Weitere Entscheidung unten: BGH, 31.05.2023

Rechtsprechung
   BGH, 23.09.2020 - XII ZB 250/20   

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https://dejure.org/2020,35831
BGH, 23.09.2020 - XII ZB 250/20 (https://dejure.org/2020,35831)
BGH, Entscheidung vom 23.09.2020 - XII ZB 250/20 (https://dejure.org/2020,35831)
BGH, Entscheidung vom 23. September 2020 - XII ZB 250/20 (https://dejure.org/2020,35831)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de

    § 70 Abs. 1 FamFG

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 70 Abs 1 FamFG
    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht auf eine Rechtsfrage; Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Rechtsstreit im Scheidungsverbund um den Versorgungsausgleich; Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde auf abgrenzbaren Teil des Verfahrensstoffs; Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

  • rewis.io

    Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht auf eine Rechtsfrage; Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 70 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    FamFG § 70 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versorgungsausgleich -und die beschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Teilung eines oder mehrerer ...

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 166
  • MDR 2021, 187
  • FamRZ 2021, 211
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.02.2016 - XII ZB 629/13

    Versorgungsausgleichssache: Teilanfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - XII ZB 250/20
    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung zum Versorgungsausgleich kann wirksam auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte beschränkt werden, wenn nicht besondere Gründe die Einbeziehung sonstiger Anrechte zwingend erfordern (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13, FamRZ 2016, 794).

    bb) Für eine auf einzelne Anrechte beschränkte Teilanfechtung der Versorgungsausgleichsentscheidung und dementsprechend auch für eine Teilzulassung der Rechtsbeschwerde ist allerdings dann kein Raum, wenn und soweit besondere Gründe die Einbeziehung sonstiger Anrechte in die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zwingend gebieten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. April 2016 - XII ZB 44/14 - FamRZ 2016, 1062 Rn. 15 und vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13 - FamRZ 2016, 794 Rn. 7).

    Von einer solchen - die Teilanfechtung und Teilzulassung ausschließenden - notwendigen wechselseitigen Abhängigkeit der im Versorgungsausgleich einzubeziehenden Versorgungsanrechte kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn bei einer Härtefallprüfung nach § 27 VersAusglG eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13 - FamRZ 2016, 794 Rn. 7).

  • BGH, 27.02.2019 - XII ZB 183/16

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Beschränkung der Zulassung der

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - XII ZB 250/20
    Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die allein für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Verfahrensstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf diesen Teil des Verfahrensstoffs beschränkt ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. Februar 2019 - XII ZB 183/16, FamRZ 2019, 785).

    Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die allein für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Verfahrensstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf diesen Teil des Verfahrensstoffs beschränkt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Februar 2019 - XII ZB 183/16 - FamRZ 2019, 785 Rn. 12 mwN).

  • BGH, 13.04.2016 - XII ZB 44/14

    Rechtsbeschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdeberechtigung eines

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - XII ZB 250/20
    bb) Für eine auf einzelne Anrechte beschränkte Teilanfechtung der Versorgungsausgleichsentscheidung und dementsprechend auch für eine Teilzulassung der Rechtsbeschwerde ist allerdings dann kein Raum, wenn und soweit besondere Gründe die Einbeziehung sonstiger Anrechte in die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zwingend gebieten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. April 2016 - XII ZB 44/14 - FamRZ 2016, 1062 Rn. 15 und vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13 - FamRZ 2016, 794 Rn. 7).
  • BGH, 11.09.2019 - XII ZB 627/15

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der negativen Entwicklung der

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - XII ZB 250/20
    Eine Abänderung der Beschwerdeentscheidung zu Lasten der Antragstellerin kommt im Hinblick auf das für die beteiligten Ehegatten geltende Verschlechterungsverbot für Rechtsmittelführer im Versorgungsausgleichsverfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 627/15 - FamRZ 2019, 1993 Rn. 34 mwN) von vornherein nicht in Betracht.
  • BGH, 19.06.2013 - XII ZB 633/11

    Versorgungsausgleich: Folgen einer treuwidrigen Einwirkung auf ein ehezeitliches

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - XII ZB 250/20
    Eine Billigkeitskorrektur auf der Grundlage der Härteklausel des § 27 VersAusglG kann in Bezug auf das einzelne Versorgungsanrecht niemals dazu führen, dem Ausgleichsberechtigten eine über die Halbteilung hinausgehende, erhöhte Teilhabe am ehezeitlich erworbenen Anrecht des Ausgleichspflichtigen zu gewähren (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 - XII ZB 633/11 - FamRZ 2013, 1362 Rn. 10).
  • BGH, 19.05.2021 - XII ZB 190/18

    Auseinanderlaufen von Scheidungsstatut und Versorgungsausgleichsstatut

    Ob es angesichts der gebotenen Auseinandersetzung der beteiligten Eheleute über den Erlös aus einem Hausverkauf überhaupt gerechtfertigt war, dem Ehemann im Wege der Kürzung des Versorgungsausgleichs eine besondere finanzielle Genugtuung für seine auf die amerikanische Immobilie bezogenen Vermögensschäden zu verschaffen, bedarf schon aufgrund des Verschlechterungsverbots für Ehegatten im Rechtsmittelverfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 2020 - XII ZB 250/20 - FamRZ 2021, 211 Rn. 13 mwN) keiner weiteren Erörterung mehr.
  • BGH, 05.10.2022 - XII ZB 74/20

    Abfindung eines schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechts nach der

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand einer selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenentscheidung sein oder auf den der Rechtsbeschwerdeführer selbst seine Rechtsbeschwerde beschränken könnte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 2021 - XII ZB 402/20 - FamRZ 2022, 425 Rn. 6 und vom 23. September 2020 - XII ZB 250/20 - FamRZ 2021, 211 Rn. 10 f.).

    Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die allein für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Verfahrensstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf diesen Teil des Verfahrensstoffs beschränkt ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. September 2020 - XII ZB 250/20 - FamRZ 2021, 211 Rn. 8 und vom 27. Februar 2019 - XII ZB 183/16 - FamRZ 2019, 785 Rn. 12 mwN).

  • BGH, 01.12.2021 - XII ZB 472/20

    Verpflichtung eines Ehegatten zur weiteren Belegvorlage hinsichtlich seines

    Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die allein für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Verfahrensstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf diesen Teil des Verfahrensstoffs beschränkt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 2020 - XII ZB 250/20 - FamRZ 2021, 211 Rn. 8, 10 mwN).
  • BGH, 11.01.2023 - XII ZB 433/19

    Anfechtung der Entscheidung des Beschwerdegerichts zum Versorgungsausgleich nur

    Dies ist beispielsweise der Fall, wenn im Rahmen der Bagatellprüfung ein Ausschluss nach § 18 Abs. 1 VersAusglG in Betracht kommt oder wenn bei einer Härtefallprüfung nach § 27 VersAusglG eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. September 2020 - XII ZB 250/20 - FamRZ 2021, 211 Rn. 11 und vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13 - FamRZ 2016, 694 Rn. 7).
  • BGH, 18.08.2021 - XII ZB 359/19

    Zur Frage, inwieweit die in § 44 Abs. 3 der Satzung der Evangelischen

    Aufgrund der mithin unbeschränkten Zulassung kann vorliegend dahinstehen, ob eine auf die Teilung des Anrechts bei der EZVK beschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde wirksam gewesen wäre (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 23. September 2020 - XII ZB 250/20 - FamRZ 2021, 211 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 31.05.2023 - XII ZB 250/20

    Auswirkungen der sogenannten Test-Achats-Entscheidung des Europäischen

    Nach Ablehnung ihres Verfahrenskostenhilfegesuchs durch den Senat (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 2020 - XII ZB 250/20 - FamRZ 2021, 211) hat die Antragstellerin ihre Rechtsbeschwerde teilweise zurückgenommen, soweit sie sich gegen den Ausgleich ihrer beiden privaten Invaliditätsversorgungen gerichtet hat.
  • BGH, 02.05.2022 - VIa ZR 122/21

    Feststellungsinteresse bei einer Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht

    Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die allein für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Verfahrensstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil beschränkt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2020 - XII ZB 250/20, NJW 2021, 166 Rn. 8 mwN; Beschluss vom 24. November 2021 - VII ZR 176/20, NJW-RR 2022, 306 Rn. 3 mwN).
  • OLG Karlsruhe, 15.02.2024 - 18 UF 82/23

    Versorgungsausgleich: Entziehung von Anrechten durch Ausübung des

    Denn eine Billigkeitskorrektur auf Grundlage der Härteklausel des § 27 VersAusglG kann in Bezug auf das einzelne Versorgungsanrecht niemals dazu führen, dem Ausgleichsberechtigten eine über die Halbteilung hinausgehende, erhöhte Teilhabe an ehezeitlich erworbenen Anrechten des Ausgleichspflichtigen zu gewähren (BGH vom 23.09.2020 - XII ZB 250/20, juris Rn. 13; jurisPK-BGB/Breuers, 10. Auflage 2023, § 27 VersAusglG Rn. 200).
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Rechtsprechung
   BGH, 31.05.2023 - XII ZB 250/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,18236
BGH, 31.05.2023 - XII ZB 250/20 (https://dejure.org/2023,18236)
BGH, Entscheidung vom 31.05.2023 - XII ZB 250/20 (https://dejure.org/2023,18236)
BGH, Entscheidung vom 31. Mai 2023 - XII ZB 250/20 (https://dejure.org/2023,18236)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 11 Abs. 1 VersAusglG, §§ ... 19 Abs. 1, 33 Abs. 5 AGG, § 10 Abs. 1 VersAusglG, § 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 VersAusglG, § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG, § 10 Abs. 3 VersAusglG, § 2 Abs. 1 der Deckungsrückstellungsverordnung, Art. 5 der Richtlinie 2004/113/EG, §§ 19 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 2 Satz 1 AGG, § 33 Abs. 5 AGG, Art. 8 des SEPA-Begleitgesetzes, § 33 Abs. 5 Satz 1 AGG, Richtlinie 2006/54/EG, § 33 Abs. 2 bis 4 AGG, Richtlinie 2004/113/EG, §§ 10 ff. VersAusglG, § 11 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG, Art. 267 AEUV

  • Wolters Kluwer

    Auswirkungen der sogenannten Test-Achats-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auf die interne Teilung einer betrieblichen Direktversicherung im Versorgungsausgleich; Unzulässigkeit geschlechtsspezifischer Kalkulation von Prämien und Leistungen bei privaten ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Auswirkungen der sogenannten Test-Achats-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auf die interne Teilung einer betrieblichen Direktversicherung im Versorgungsausgleich; Unzulässigkeit geschlechtsspezifischer Kalkulation von Prämien und Leistungen bei privaten ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zu den Auswirkungen der sogenannten Test-Achats-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Unzulässigkeit geschlechtsspezifischer Kalkulation von Prämien und Leistungen bei privaten Versicherungen (EuGH Urteil vom 1. März 2011 - Rs. C-236/09 = NJW 2011, 907 - Association belge des ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Interne Teilung im Versorgungsausgleich - und die deschlechtsspezifische Kalkulation von Versicherungsprämien

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Unzulässigkeit geschlechtsspezifischer Kalkulation und betriebliche Direktversicherung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 3154
  • MDR 2023, 1251
  • FamRZ 2023, 1534
  • VersR 2023, 1538
  • WM 2023, 1498
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 01.03.2011 - C-236/09

    Die Berücksichtigung des Geschlechts von Versicherten als Risikofaktor in

    Auszug aus BGH, 31.05.2023 - XII ZB 250/20
    Zu den Auswirkungen der sogenannten Test-Achats-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Unzulässigkeit geschlechtsspezifischer Kalkulation von Prämien und Leistungen bei privaten Versicherungen (Anschluss an EuGH Urteil vom 1. März 2011 - Rs. C-236/09, NJW 2011, 907 - Association belge des Consommateurs Test-Achats) auf die interne Teilung einer betrieblichen Direktversicherung im Versorgungsausgleich.

    Dieser Anordnung stehen weder Art. 5 der Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. 2004 L 373, S. 37; im Folgenden: Gender-Richtlinie) und die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH Urteil vom 1. März 2011 - Rs. C-236/09 - NJW 2011, 907 - Association Belge des Consommateurs Test-Achats) noch die zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften (§§ 19 Abs. 1 Nr. 2, 33 Abs. 5 AGG) entgegen.

    Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 der Gender-Richtlinie, der es den Mitgliedstaaten gestatte, eine Ausnahme von der Regel geschlechtsneutraler Prämien und Leistungen unbefristet aufrechtzuerhalten, der Verwirklichung des mit der Gender-Richtlinie verfolgten Ziels der Gleichbehandlung von Frauen und Männern zuwiderlaufe und deshalb mit primärrechtlichen Gewährleistungen der Art. 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unvereinbar sei (vgl. EuGH Urteil vom 1. März 2011 - Rs. C-236/09 - NJW 2011, 907 Rn. 30 ff. - Association belge des Consommateurs Test-Achats).

    Aus dem unionsprimärrechtlich gewährleisteten Verbot der Geschlechterdiskriminierung (Art. 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) lässt sich insoweit nichts anderes herleiten, weil es dem europäischen Gesetzgeber grundsätzlich selbst überlassen ist, darüber zu bestimmen, wann und in welchem Umfang er zur Herstellung der Geschlechtergleichbehandlung tätig wird (vgl. EuGH Urteil vom 1. März 2011 - Rs. C-236/09 - NJW 2011, 907 Rn. 20 - Association Belge des Consommateurs Test-Achats) und der Europäische Gerichtshof die zeitliche Geltung von Art. 5 Abs. 1 der Gender-Richtlinie nicht beanstandet hat.

    (a) Nach einer beispielhaften und nicht abschließenden Aufzählung in den von der Europäischen Kommission herausgegebenen - grundsätzlich unverbindlichen - "Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie 2004/113/EG des Rates auf das Versicherungswesen im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-236/09 (Test-Achats)" vom 22. Dezember 2011 (abgedruckt in BetrAV 2012, 78 ff.) soll eine dem Neuabschluss eines Vertrages gleichstehende Vertragsänderung insbesondere dann nicht vorliegen, wenn sich einzelne Punkte des Vertragsinhalts (z.B. die Prämienhöhe) anhand zuvor festgelegter Parameter verändern, ohne dass es einer Zustimmung des Versicherungsnehmers bedarf, wenn der Versicherungsnehmer durch einseitige Erklärung von der ihm bereits im Altvertrag eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, Zusatz- oder Anschlussversicherungen abzuschließen oder wenn der Versicherer seinen Bestand auf einen anderen Versicherer überträgt, ohne dass sich der Status der im Bestand enthaltenen Verträge ändert (vgl. Ziff. 13 lit. b, lit. c und lit. d der Leitlinien der EU-Kommission).

  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 697/13

    Versorgungsausgleichssache: Voraussetzung für die Beschwerdeberechtigung der

    Auszug aus BGH, 31.05.2023 - XII ZB 250/20
    Auch versicherungsförmige Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung, in denen der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zugunsten seines Arbeitnehmers (als versicherte Person und Bezugsberechtigter) den Versicherungsvertrag mit einem externen Unternehmen der Lebensversicherung abschließt, fallen deshalb nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Gender-Richtlinie (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 214, 169 = FamRZ 2017, 863 Rn. 44 mwN).

    Ob eine Versicherung innerhalb oder außerhalb des institutionellen Rahmens der betrieblichen Altersversorgung errichtet worden ist, liefert daher kein taugliches Differenzierungskriterium für die Frage nach der Zulässigkeit geschlechtsspezifischer Kalkulation von Prämien und Leistungen, und die Grundsätze der "Test-Achats"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs werden deshalb - mindestens - in den versicherungsförmigen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung zu beachten sein (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 214, 169 = FamRZ 2017, 863 Rn. 45 f.).

    (3) Diesem rechtlichen Befund steht es nicht entgegen, dass der Senat im Jahr 2017 die Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren bei Versorgungsauskünften von Trägern der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes seit dem 1. Januar 2013 - auch unter Hinweis auf die Fernwirkungen der "Test-Achats"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs - beanstandet hat (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 214, 169 = FamRZ 2017, 863 Rn. 26 ff.).

  • OLG Nürnberg, 18.12.2018 - 11 UF 815/18

    Beschwerdeverfahren im Streit um Ausgleich von zwei Anrechten der privaten

    Auszug aus BGH, 31.05.2023 - XII ZB 250/20
    Das Beschwerdegericht hat in teilweiser Abänderung von Ziffer 5. der Teilungsordnung des D. Lebensversicherungsvereins - und im Einklang mit einer verbreiteten Ansicht in Rechtsprechung und Literatur zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes bei der internen Teilung von privaten Lebens- und Rentenversicherungen (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2019, 876, 878 ff.; OLG Schleswig Beschluss vom 8. Juni 2020 - 15 UF 188/19 - juris Rn. 4; OLG Karlsruhe Beschluss vom 21. Januar 2020 - 16 UF 166/19 - juris Rn. 27; Erman/Norpoth/Sasse BGB 16. Aufl. § 11 VersAusglG Rn. 4; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: 25. April 2023] § 11 VersAusglG Rn. 30 ff; MünchKommBGB/Maaß 9. Aufl. § 11 VersAusglG Rn. 18 ff.; BeckOK BGB/Bergmann [Stand: 1. Februar 2023] VersAusglG § 11 Rn. 4) - angeordnet, dass auf das im Wege der internen Teilung zu begründende Anrecht nicht die aktuellen Rechnungsgrundlagen, sondern insgesamt die Rechnungsgrundlagen der Tarifgeneration der auszugleichenden Versicherung zur Anwendung zu bringen sind.

    Durch die Heranziehung aktualisierter Sterbetafeln wird der Versicherer in die Lage versetzt, bei der Kalkulation für das neue Anrecht die zwischenzeitlich besseren Erkenntnisse über die (gestiegene) durchschnittliche Lebenserwartung der Versicherten zu nutzen und damit das Langlebigkeitsrisiko für den im Versorgungsausgleich auf den Berechtigten übertragenen Teil des Ursprungsvertrages von sich abzuwälzen (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2019, 876, 879; Döring Teilung von fondsgebundenen Lebensversicherungen im Rahmen des neuen Versorgungsausgleichs S. 43).

    Der rechtliche Rahmen des Versorgungsausgleichs gebietet bei der internen Teilung wegen des Gebots vergleichbarer Wertentwicklung (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG) für das neu begründete Anrecht gerade keine Veränderung der für das geteilte Anrecht geltenden biometrischen Rechnungsgrundlagen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. August 2021 - XII ZB 359/19 - FamRZ 2021, 1955 Rn. 27) und damit auch keinen Wechsel von einer im Einzelfall noch zulässigen geschlechtsspezifischen auf eine geschlechtsneutrale biometrische Kalkulation der mit dem Ausgleichswert zu finanzierenden Rentenleistung (im Ergebnis ebenso OLG Nürnberg FamRZ 2019, 876, 879 f.; OLG Schleswig Beschluss vom 8. Juni 2020 - 15 UF 188/19 - juris Rn. 5; OLG Karlsruhe Beschluss vom 21. Januar 2020 - 16 UF 166/19 - juris Rn. 27; Erman/Norpoth/Sasse BGB 16. Aufl. § 11 VersAusglG Rn. 4; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: 25. April 2023] § 11 VersAusglG Rn. 31; MünchKommBGB/Maaß 9. Aufl. § 11 VersAusglG Rn. 20).

  • BGH, 18.08.2021 - XII ZB 359/19

    Zur Frage, inwieweit die in § 44 Abs. 3 der Satzung der Evangelischen

    Auszug aus BGH, 31.05.2023 - XII ZB 250/20
    Ist eine Regelung in der Versorgungs- und Teilungsordnung dabei lediglich unklar oder mehrdeutig oder verstößt sie nur in einzelnen Randaspekten gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe, hat das Gericht mit Rücksicht auf die Privatautonomie des Versorgungsträgers in den Blick zu nehmen, ob sich der Kern der vom Versorgungsträger getroffenen Regelung im Zuge einer Anpassung durch geeignete gerichtliche Maßgabenanordnungen aufrechterhalten lässt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. August 2021 - XII ZB 359/19 - FamRZ 2021, 1955 Rn. 37 und vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 - FamRZ 2015, 1869 Rn. 25 f.).

    Der rechtliche Rahmen des Versorgungsausgleichs gebietet bei der internen Teilung wegen des Gebots vergleichbarer Wertentwicklung (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG) für das neu begründete Anrecht gerade keine Veränderung der für das geteilte Anrecht geltenden biometrischen Rechnungsgrundlagen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. August 2021 - XII ZB 359/19 - FamRZ 2021, 1955 Rn. 27) und damit auch keinen Wechsel von einer im Einzelfall noch zulässigen geschlechtsspezifischen auf eine geschlechtsneutrale biometrische Kalkulation der mit dem Ausgleichswert zu finanzierenden Rentenleistung (im Ergebnis ebenso OLG Nürnberg FamRZ 2019, 876, 879 f.; OLG Schleswig Beschluss vom 8. Juni 2020 - 15 UF 188/19 - juris Rn. 5; OLG Karlsruhe Beschluss vom 21. Januar 2020 - 16 UF 166/19 - juris Rn. 27; Erman/Norpoth/Sasse BGB 16. Aufl. § 11 VersAusglG Rn. 4; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: 25. April 2023] § 11 VersAusglG Rn. 31; MünchKommBGB/Maaß 9. Aufl. § 11 VersAusglG Rn. 20).

  • OLG Karlsruhe, 21.01.2020 - 16 UF 166/19
    Auszug aus BGH, 31.05.2023 - XII ZB 250/20
    Das Beschwerdegericht hat in teilweiser Abänderung von Ziffer 5. der Teilungsordnung des D. Lebensversicherungsvereins - und im Einklang mit einer verbreiteten Ansicht in Rechtsprechung und Literatur zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes bei der internen Teilung von privaten Lebens- und Rentenversicherungen (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2019, 876, 878 ff.; OLG Schleswig Beschluss vom 8. Juni 2020 - 15 UF 188/19 - juris Rn. 4; OLG Karlsruhe Beschluss vom 21. Januar 2020 - 16 UF 166/19 - juris Rn. 27; Erman/Norpoth/Sasse BGB 16. Aufl. § 11 VersAusglG Rn. 4; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: 25. April 2023] § 11 VersAusglG Rn. 30 ff; MünchKommBGB/Maaß 9. Aufl. § 11 VersAusglG Rn. 18 ff.; BeckOK BGB/Bergmann [Stand: 1. Februar 2023] VersAusglG § 11 Rn. 4) - angeordnet, dass auf das im Wege der internen Teilung zu begründende Anrecht nicht die aktuellen Rechnungsgrundlagen, sondern insgesamt die Rechnungsgrundlagen der Tarifgeneration der auszugleichenden Versicherung zur Anwendung zu bringen sind.

    Der rechtliche Rahmen des Versorgungsausgleichs gebietet bei der internen Teilung wegen des Gebots vergleichbarer Wertentwicklung (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG) für das neu begründete Anrecht gerade keine Veränderung der für das geteilte Anrecht geltenden biometrischen Rechnungsgrundlagen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. August 2021 - XII ZB 359/19 - FamRZ 2021, 1955 Rn. 27) und damit auch keinen Wechsel von einer im Einzelfall noch zulässigen geschlechtsspezifischen auf eine geschlechtsneutrale biometrische Kalkulation der mit dem Ausgleichswert zu finanzierenden Rentenleistung (im Ergebnis ebenso OLG Nürnberg FamRZ 2019, 876, 879 f.; OLG Schleswig Beschluss vom 8. Juni 2020 - 15 UF 188/19 - juris Rn. 5; OLG Karlsruhe Beschluss vom 21. Januar 2020 - 16 UF 166/19 - juris Rn. 27; Erman/Norpoth/Sasse BGB 16. Aufl. § 11 VersAusglG Rn. 4; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: 25. April 2023] § 11 VersAusglG Rn. 31; MünchKommBGB/Maaß 9. Aufl. § 11 VersAusglG Rn. 20).

  • OLG Schleswig, 08.06.2020 - 15 UF 188/19

    Teilungsordnung: Anwendung der Rechnungsgrundlagen der Tarifgeneration der

    Auszug aus BGH, 31.05.2023 - XII ZB 250/20
    Das Beschwerdegericht hat in teilweiser Abänderung von Ziffer 5. der Teilungsordnung des D. Lebensversicherungsvereins - und im Einklang mit einer verbreiteten Ansicht in Rechtsprechung und Literatur zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes bei der internen Teilung von privaten Lebens- und Rentenversicherungen (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2019, 876, 878 ff.; OLG Schleswig Beschluss vom 8. Juni 2020 - 15 UF 188/19 - juris Rn. 4; OLG Karlsruhe Beschluss vom 21. Januar 2020 - 16 UF 166/19 - juris Rn. 27; Erman/Norpoth/Sasse BGB 16. Aufl. § 11 VersAusglG Rn. 4; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: 25. April 2023] § 11 VersAusglG Rn. 30 ff; MünchKommBGB/Maaß 9. Aufl. § 11 VersAusglG Rn. 18 ff.; BeckOK BGB/Bergmann [Stand: 1. Februar 2023] VersAusglG § 11 Rn. 4) - angeordnet, dass auf das im Wege der internen Teilung zu begründende Anrecht nicht die aktuellen Rechnungsgrundlagen, sondern insgesamt die Rechnungsgrundlagen der Tarifgeneration der auszugleichenden Versicherung zur Anwendung zu bringen sind.

    Der rechtliche Rahmen des Versorgungsausgleichs gebietet bei der internen Teilung wegen des Gebots vergleichbarer Wertentwicklung (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG) für das neu begründete Anrecht gerade keine Veränderung der für das geteilte Anrecht geltenden biometrischen Rechnungsgrundlagen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. August 2021 - XII ZB 359/19 - FamRZ 2021, 1955 Rn. 27) und damit auch keinen Wechsel von einer im Einzelfall noch zulässigen geschlechtsspezifischen auf eine geschlechtsneutrale biometrische Kalkulation der mit dem Ausgleichswert zu finanzierenden Rentenleistung (im Ergebnis ebenso OLG Nürnberg FamRZ 2019, 876, 879 f.; OLG Schleswig Beschluss vom 8. Juni 2020 - 15 UF 188/19 - juris Rn. 5; OLG Karlsruhe Beschluss vom 21. Januar 2020 - 16 UF 166/19 - juris Rn. 27; Erman/Norpoth/Sasse BGB 16. Aufl. § 11 VersAusglG Rn. 4; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: 25. April 2023] § 11 VersAusglG Rn. 31; MünchKommBGB/Maaß 9. Aufl. § 11 VersAusglG Rn. 20).

  • BGH, 19.08.2015 - XII ZB 443/14

    Versorgungsausgleich: Teilhabe an der Wertentwicklung bei interner Teilung eines

    Auszug aus BGH, 31.05.2023 - XII ZB 250/20
    Wenn die Voraussetzungen einer gleichmäßigen Teilhabe nicht vorliegen, darf das Gericht das Anrecht nicht nach Maßgabe dieser Regelungen des Versorgungsträgers ausgleichen (Senatsbeschlüsse vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 - FamRZ 2015, 1869 Rn. 15 und vom 25. Februar 2015 - XII ZB 364/14 - FamRZ 2015, 911 Rn. 11 mwN).

    Ist eine Regelung in der Versorgungs- und Teilungsordnung dabei lediglich unklar oder mehrdeutig oder verstößt sie nur in einzelnen Randaspekten gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe, hat das Gericht mit Rücksicht auf die Privatautonomie des Versorgungsträgers in den Blick zu nehmen, ob sich der Kern der vom Versorgungsträger getroffenen Regelung im Zuge einer Anpassung durch geeignete gerichtliche Maßgabenanordnungen aufrechterhalten lässt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. August 2021 - XII ZB 359/19 - FamRZ 2021, 1955 Rn. 37 und vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 - FamRZ 2015, 1869 Rn. 25 f.).

  • EuGH, 04.10.2018 - C-416/17

    Zur Klärung der Frage, ob bei Dividenden, die von einer gebietsfremden

    Auszug aus BGH, 31.05.2023 - XII ZB 250/20
    Die Grundsätze für die sich im vorliegenden Fall stellenden Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Gender-Richtlinie und den Wirkungen der "Test-Achats"-Entscheidung des Gerichtshofs sind derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. Senatsbeschluss BGHZ 233, 299 = FamRZ 2022, 1278 Rn. 29 mwN; vgl. zu den Voraussetzungen der Vorlagepflicht EuGH Urteil vom 4. Oktober 2018 - Rs. C-416/17 - EuZW 2018, 1038 Rn. 110 - Kommission/Frankreich mwN).
  • BGH, 11.05.2022 - XII ZB 543/20

    Beurteilung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach texanischem

    Auszug aus BGH, 31.05.2023 - XII ZB 250/20
    Die Grundsätze für die sich im vorliegenden Fall stellenden Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Gender-Richtlinie und den Wirkungen der "Test-Achats"-Entscheidung des Gerichtshofs sind derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. Senatsbeschluss BGHZ 233, 299 = FamRZ 2022, 1278 Rn. 29 mwN; vgl. zu den Voraussetzungen der Vorlagepflicht EuGH Urteil vom 4. Oktober 2018 - Rs. C-416/17 - EuZW 2018, 1038 Rn. 110 - Kommission/Frankreich mwN).
  • OLG Hamm, 20.06.2018 - 7 UF 213/17

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der

    Auszug aus BGH, 31.05.2023 - XII ZB 250/20
    bb) Das Begehren der Rechtsbeschwerde ist vor diesem Hintergrund offensichtlich darauf gerichtet, die Anwendbarkeit der Rechnungsgrundlagen aus der Tarifgeneration der bestehenden Versicherung auf den Rechnungszins zu beschränken, während es insbesondere hinsichtlich der verwendeten Sterbetafeln bei den aktuellen Rechnungsgrundlagen entsprechend den Vorgaben der Teilungsordnung verbleiben solle (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2016, 819, 820 f.; vgl. auch OLG Celle FamRZ 2019, 1780 f.; OLG Hamm Beschluss vom 20. Juni 2018 - 7 UF 213/17 - juris Rn. 26).
  • OLG Frankfurt, 09.04.2020 - 4 UF 46/19

    Versorgungsausgleich: Wertausgleich eines betrieblichen Anrechts aus

  • OLG Celle, 05.04.2019 - 21 UF 202/18
  • BGH, 25.02.2015 - XII ZB 364/14

    Versorgungsausgleichsverfahren: Gerichtliche Prüfung einer angemessenen

  • BGH, 23.09.2020 - XII ZB 250/20

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde

  • OLG Nürnberg, 19.11.2015 - 11 UF 1032/15

    Interne Teilung von Rentenanrechten im Rahmen des Versorgungsausgleichs

  • BGH, 10.02.2021 - XII ZB 134/19

    Betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich: Rechtsfolgen der

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