Rechtsprechung
BGH, 16.03.2005 - XII ZR 268/01 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer
Nutzungsentschädigung für Geschäftsräume; Aufrechnung mit Honorarforderungen aus einem Architektenvertrag; Mietminderung wegen Baulärm
- Judicialis
ZPO § 145; ; ZPO § 287; ; ZPO § 302; ; ZPO § 302 Abs. 1; ; ZPO § 322; ; ZPO § 551 Nr. 7 a.F.; ; BGB § 537 a.F.; ; BGB § 539 a.F.; ; BGB § 557 a.F.
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 551 Nr. 7
Zulässigkeit der Bezugnahme auf eine andere Entscheidung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Nutzungsentschädigung nach Beendigung des Mietverhältnisses
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 16.03.2005 - XII ZR 269/01
Wirksamkeit der Aufrechnung mit Forderungen auf Architektenhonorar gegen …
Auszug aus BGH, 16.03.2005 - XII ZR 268/01
Das Berufungsgericht brauchte daher im vorliegenden Rechtsstreit auch nicht seine zutreffende Ansicht (vgl. hierzu das Senatsurteil vom heutigen Tag im Rechtsstreit der Parteien zum Aktenzeichen XII ZR 269/01) ausdrücklich zu wiederholen, wonach der Beklagte in analoger Anwendung des § 539 BGB a.F. sein Minderungsrecht verloren hatte.Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom heutigen Tag im Rechtsstreit der Parteien zum Aktenzeichen XII ZR 269/01 Bezug genommen.
- BGH, 08.11.1990 - I ZR 49/89
Bezugnahme auf eine in einem anderen Verfahren ergangene Entscheidung
Auszug aus BGH, 16.03.2005 - XII ZR 268/01
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 8. November 1990 - I ZR 49/89 - NJW-RR 1991, 830) stellt die Bezugnahme auf eine Entscheidung, die - wie hier - zwischen denselben Parteien am gleichen Tag ergangen ist, keinen Verstoß gegen § 551 Nr. 7 ZPO a.F. dar, wenn sie sich nach ihrer Art und ihrem Inhalt im Bereich der von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen bewegt.
- BGH, 22.04.2010 - VII ZR 47/07
Aufrechnung von Honorarforderungen aus einem Architektenvertrag mit einem …
Auf die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 16. März 2005 (XII ZR 268/01) das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Das Berufungsgericht hält die Mietansprüche der Klägerin in Höhe von 74.315, 79 EUR nebst Zinsen entsprechend den Entscheidungsgründen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 16. März 2005 - XII ZR 268/01 - für begründet.