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   OLG Hamm, 17.03.2005 - 27 W 3/05   

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OLG Hamm, 17.03.2005 - 27 W 3/05 (https://dejure.org/2005,1609)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.03.2005 - 27 W 3/05 (https://dejure.org/2005,1609)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. März 2005 - 27 W 3/05 (https://dejure.org/2005,1609)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 327 a FF., 319 AktG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Freigabeverfahren zur Aufhebung der Registersperre eines angefochtenen Squeeze-Out-Beschlusses; Ermessen des Gerichts bei Auswahl eines Barabfindungsprüfers; Vertretung einer Bank bei Abgabe einer Bankgewährleistung; Entscheidung des Beschwerdegerichts ohne vorheriges ...

  • Judicialis

    AktG § 319; ; AktG §§ 327 a FF.

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 319; AktG §§ 327a ff.
    Zum Freigabeverfahren bei Aufhebung der Registersperre eines angefochtenen Squeeze-Out-Beschlusses - Zur Anfechtbarkeit bei Informationsmängeln in der Hauptversammlung die die Bemessung der Barabfindung betreffen - Zur Ermessensentscheidung des Gerichts bei der Auswahl ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Squeeze-out: Alleinvertretung der Aktiengesellschaft durch den Vorstand im Freigabeverfahren nach §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 1457
  • DB 2005, 1263
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 16 W 63/03

    Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär - Erwirkung

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2005 - 27 W 3/05
    Für das Beschwerdeverfahren sieht das Gesetz eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vor (OLG Düsseldorf, NZG 2004, 328; ebenso OLG Nürnberg, DB 1996, 973 für das Verfahren nach § 319 Abs. 6 AktG; OLG Düsseldorf, ZIP 2001, 1717 für das Beschlussverfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG).

    Entgegen dem Rubrum des landgerichtlichen Beschlusses und entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NZG 2004, 328) wird die Aktiengesellschaft im Beschlussverfahren nach §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG nicht durch den Vorstand und den Aufsichtsrat gemeinsam, sondern nur durch den Vorstand allein vertreten (§ 51 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 78 Abs. 1 AktG).

    Die Offensichtlichkeit bezieht sich nicht auf den Prüfungsaufwand, sondern auf sein Ergebnis (OLG Düsseldorf, NZG 2004, 328, 329 mit zahlr. Nachweisen).

    b) Ob die von den Anfechtungsklägern beanstandete Parallelprüfung des Übertragungsberichtes durch die Barabfindungsprüfer zulässig ist (bejahend OLG Stuttgart, ZIP 2003, 2363, 2364 f., OLG Düsseldorf, NZG 2004, 328, 333 und OLG Hamburg, NZG 2005, 86, 87), kann im Rahmen der Anfechtungsklagen letztlich dahin stehen.

  • OLG Stuttgart, 03.12.2003 - 20 W 6/03

    Aktiengesellschaft: Ausschluss von Minderheitsaktionären; Erläuterung des

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2005 - 27 W 3/05
    Der Hauptaktionär tritt der Gesellschaft auch nicht als Organ gegenüber, sondern als eigenständige Rechtsperson, für die die gesetzlichen Vertretungsregelungen auch bei der Abgabe des Übertragungsberichtes gelten (so auch OLG Stuttgart, ZIP 2003, 2363 ff.).

    b) Ob die von den Anfechtungsklägern beanstandete Parallelprüfung des Übertragungsberichtes durch die Barabfindungsprüfer zulässig ist (bejahend OLG Stuttgart, ZIP 2003, 2363, 2364 f., OLG Düsseldorf, NZG 2004, 328, 333 und OLG Hamburg, NZG 2005, 86, 87), kann im Rahmen der Anfechtungsklagen letztlich dahin stehen.

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2005 - 27 W 3/05
    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vom Landgericht zitierten Fundstellen verwiesen, insbesondere auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 100, 289 und NJW 2001, 279.

    Dabei ist die Konformität den einzelnen aktienrechtlichen Bestimmungen mit den Eigentumsgarantien des Art. 14 GG insbesondere daran zu bemessen, dass der volle Ausgleich für den von den Minderheitsaktionären hinzunehmenden Verlust nicht verfehlt wird (BVerfGE 100, 289, 304 f.).

  • LG Bochum, 07.12.2004 - 12 O 136/04
    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2005 - 27 W 3/05
    III. Am Verfahren in der Hauptsache (12 O 136/04 LG Bochum = 27 U 4/05 OLG Hamm) sind weiter beteiligt.

    Unter diesen Voraussetzungen hat das Landgericht die Freigabe der Registersperre zurecht beschlossen, da die im Verfahren 12 O 136/04 LG Bochum erhobenen Anfechtungsklagen gegen den Hauptversammlungsbeschluss vom 13. August 2004 zu Tagesordnungspunkt 7 - soweit zulässig - jedenfalls offensichtlich unbegründet sind.

  • OLG Düsseldorf, 27.08.2001 - 6 W 28/01

    Anfechtungsklage gegen einen Umwandlungsbeschluß: Aufhebung der Registersperre

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2005 - 27 W 3/05
    Für das Beschwerdeverfahren sieht das Gesetz eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vor (OLG Düsseldorf, NZG 2004, 328; ebenso OLG Nürnberg, DB 1996, 973 für das Verfahren nach § 319 Abs. 6 AktG; OLG Düsseldorf, ZIP 2001, 1717 für das Beschlussverfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG).
  • LG Berlin, 08.09.2003 - 93 O 47/03
    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2005 - 27 W 3/05
    Sofern der Auffassung des Landgerichts Berlin (NZG 2004, 337) gefolgt werden kann, wonach der Verschmelzungsbericht nach § 8 UmwG die Erklärung aller Vorstandsmitglieder erfordert, würde dies auf der Besonderheit beruhen, dass der Verschmelzungsbericht nach § 8 Abs. 1 UmwG als Bericht des Vertretungsorgans gegenüber der Gesellschaft abgegeben wird.
  • OLG Hamburg, 29.09.2004 - 11 W 78/04

    Beginn der Verzinsung der Barabfindung der außenstehenden Aktionäre; Bestimmung

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2005 - 27 W 3/05
    b) Ob die von den Anfechtungsklägern beanstandete Parallelprüfung des Übertragungsberichtes durch die Barabfindungsprüfer zulässig ist (bejahend OLG Stuttgart, ZIP 2003, 2363, 2364 f., OLG Düsseldorf, NZG 2004, 328, 333 und OLG Hamburg, NZG 2005, 86, 87), kann im Rahmen der Anfechtungsklagen letztlich dahin stehen.
  • KG, 14.10.1999 - 2 W 6653/99
    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2005 - 27 W 3/05
    Insoweit gilt für das Freigabeverfahren nach § 327e Abs. 2 AktG nichts anderes als für das Unbedenklichkeitsverfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG (s. dazu KG, Beschluss vom 14. Oktober 1999 - 2 W 6653/99 -, KGR Berlin 2000, 386).
  • OLG Nürnberg, 20.02.1996 - 12 W 3317/95
    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2005 - 27 W 3/05
    Für das Beschwerdeverfahren sieht das Gesetz eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vor (OLG Düsseldorf, NZG 2004, 328; ebenso OLG Nürnberg, DB 1996, 973 für das Verfahren nach § 319 Abs. 6 AktG; OLG Düsseldorf, ZIP 2001, 1717 für das Beschlussverfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG).
  • BGH, 10.03.1960 - II ZR 56/59

    Anfechtungsklage gegen Genossenschaft

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2005 - 27 W 3/05
    Zweck dieser Doppelvertretung ist es, der Gefahr einer Voreingenommenheit des Vorstands gegen die beschlussfassende Mehrheit vorzubeugen und ein arglistiges Zusammenwirken zwischen Anfechtungskläger und Vorstand zu verhindern, insbesondere eine Anerkennung der Klage oder ein Geständnis (vgl. BGH, NJW 1960, 1006, 1007; Hüffer, AktG, 6. Aufl. 2004, § 246 Rn. 30).
  • OLG Köln, 06.10.2003 - 18 W 35/03

    Rechtsfolgen der Unterwerfung unter ein Schiedsabkommen durch die russische

  • BVerfG, 23.08.2000 - 1 BvR 68/95

    Zum Schutz von Minderheitsaktionären bei "übertragender Auflösung"

  • LG Hamburg, 13.01.2003 - 415 O 140/02

    Verfassungsmäßigkeit des Squeeze-out ("Volksfürsorge Holding AG")

  • LG Düsseldorf, 04.03.2004 - 31 O 144/03

    Rechtmäßigkeit eines Squeeze out trotz Zahlungen an ausscheidende

  • OLG Stuttgart, 03.12.2008 - 20 W 12/08

    Handelsregistereintragung eines Squeeze-out-Beschlusses: Offensichtliche

    Verfassungsrechtlich ist keine andere Handhabung geboten (BVerfG NZG 2007, 587, 588; OLG Stuttgart AG 2008, 464;OLG Hamm AG 2005, 773; OLG Düsseldorf NZG 2004, 328; ebenso OLG Nürnberg DB 1996, 973 für das Verfahren nach § 319 Abs. 6 AktG; OLG Düsseldorf ZIP 2001, 1717 für das Beschlussverfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG).

    Die Erklärung muss eine einseitige, unbedingte Verpflichtung des Kreditinstitutes an die Minderheitsaktionäre für den Fall enthalten, dass der Hauptaktionär die von ihm festgelegte Barabfindung nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt (OLG Hamm AG 2005, 773, 776; Hüffer, a.a.O., § 327b Rn. 10; Habersack in Emmerich/Habersack, a.a.O., § 327b Rn. 12; Grunewald in MünchKomm, AktG, 2. Aufl., § 327b Rn. 15; Fleischer in Großkomm, a.a.O., § 327b Rn. 44, 47 ff.).

    Außerdem muss der Erklärungsinhalt die Barabfindung zutreffend erfassen und darf keine unzulässigen Einschränkungen enthalten (OLG Hamm AG 2005, 773, 776; Fleischer in Großkomm, a.a.O., § 327b Rn. 52; Schnorbus in K. Schmidt/Lutter, a.a.O., § 327b Rn. 39).

    Die Urkunde ermöglicht es unter ergänzender Zuhilfenahme der Handelsregistereintragungen die Rechtswirksamkeit der Vertretungsberechtigung festzustellen (vgl. auch OLG Hamm AG 2005, 773).

    Eine Erstreckung der Gewährleistungserklärung auf eventuelle Erhöhungsbeträge, die sich aus dem Spruchverfahren ergeben können, ist nicht erforderlich (vgl. BGH NZG 2006, 117; OLG Stuttgart ZIP 2003, 2363, 2367; AG 2004, 105, 108; OLG Karlsruhe AG 2007, 92; OLG Düsseldorf AG 2005, 293, 296; OLG Hamm AG 2005, 773; OLG Hamburg NZG 2003, 978; Hasselbach in KK-WpÜG, a.a.O., § 327b Rn. 31; Hüffer, a.a.O., § 327b Rn. 10; Fuhrmann/Simon WM 2002, 1211, 1216; Krieger BB 2002, 53, 58; Habersack in Emmerich/Habersack, a.a.O., 327b Rn. 15 m.w.N.).

    Erforderlich ist, dass der Prüfungsbericht durch den vom Gericht bestellten Prüfer erstattet ist, dass er gemäß §§ 327 c Abs. 3, 4, 327d AktG vor der Hauptversammlung bekannt gemacht wurde, in der Hauptversammlung ausliegt und dass er sich über das Bewertungsgutachten in seiner letzten Fassung und über die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung verhält (OLG Frankfurt AG 2008, 167; OLG Karlsruhe AG 2007, 92; OLG Hamm AG 2005, 773, 775).

    Damit wäre es unvereinbar, wenn die Gesellschaft oder Hauptaktionär für mögliche Fehler der Prüfung einstehen müssten, denn solche Fehler entziehen sich bei wohlverstandener unabhängiger Prüfungstätigkeit der Einflussnahme- und Korrekturmöglichkeit der Gesellschaft und des Hauptaktionärs (OLG Frankfurt AG 2008, 167; OLG Karlsruhe AG 2007, 92; OLG Hamm AG 2005, 773, 775).

    Nur wenn der Prüfungsbericht grob unvollständig ist oder gravierende inhaltliche Mängel aufweist, die den Grad der Nichterfüllung des Prüfungsauftrags erreichen und deshalb auch einer schuldrechtlichen Einflussnahme des Hauptaktionärs auf den Prüfer aus dem Gesichtspunkt der Leistungsstörung unterliegen, kann von einem insgesamt nicht mehr ordnungsgemäßen Barabfindungsgebot ausgegangen werden, was dann - wie sich im Umkehrschluss aus § 327f S. 3 AktG ergibt - eine Anfechtbarkeit begründet (OLG Hamm, AG 2005, 773, 775; Grunewald in MünchKomm, AktG, a.a.O., § 327f Rn. 3).

  • LG München I, 24.04.2008 - 5 HKO 23244/07

    Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit der Anfechtungsklage gegen einen

    Diese Gefahr muss entgegen einer teilweise in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. OLG Hamm ZIP 2005, 1457, 1458) auch hier gesehen werden.

    Damit sind auch die strengen Anforderungen aus der Rechtsprechung des OLG Hamm (ZIP 2005, 1457, 1461) erfüllt.

    (a) Es entspricht der nahezu einhellig vertretenen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass der Übertragungsbericht gerade nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans unterzeichnet werden muss; vielmehr genügt die Unterzeichnung durch die Mitglieder dieses Organs in vertretungsberechtigter Zahl (vgl. nur OLG Stuttgart NZG 2004, 146, 147; OLG Düsseldorf NZG 2005, 347, 349; OLG Hamm ZIP 2005, 1457, 1459; Habersack in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a.a.O., Rdn. 7 zu § 327 c; Grunewald in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 6 zu § 327 c; Schnorbus in: Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., Rdn. 5 zu § 327 c).

    Mit dieser Unabhängigkeit wäre es unvereinbar, wenn die Aktiengesellschaft oder der Hauptaktionär für eventuelle Fehler der Prüfung einstehen müssten, weil sich solche Fehler entsprechend dem gesetzlichen Leitbild der unabhängigen Prüfungstätigkeit der Einfluss- und Korrekturmöglichkeit der Gesellschaft wie auch des Hauptaktionärs entziehen (vgl. OLG Hamm ZIP 2005, 1457, 1460 - GEA AG; LG München I Der Konzern 2007, 448, 453).

  • LG Berlin, 03.05.2007 - 93 O 187/06

    Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung eines angefochtenen

    Ob das Gericht bei der Ausübung seines Auswahlermessens alle einzubeziehenden Gesichtspunkte ordnungsgemäß abgewogen hat unterliegt nicht der Nachprüfung in einer späteren Anfechtungsklage (vgl. OLG Hamm ZIP 2005, 1457, 1460 "GEA").

    Allein wenn der Prüfungsbericht grob unvollständig ist oder ansonsten gravierende inhaltliche Mängel aufweist, die den Grad der Nichterfüllung des Prüfungsauftrages erreichen, kann eine Anfechtbarkeit des Beschlusses aus diesem Grunde in Betracht kommen (vgl. OLG Hamm ZIP 2005, 1457, 1460 "GEA").

    Dieser Ansicht hat sich nach der am 1. November 2005 in Kraft getretenen Änderung des § 243 Abs. 4 S. 2 AktG auch das OLG Hamm angeschlossen (BB 2005, 2259), das zuvor anderer Auffassung gewesen war (AG 2005, 773, 775).

    Weitergehende Informationen als die, die ihr selbst zur Verfügung standen, musste sie nicht erteilen, da sich die Frage auf ein Rechtsverhältnis zwischen Dritten, nämlich zwischen der GmbH und dem Verkäufer der Aktien, bezog (vgl. OLG Hamm, ZIP 2005, 1457, 1463 "GEA").

  • OLG München, 03.09.2008 - 7 W 1432/08

    Aktiengesellschaft: Anfechtung eines Squeeze-Out Beschlusses wegen fehlerhafter

    Dem steht auch die zitierte Entscheidung des OLG Hamm (AG 2005, 773) nicht entgegen.
  • OLG Frankfurt, 26.08.2009 - 23 U 69/08

    Aktiengesellschaft: Wirksamkeit von Squeeze-out und Beherrschungs- und

    Für den Hauptaktionär bestünde nicht einmal die Möglichkeit, den fehlerhaft arbeitenden gerichtlich bestellten Prüfer ohne weiteres auszuwechseln, er kann nur dessen Bericht vorlegen (OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Hamm, AG 2005, 773, 775).

    Zwar trifft es zu, dass das OLG Hamm (ZIP 2005, 1457 ff) das parallele Erstellen von Übertragungsbericht und Prüfbericht für nicht sinnvoll angesehen hat, weil der gesetzliche Zweck der Prüfung, nämlich die Wahrung der Schutzinteressen der Minderheitsaktionäre ein Maß an persönlicher, örtlicher und zeitlicher Distanz erfordert, das durch einen ständigen Erfahrungs- und Ergebnisaustausch mit den Geprüften in einer die gebotene Unvoreingenommenheit gefährdenden Weise gestört sein könnte.

  • OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - 6 AktG 1/17

    Zulässigkeit und Begründetheit eines Freigabeantrags betreffend die Eintragung

    Dabei kann dahinstehen, ob inhaltliche Mängel und andere Unzuträglichkeiten bei der Abfassung des Prüfungsberichtes den Übertragungsbeschluss grundsätzlich deshalb schon nicht fehlerhaft machen können, weil es mit der unabhängigen Stellung des gerichtlich bestellten Prüfers, der sein Amt zum Schutz der Minderheitsaktionäre auszuüben hat, unvereinbar wäre, wenn die Gesellschaft für mögliche Fehler der Prüfung einstehen müsste, die sich bei wohlverstandener unabhängiger Prüfungstätigkeit der Einflussnahme- und Korrekturmöglichkeit der Gesellschaft und des Hauptaktionärs entziehen (vgl. zum Squeeze-out-Prüfbericht OLG Frankfurt AG 2008, 167; OLG Karlsruhe AG 2007, 92; OLG Hamm AG 2005, 773, 775).
  • LG Potsdam, 30.09.2009 - 52 O 21/08

    Aktienrechtliches Freigabeverfahren: Offensichtliche Unbegründetheit von

    3 Die Antragstellerin ist im Freigabeverfahren ordnungsgemäß durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten (so auch OLG München AG 2008, 746, hier zitiert nach juris Rdn. 32; OLG Düsseldorf, NZG 2004, 328; aA OLG Hamm, ZiP 2005, 1457f).

    Allein dann, wenn der Prüfungsbericht sich nicht auf das vom Hauptaktionär zuletzt abgegebene Bargebot bezieht, grob unvollständig ist oder ansonsten gravierende inhaltliche Mängel aufweist, die den Grad der Nichterfüllung des Prüfungsauftrages erreichen, kann nicht mehr von einem ordnungsgemäßen Barabfindungsgebot ausgegangen werden (OLG Hamm DB 2005, 1263, hier zitiert nach juris Rdn. 38f, so auch OLG Stuttgart AG 2009, 204ff, zitiert nach juris Rdn. 132ff; OLG Frankfurt AG 2008, 167; OLG Karlsruhe AG 2007, 92).

    Auch die hiervon abweichende Rechtsprechung (s. z.B. OLG Hamm DB 2005, 1263f; zitiert nach juris Rdn. 36ff), die eine Verletzung der Prüfungspflichten bei Parallelprüfungen sieht, da eine Prüfung zur Wahrung der Interessen der Minderheitsaktionäre eine gewisse persönliche, örtliche und zeitliche Distanz erfordere, was durch einen ständigen Erfahrungs- und Ergebnisaustausch mit den Geprüften in einer die gebotene Unvoreingenommenheit gefährdenden Weise gestört sein könnte, verneint eine Anfechtbarkeit des Prüfungsergebnisses bei Parallelprüfung, da nur eine formale Betrachtungsweise durch das Gesetz verlangt werde.

  • KG, 09.06.2008 - 2 W 101/07

    Unternehmensvertrag mit einer Aktiengesellschaft: Zulässigkeit eines

    Offensichtliche Unbegründetheit liegt danach vor, wenn sie sich mit hoher Sicherheit vorhersagen lässt, eine Erfolgsaussicht also zweifelsfrei nicht gegeben und eine andere Beurteilung nicht ernsthaft vertretbar ist (vgl. OLG Hamm ZIP 2005, 1457, 1458; OLG Frankfurt AG 2006, 249, 250 und NZG 2007, 310, 311; OLG Karlsruhe WM 2007, 650, 651; s.a. BGHZ 112, 9 = NJW 1990, 2747, 2750).

    Da der Prüfer vom Gericht bestellt wird und Weisungen der Parteien des Unternehmensvertrags nicht unterworfen ist, ist es grundsätzlich nicht gerechtfertigt, in einem inhaltlichen Mangel der Prüfung einen Verfahrensfehler zu sehen, der zur Nichtigerklärung des Zustimmungsbeschlusses führt (s. OLG Hamm ZIP 2005, 1457, 1460; Veil in: Spindler/Stilz, a.a.O., § 293 e Rn 14).

  • LG München I, 26.04.2007 - 5 HKO 12848/06

    Wirksamkeit des Beschlusses einer Hauptversammlung betreffend die Wahl von

    Insoweit unterscheidet sich die hier gegebene Sachverhaltskonstellation grundlegend von derjenigen, die der Entscheidung des OLG Hamm (ZIP 2005, 1457, 1461 [OLG Hamm 17.03.2005 - 27 W 3/05] - GEA AG) zugrunde lag.

    Mit dieser Unabhängigkeit wäre es unvereinbar, wenn die Aktiengesellschaft oder der Hauptaktionär für eventuelle Fehler der Prüfung einstehen müssten, weil sich solche Fehler entsprechend dem gesetzlichen Leitbild der unabhängigen Prüfungstätigkeit der Einfluss- und Korrekturmöglichkeit der Gesellschaft wie auch des Hauptaktionärs entziehen (vgl. OLG Hamm ZIP 2005, 1457, 1460 [OLG Hamm 17.03.2005 - 27 W 3/05] - GEA AG).

  • OLG Karlsruhe, 07.12.2006 - 7 W 78/06

    Freigabeverfahren nach Klageerhebung gegen Hauptversammlungsbeschluss: Vertretung

    Dies entspricht für die vergleichbare Regelung in § 319 Abs. 6 AktG der herrschenden Meinung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.03.2005 - 27 W 3/05 - OLGR Hamm 2005, 310; Hüffer, AktG, 7. Auflage, Rn. 18 zu § 219; die nicht begründete Auffassung des OLG Düsseldorf im Beschluss vom 16.10.2004 - I-16 W 63/03 -, NZG 2004, 328, überzeugt nicht).
  • OLG Düsseldorf, 04.04.2019 - 6 U 24/18
  • OLG Stuttgart, 27.07.2015 - 20 W 5/14

    Beschwerde im Spruchverfahren: Höhe und Bemessung des Beschwerdewerts;

  • LG Berlin, 11.03.2009 - 100 O 17/07

    Form der Stimmrechtsvollmacht in der Hauptversammlungseinladung - weitere

  • LG Düsseldorf, 25.04.2008 - 39 O 144/07

    Unzulässigkeit der Nebenintervention eines Streithelfers bei verspäteter

  • LG Düsseldorf, 25.04.2008 - 39 O 229/07

    Klageerhebung von Minderheitsaktionären steht der Eintragung des streitigen

  • OLG Frankfurt, 14.07.2008 - 23 W 14/08

    Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses über ein Squeeze out:

  • OLG Düsseldorf, 13.01.2006 - 16 U 137/04

    Durchführung des Ausschlusses von Minderheitsaktionären (Squeeze-out-Verfahren)

  • KG, 10.12.2009 - 23 AktG 1/09

    Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung eines angefochtenen

  • OLG Frankfurt, 21.07.2008 - 23 W 13/08

    Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses über einen Beherrschungs- und

  • LG München I, 05.04.2012 - 5 HKO 20488/11

    Beschlussanfechtungsverfahren bei einer Aktiengesellschaft: Nichtigkeit eines

  • LG Frankfurt/Main, 29.01.2008 - 5 O 275/07

    Squeeze out: Ausschlussverlangen des Hauptaktionärs mit Widerrufsvorbehalt;

  • LG München I, 28.08.2008 - 5 HKO 2522/08

    Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft: Nichtigkeit des

  • LG München I, 04.06.2009 - 5 HKO 591/09

    Aktienrecht: Rechtmäßigkeit eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages;

  • LG Frankfurt/Main, 29.01.2008 - 5 O 274/07

    Aktiengesellschaft: Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses über einen

  • OLG Nürnberg, 27.09.2010 - 12 AktG 1218/10

    Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschluss: Nachweis des erforderlichen

  • OLG Karlsruhe, 29.06.2006 - 7 W 22/06

    Anforderungen an die Bankgarantie im Rahmen eines Squeeze-out

  • LG Frankfurt/Main, 04.04.2008 - 5 O 78/08

    Aktiengesellschaft: Eintragung eines Übertragungsbeschlusses im Handelsregister

  • LG Frankfurt/Main, 17.12.2008 - 5 O 241/08

    Aktionärsrechtliche Anfechtungsklage bzgl. der Eintragung des

  • OLG Bremen, 01.12.2008 - 2 W 71/08

    Vertretung der Gesellschaft im Freigabeverfahren; Begriff der offensichtlich

  • LG München I, 12.07.2007 - 5 HKO 9543/07
  • LG Hamburg, 27.11.2008 - 420 O 72/08

    Aktienrecht: (Un-)Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses im Zusammenhang

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