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   BFH, 04.05.2004 - VIII S 4/04 (PKH)   

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BFH, 04.05.2004 - VIII S 4/04 (PKH) (https://dejure.org/2004,10205)
BFH, Entscheidung vom 04.05.2004 - VIII S 4/04 (PKH) (https://dejure.org/2004,10205)
BFH, Entscheidung vom 04. Mai 2004 - VIII S 4/04 (PKH) (https://dejure.org/2004,10205)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    ZPO § 119 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § ... 114; ; ZPO § 117 Abs. 2; ; ZPO § 117 Abs. 4; ; ZPO § 115 Abs. 1; ; ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; ; ZPO § 115 Abs. 1 Satz 4; ; ZPO § 121 Abs. 1; ; BGB § 1610a; ; BSHG § 69a Abs. 3; ; SGB VII § 44; ; FGO § 62a; ; FGO § 142 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114 § 119 Abs. 1 S. 1
    Verhältnis Beschwerdeverfahren - Revisionsverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Bewilligung von PKH bei hinreichender Erfolgsaussicht; Absetzung des Pflegegeldes vom Einkommen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beschwerdeverfahren und Revisionsverfahren als einheitlicher Rechtszug; Hinreichende Aussicht auf Erfolg bei Offenheit des Ausgangs des Revisionsverfahrens

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvL 4/97

    Kindergeld an Ausländer

    Auszug aus BFH, 04.05.2004 - VIII S 4/04
    Der Senat hat die Revision im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Verfahren 1 BvL 4/97 zugelassen.
  • BVerfG, 26.06.2003 - 1 BvR 1152/02

    Verletzung von GG Art 3 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Ablehnung von

    Auszug aus BFH, 04.05.2004 - VIII S 4/04
    Die Offenheit des Ausgangs des Revisionsverfahrens reicht für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht i.S. von § 114 ZPO aus (vgl. dazu BVerfG-Beschluss vom 26. Juni 2003 1 BvR 1152/02, nicht veröffentlicht; http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20030626 1bvr115202.html).
  • BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 1041/05

    Zu den Voraussetzungen, unter denen die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine

    Auch sind die Erfolgsaussichten des weiteren Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, bereits dann zu bejahen, wenn der Erfolg des Antragstellers lediglich offen ist (vgl. BVerfGE 81, 347 ; vgl. BFH, VIII S 4/04 [PKH] vom 4. Mai 2004, JURIS).
  • BFH, 07.09.2005 - X S 1/05

    NZB: PKH

    Für das Beschwerdeverfahren des Antragstellers wegen Nichtzulassung der Revision in der Sache Einkommensteuer 1997 und das sich anschließende Revisionsverfahren ist PKH zu gewähren, da die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers Erfolg hat und das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und das sich anschließende Revisionsverfahren einen Rechtszug i.S. des § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO bilden (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Mai 2004 VIII S 4/04 (PKH), BFH/NV 2004, 1289, m.w.N,; Brandis in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 142 FGO Tz. 25).
  • BFH, 17.08.2006 - III S 19/05

    PKH: Verhältnis NZB - anschließendes Revisionsverfahren

    Da das Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Revision und das Revisionsverfahren im Falle der Zulassung der Revision durch den Bundesfinanzhof (BFH) als einheitlicher Rechtszug i.S. des § 119 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) anzusehen sind, bedarf es keiner erneuten Bewilligung von PKH (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Mai 2004 VIII S 4/04 (PKH), BFH/NV 2004, 1289).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.07.2009 - L 13 AS 291/09
    Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erstreckt sich im Falle der Zulassung der Berufung auch auf das mit dem Zulassungsbeschluss beginnende Berufungsverfahren, denn es handelt sich um einen einheitlichen Rechtszug (siehe zur Gewährung von Prozesskostenhilfe für Nichtzulassungsbeschwerden und der Erstreckung auf Revisionsverfahren: BVerwG, Beschluss vom 29. November 1994 - Az.: 11 KSt 1/94; BFH, Beschluss vom 04.05.2004 - Az.: VIII S 4/04 (PKH); BSG, Beschluss vom 2. März 2004 - Az.: B 9 V 7/04 B - zitiert jeweils nach juris; Philippi in Zöller, Kommentar zur ZPO, 27. Auflage 2009, § 119 Rn. 18; Leitherer, a.a.O. § 145 Rn. 12); eine gesonderte Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren erfolgt nicht.
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