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   BGH, 10.01.2006 - X ZR 58/03   

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BGH, 10.01.2006 - X ZR 58/03 (https://dejure.org/2006,4838)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2006 - X ZR 58/03 (https://dejure.org/2006,4838)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2006 - X ZR 58/03 (https://dejure.org/2006,4838)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus einem Werklieferungsvertrag über unvertretbare Sachen; Haftungsrechtliche Verantwortung für die Ersetzung eines vereinbarten Materials durch einen ungeeigneten Grundstoff; Haftung bei Fehlen einer zugesicherten ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 851
  • BauR 2006, 1469
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.12.1995 - X ZR 14/93

    Zusicherung einer Eigenschaft im Werkvertragsrecht; Formularmäßiger Ausschluß von

    Auszug aus BGH, 10.01.2006 - X ZR 58/03
    Es ist zwar richtig, dass im Kaufrecht der Verkäufer beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft garantiegleich zum Schadensersatz verpflichtet ist (§ 480 Abs. 2 BGB a.F.; vgl. u.a. BGH, Urt. v. 13.12.1995 - VIII ZR 328/94, NJW 1996, 836, 837); nach den Bestimmungen des Werkvertragrechts in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung haftet der Unternehmer bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften aber nur dann auf Schadensersatz, wenn er das Fehlen zu vertreten hat (BGHZ 96, 111, 114; Sen.Urt. v. 05.12.1995 - X ZR 14/93, BGHR BGB § 633 Abs. 1 - Eigenschaft zugesicherte I).
  • BGH, 10.10.1985 - VII ZR 303/84

    Nachbesserungsanspruch: Neuherstellung

    Auszug aus BGH, 10.01.2006 - X ZR 58/03
    Es ist zwar richtig, dass im Kaufrecht der Verkäufer beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft garantiegleich zum Schadensersatz verpflichtet ist (§ 480 Abs. 2 BGB a.F.; vgl. u.a. BGH, Urt. v. 13.12.1995 - VIII ZR 328/94, NJW 1996, 836, 837); nach den Bestimmungen des Werkvertragrechts in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung haftet der Unternehmer bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften aber nur dann auf Schadensersatz, wenn er das Fehlen zu vertreten hat (BGHZ 96, 111, 114; Sen.Urt. v. 05.12.1995 - X ZR 14/93, BGHR BGB § 633 Abs. 1 - Eigenschaft zugesicherte I).
  • BGH, 05.03.1970 - VII ZR 80/68

    "Garantie" beim Bauvertrag

    Auszug aus BGH, 10.01.2006 - X ZR 58/03
    So macht die höchstrichterliche Rechtsprechung hinsichtlich des Verschuldensmaßstabs auch keinen Unterschied, ob ein Schadensersatzanspruch aus Gewährleistung oder auf Grund positiver Vertragsverletzung zugesprochen werden kann (BGH Urt. v. 05.03.1970 - VII ZR 80/68, nachgewiesen in Juris).
  • BGH, 18.06.1986 - VIII ZR 195/85

    Anforderungen an Rügepflicht bei Material- oder Konstruktionsfehler einer ganzen

    Auszug aus BGH, 10.01.2006 - X ZR 58/03
    Der Unternehmer muss der Anzeige Art und Umfang des Mangels entnehmen können, so dass er nachbessern kann und der Besteller gehindert ist, zunächst nicht hinreichend präzisierte Mängel nachzuschieben (vgl. BGH, Urt. v. 18.06.1986 - VIII ZR 195/85, NJW 1986, 3136, 3137).
  • BGH, 12.12.2001 - X ZR 192/00

    Annahme der Bevollmächtigung im Falle einer Anrufweiterleitung

    Auszug aus BGH, 10.01.2006 - X ZR 58/03
    Intensivere Untersuchungen sind regelmäßig erst dann angezeigt, wenn für den Unternehmer Anlass besteht, daran zu zweifeln, dass das verwendete Material der Anweisung des Bestellers entspricht (vgl. Sen.Urt. v. 12.12.2001 - X ZR 192/00, NJW 2002, 1565, 1566).
  • BGH, 13.12.1995 - VIII ZR 328/94

    Zusicherung einer Eigenschaft bei der Lieferung von Fertigbeton

    Auszug aus BGH, 10.01.2006 - X ZR 58/03
    Es ist zwar richtig, dass im Kaufrecht der Verkäufer beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft garantiegleich zum Schadensersatz verpflichtet ist (§ 480 Abs. 2 BGB a.F.; vgl. u.a. BGH, Urt. v. 13.12.1995 - VIII ZR 328/94, NJW 1996, 836, 837); nach den Bestimmungen des Werkvertragrechts in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung haftet der Unternehmer bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften aber nur dann auf Schadensersatz, wenn er das Fehlen zu vertreten hat (BGHZ 96, 111, 114; Sen.Urt. v. 05.12.1995 - X ZR 14/93, BGHR BGB § 633 Abs. 1 - Eigenschaft zugesicherte I).
  • BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 383/20

    Dieselabgasskandal: Verzicht des Verkäufers auf Verspätungseinwand gegenüber

    Da es dann lediglich noch um die Mitteilung des (bereits entdeckten) Mangels geht, kann und muss die Rüge im Rahmen der geschäftlichen Korrespondenz eines ordentlichen Kaufmanns (§ 347 Abs. 1 HGB) regelmäßig ohne weitere Verzögerung erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - X ZR 58/03, NJW-RR 2006, 851 Rn. 19 [zum Werklieferungsvertrag]).

    Deshalb wird dem Käufer im Regelfall eine Erklärungsfrist von (nur) wenigen Tagen zugebilligt (vgl. BGH, Urteile vom 3. Juli 1985 - VIII ZR 152/84, NJW-RR 1986, 52 unter III 1 d; vom 13. März 1996 - VIII ZR 333/94, BGHZ 132, 175, 179; vom 10. Januar 2006 - X ZR 58/03, NJW-RR 2006, 851 Rn. 20; Achilles in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 377 Rn. 145; BeckOK-HGB/Schwartze, Stand: 15. April 2022, § 377 Rn. 50).

  • OLG München, 24.09.2015 - 23 U 417/15

    Handelsrechtliche Untersuchungs- und Rügepflichten beim Kauf von Multiplexplatten

    Da es nach Entdeckung des Mangels nur noch um die Mitteilung an den Verkäufer geht, kann und muss diese im Rahmen der geschäftlichen Korrespondenz eines ordentlichen Kaufmanns ohne weitere Verzögerung erfolgen (BGH, Urteil vom 10.01.2006, X ZR 58/03, Juris Tz. 19), regelmäßig innerhalb von 1 - 2 Tagen (Müller in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, a. a. O., § 377 Rz. 154 m.w.N).
  • OLG Düsseldorf, 07.07.2011 - 5 U 79/04

    Abweisung der Klage auf Rückabwicklung eines Werklieferungsvertrages über die

    Die Regelung des § 381 II HGB über den die Regelung des § 377 HGB anzuwenden ist, gilt dabei auch für den Werklieferungsvertrag über eine nicht vertretbare Sache nach § 651 I 2 2. Alt. BGB a.F. (BGH Urt. v. 10.01.2006, X ZR 58/03, Rz. 6, 17, 19 = BauR 2006, 1469 ff.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.09.2001, 21 U 230/02, juris Rz. 23 = BauR 2003, 409 ff.; OLG Dresden, Urt. v. 07.10.1999, 7 U 1972/99 Rz. 62 = IBR 2000, 228 - Ls; Palandt-Sprau, BGB, 61. Auflage 2002, § 651 Rz. 4.).

    Vielmehr ist die Anwendbarkeit des § 377 HGB auf Werklieferungsverträge über unvertretbare Sachen anscheinend einhellige Meinung und wird auch vom BGH vorausgesetzt (BGH Urt. v. 10.01.2006, X ZR 58/03, Rz. 6, 17, 19).

  • OLG Frankfurt, 15.01.2018 - 21 U 22/17

    Zur Verantwortlichkeit des Auftragnehmers nach § 13 Nr. 3 VOB/B

    Hierzu war sie jedoch nicht verpflichtet, denn derartige intensivere Untersuchungen sind regelmäßig erst dann angezeigt, wenn für den Unternehmer Anlass besteht, daran zu zweifeln, dass das verwendete Material der Anweisung des Bestellers entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 10.01.2006 - X ZR 58/03, zitiert nach Juris Rn. 11).
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