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   BGH, 16.02.2000 - XII ZR 258/97   

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https://dejure.org/2000,3913
BGH, 16.02.2000 - XII ZR 258/97 (https://dejure.org/2000,3913)
BGH, Entscheidung vom 16.02.2000 - XII ZR 258/97 (https://dejure.org/2000,3913)
BGH, Entscheidung vom 16. Februar 2000 - XII ZR 258/97 (https://dejure.org/2000,3913)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Papierfundstellen

  • NZM 2000, 548
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.07.1998 - V ZR 191/97

    Umfang der Beurkundungspflicht bei Veräußerung eines Grundstücks mit bereits

    Auszug aus BGH, 16.02.2000 - XII ZR 258/97
    a) Zum Formerfordernis des § 313 BGB hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß der Inhalt einer vom Käufer im Grundstückskaufvertrag gemäß § 415 BGB übernommenen Verbindlichkeit des Verkäufers aus einem anderen Schuldverhältnis nicht mitbeurkundet zu werden braucht, weil die Vereinbarung der Kaufvertragsparteien sich insoweit auf die Übernahme schon rechtsgeschäftlich begründeter Verpflichtungen beschränkt und diese nicht erst festlegt (BGHZ 125, 235, 238; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Juli 1998 - V ZR 191/97 - BB 1998, 1866 f).
  • BGH, 17.09.1997 - XII ZR 296/95

    Wahrung der Schriftform bei einer Vereinbarung über einen Mieterwechsel

    Auszug aus BGH, 16.02.2000 - XII ZR 258/97
    Wie inzwischen auch die Revisionserwiderung nicht mehr in Zweifel zieht, reicht es hier zur Wahrung der Urkundeneinheit zwischen Ursprungsvertrag und Nachtragsvertrag nämlich aus, daß der in sich formgültige, von den ursprünglichen Vertragsparteien und dem sich zum Vertragseintritt verpflichtenden Beklagten zu 1 unterzeichnete Nachtrag hinreichend auf den Ursprungsvertrag Bezug nimmt (vgl. Senatsbeschluß vom 17. September 1997 - XII ZR 296/95 - NJW 1998, 62 m.N.).
  • BGH, 04.03.1994 - V ZR 241/92

    Bezeichnung von Wohnungseigentum in einem notariellen Kaufvertrag; Bezeichnung zu

    Auszug aus BGH, 16.02.2000 - XII ZR 258/97
    a) Zum Formerfordernis des § 313 BGB hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß der Inhalt einer vom Käufer im Grundstückskaufvertrag gemäß § 415 BGB übernommenen Verbindlichkeit des Verkäufers aus einem anderen Schuldverhältnis nicht mitbeurkundet zu werden braucht, weil die Vereinbarung der Kaufvertragsparteien sich insoweit auf die Übernahme schon rechtsgeschäftlich begründeter Verpflichtungen beschränkt und diese nicht erst festlegt (BGHZ 125, 235, 238; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Juli 1998 - V ZR 191/97 - BB 1998, 1866 f).
  • BGH, 29.09.1999 - XII ZR 313/98

    Wahrung der Schriftform eines langfristigen Grundstückspachtvertrages

    Auszug aus BGH, 16.02.2000 - XII ZR 258/97
    Somit bleibt die Anwendung der §§ 125 Satz 2, 154 Abs. 2 BGB regelmäßig auf Fälle nur mündlicher Einigung beschränkt, während nach Vertragsunterzeichnung allein § 566 BGB gilt (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 - NJW 2000, 354, 356 unter 2 a m.N.).
  • BGH, 17.12.2008 - XII ZR 57/07

    Umfang der Schriftform eines für längere Zeit als ein Jahr geschlossenen

    Daneben spricht auch die auf Miet- und Pachtverträge entsprechend anwendbare Auslegungsregel des § 311 c BGB dafür, dass das im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandene Zubehör des Pachtobjekts mitverpachtet ist, mithin auch das gesamte Hotelinventar (vgl. Senatsurteile vom 26. Februar 2000 - XII ZR 258/97 - NZM 2000, 548, 549 und vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 - NJW 2000, 354, 357).
  • OLG München, 12.07.2018 - 32 U 2417/17

    Keine Anwendung des § 550 BGB auf eine ihrerseits formnichtige Vertragsänderung

    Somit bleibt die Anwendung der §§ 125 S. 2, 154 Abs. 2 BGB regelmäßig auf Fälle nur mündlicher Einigung beschränkt, während nach Vertragsunterzeichnung allein § 550 BGB gilt (BGH NJW 2000, 354 und NZM 2000, 548).
  • OLG Naumburg, 09.12.2004 - 2 U 101/04

    Eintritt des wahren Eigentümers in einen Pachtvertrag

    Eine räumliche Verbindung ist nämlich dann nicht notwendig, wenn die neue Urkunde selbst - wie auch hier - die wesentlichen Vertragsbestandteile enthält und im übrigen auf die formgerecht zustande gekommene Ursprungsvereinbarung verweist und dabei zum Ausdruck kommt, es solle im übrigen bei den Bestimmungen des Ausgangsvertrages verbleiben (sog. Auflockerungsrechtsprechung, vgl. BGHZ 43, 333; BGH NJW 1999, 2517; BGH NJW 1992, 2283; BGH NZM 2000, 548; Weidenkaff in Palandt, BGB, 61. Aufl., § 550 BGB Rdn. 17).
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