseigentumsrecht anzuwenden, wenn sich aus § 48 Abs. 5 WEG nichts anderes ergibt, oder in Ausnahmefällen eine analoge Anwendung des § 48 Abs. 5 WEG geboten ist (BGH, Urteil vom 16. Juli 2021 - V ZR 284/19 -, Rn. 16).

    Da sich das Fehlen von Übergangsvorschriften vorliegend auch nicht nachteilig auf die prozessuale Stellung der Parteien auswirkt, ist auch für eine analoge Anwendung des § 48 Abs. 5 WEG kein Raum (vergleiche dazu BGH, Urteil vom 16. Juli 2021 - V ZR 284/19 -, Rn. 16).

  • BGH, 09.02.2024 - V ZR 6/23

    Auch in einer verwalterlosen Zweiergemeinschaft kann nur der Verband die

    Diese ist hiernach Anspruchsinhaberin und damit (allein) prozessführungsbefugt (s.a. Senat, Urteil vom 16. Juli 2021 - V ZR 284/19, ZfIR 2021, 489 Rn. 13).
  • BGH, 30.11.2022 - IV ZR 60/22

    Pflichtteilsrecht: Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach

    Derjenige, der behauptet, Inhaber eines bestimmten Rechts zu sein, hat prozessual die Befugnis, dieses Recht im eigenen Namen einzuklagen (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juli 2021 - V ZR 284/19, NZM 2021, 717 Rn. 13; vom 8. Februar 2019 - V ZR 153/18, NJW 2019, 3446 Rn. 8).
  • BGH, 25.05.2023 - V ZR 134/22

    Einreichen eines fristwahrenden Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten durch

    Vielmehr kann ein Sondereigentümer sein Teileigentum nicht ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer in Wohnungseigentum umwandeln, es sei denn, in der Gemeinschaftsordnung ist ein entsprechender Vorbehalt enthalten (Änderungsvorbehalt; vgl. Senat, Urteil vom 16. Juli 2021 - V ZR 284/19, ZWE 2021, 451 Rn. 21).
  • BGH, 15.07.2022 - V ZR 127/21

    Wohnungseigentum: Zulässigkeit der Wohnnutzung einer Teileigentumseinheit in dem

    (1) Allerdings kann sich eine nach dem vereinbarten Zweck ausgeschlossene Nutzung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als zulässig erweisen, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung (vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2019 - V ZR 203/18, ZWE 2020, 180 Rn. 10; Urteil vom 16. Juli 2021 - V ZR 284/19, ZfIR 2021, 489 Rn. 27 mwN).

    Denn es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass die Wohnnutzung die intensivste Form des Gebrauchs einer Sondereigentumseinheit sei; erforderlich ist stets der Vergleich der mit der erlaubten und der tatsächlichen Nutzung in der konkreten Anlage typischerweise verbundenen Störungen (näher Senat, Urteil vom 16. Juli 2021 - V ZR 284/19, ZfIR 2021, 489 Rn. 32).

    Auch dann, wenn die Teilungserklärung einer Anlage, zu der sowohl Wohnungs- als auch Teileigentumseinheiten gehören, innerhalb eines Gebäudes eine räumliche Trennung von Wohnen und Gewerbe vorgibt, stört die Wohnnutzung einer Teileigentumseinheit in dem der gewerblichen Nutzung vorbehaltenen Gebäudeteil bei typisierender Betrachtung regelmäßig mehr als die vorgesehene Nutzung (zu diesem Aspekt bereits Senat, Urteil vom 16. Juli 2021 - V ZR 284/19, aaO Rn. 36).

  • VGH Bayern, 26.04.2022 - 22 B 21.860

    Fortsetzungsfeststellungs- und Anfechtungsklage einer

    Daher bestand bis zum Inkrafttreten des WEMoG auch insoweit keine Verfahrensstellung von Beklagter und Beigeladener mit erheblichem Gewicht, die angesichts der rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Anwendung des nunmehr geltenden Rechts entgegenstehen würde (vgl. zur Anwendung des § 9a Abs. 2 WEG auf vor dem 1.12.2020 erhobene Klagen auch BGH, U.v. 16.7.2021 - V ZR 284/19 - juris Rn. 14 ff.; VGH BW, B.v. 24.2.2021 - 3 S 2373/20 - juris Rn. 16 für das Berufungszulassungsverfahren).
  • OLG Nürnberg, 30.03.2022 - 2 U 2777/21

    Folgen der WEG-Reform für Vergemeinschaftungsbeschlüsse

  • LG Rostock, 16.06.2023 - 1 S 109/22

    Wohnungseigentum: Beteiligung eines obsiegenden Wohnungseigentümer an den

  • VGH Bayern, 10.03.2022 - 22 B 19.196

    Rechtsschutz für Wohnungseigentümergemeinschaft gegen vorläufige

  • BGH, 11.11.2021 - V ZR 161/20

    Zurückweisung der Anhörungsrüge

  • LG Frankfurt/Main, 10.05.2023 - 13 T 33/23

    Eigentümer können selbst Unterlassung von Videoaufzeichnungen durchsetzen

  • VGH Bayern, 10.03.2022 - 22 B 19.197

    Fortsetzungsfeststellungsklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen für

  • LG Hamburg, 20.10.2021 - 318 S 47/20

    Wohnungseigentumssache: Anspruch auf Unterlassung der Nutzung von Teileigentum zu

  • AG Wuppertal, 03.12.2021 - 95b C 122/20

    Eine gekorene Ausübungsbefugnis gibt es nicht mehr!

  • LG München I, 18.02.2022 - 1 S 3709/21

    Bauliche Veränderung, Wohnungseigentümergemeinschaft, Einzelner

  • KG, 01.02.2024 - 1 W 375/23

    Teileigentums- und Wohnungseigentumsgrundbücher

  • VG Frankfurt/Oder, 28.06.2022 - 5 K 1122/19
  • LG München I, 18.11.2021 - 1 S 7900/21

    Frage um Inbetriebnahme eines im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Schwimmbad

  • KG, 01.02.2024 - 1 W 378/23

    Gemeinschaftsordnungsänderung - Zustimmung der dinglich Berechtigten aus Abt. III

  • VG Frankfurt/Oder, 20.06.2022 - 5 K 1122/19

    Öffentliche Rechte kann nur der Verband geltend machen

  • LG Berlin, 22.03.2022 - 55 S 144/21

    Geltendmachung von Ansprüchen eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter

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