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   OLG Düsseldorf, 30.10.2001 - 24 U 77/01   

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https://dejure.org/2001,6021
OLG Düsseldorf, 30.10.2001 - 24 U 77/01 (https://dejure.org/2001,6021)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.10.2001 - 24 U 77/01 (https://dejure.org/2001,6021)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. Oktober 2001 - 24 U 77/01 (https://dejure.org/2001,6021)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs des Vermieters; Befriedigung aus Mietkaution; Entstehen des Kautionsrückzahlungsanspruchs des Mieters ; Aufrechnung des Vermieters gegen Anspruch auf Kautionsrückzahlung; Beendigung des Mietverhältnisses mit dem rechtlichen Ende des ...

  • Judicialis

    BGB § 390 S. 2; ; BGB § 535; ; BGB § 558; ; BGB § 548 a.F., n.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufrechnung eines verjärten Schadensersatzanspruchs des Vermieters mit Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnraummietrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2002, 658
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 2/87

    Voraussetzungen der Vorlage einer Rechtsfrage auf dem Gebiet des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.10.2001 - 24 U 77/01
    Der Beklagten ist einzuräumen, dass nach § 390 Satz 2 BGB ein Vermieter grundsätzlich nicht gehindert ist, gegenüber dem Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution mit einem gemäß § 558 BGB verjährten Ersatzanspruch aufzurechnen, so auch die vom Senat im Vorprozess 24 U 140/99 (ZMR 2001, 267/268; OLGR 2001, 200) zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 101, 244, 252 = NJW 1987, 2372, 2373).

    Der oben erörterte Grundsatz, dass § 390 Satz 2 BGB auch im Verhältnis zwischen dem Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters und verjährten Schadensersatzansprüchen des Vermieters zur Geltung komme und dies auch dann nicht ausgeschlossen ist, wenn der Vermieter sich mit der Abrechnung der Kaution länger als die angemessene Frist Zeit lässt (vgl. BGH NJW 1987, 2372, 2373), ändert jedoch nichts daran, dass im konkreten Falle auch die in der genannten Vorschrift aufgeführte Voraussetzung erfüllt sein muss, nämlich, dass die verjährte Forderung zu der Zeit, zu welcher sie gegen die andere Forderung aufgerechnet werden konnte, noch nicht verjährt war, also eine Aufrechnungslage bestand.

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2000 - 24 U 140/99

    Verjährung der Ansprüche des Vermieters wegen unterlassener Schönheitsreparaturen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.10.2001 - 24 U 77/01
    Der Beklagten ist einzuräumen, dass nach § 390 Satz 2 BGB ein Vermieter grundsätzlich nicht gehindert ist, gegenüber dem Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution mit einem gemäß § 558 BGB verjährten Ersatzanspruch aufzurechnen, so auch die vom Senat im Vorprozess 24 U 140/99 (ZMR 2001, 267/268; OLGR 2001, 200) zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 101, 244, 252 = NJW 1987, 2372, 2373).

    Wie der Senat aber in seinem Urteil im Vorprozess 24 U 140/99 entschieden hat, war die Verjährung sämtlicher Schadensersatzansprüche der Beklagten spätestens Mitte Januar 1999 eingetreten, zum Teil bereits Mitte September 1998, zum Teil sechs Monate nach Zugang des Anwaltsschreibens vom 25. Juni 1998, äußerstenfalls mit Zugang des Schreibens vom 10. Juli 1998 (vgl. Senatsurteil S. 13, 15).

  • BGH, 07.11.2018 - XII ZR 109/17

    Anwendung der Vorschriften über den Mietvertrag auf einen Vertrag über die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.10.2001 - 24 U 77/01
    Gegen einen solchen aufschiebend bedingten Anspruch kann noch nicht aufgerechnet werden, er ist noch nicht erfüllbar (vgl. BGH MDR 19, 88, 667; Palandt, § 387 Rdnr. 12); denn vor Eintritt der Bedingung ist noch keine Rechtswirkung gegeben, wie aus § 158 Abs. 1 BGB folgt (wie hier auch Bub/Treier/Scheuer, a.a.O. Rdnr. 292; vgl. auch Wolf/Eckert a.a.O., 8. Aufl., Rdnr. 1225).
  • KG, 02.12.2019 - 8 U 104/17

    Voraussetzungen einer Aufrechnung eines Vermieters mit einem

    Weiterhin hat das Landgericht zutreffend erkannt und wird von der Berufung nicht in Frage gestellt, dass die Anwendung von § 215 BGB voraussetzt, dass vor Eintritt der Verjährung ein Zahlungs anspruch der Beklagten bestand, weil es anderenfalls an der Gleichartigkeit der beiderseitigen Forderungen und damit an einer Aufrechnungslage in unverjährter Zeit i.S. der §§ 387, 215 BGB fehlt (s.a. OLG Düsseldorf ZMR 2002, 658 -bei juris Tz 4 f.; Palandt/Weidenkaff, BGB, 78. Aufl., vor § 535 Rn 123).
  • AG Brandenburg, 13.02.2023 - 31 C 210/21

    Gut Ding will Weile haben: Nicht bei Warmwasser!

    Grundsätzlich ist die mit Schriftsatz der Beklagtenseite vom 28.04.2021 ‒ Anlage K 2 ‒ gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch erklärte Aufrechnung mit den dort angeführten Zahlungsansprüchen somit wirksam, weil die Voraussetzungen der §§ 215, 387 BGB ‒ eine Aufrechnungslage vor Eintritt der Verjährung der Schadensersatzansprüche ‒ hier vorliegen (BSG, Urteil vom 17.12.2013, Az.: B 1 KR 59/12 R, u.a. in: WzS 2014, Seite 154 = BeckRS 2014, Nr. 66239 = "juris"; KG Berlin, Beschluss vom 02.12.2019, Az.: 8 U 104/17, u.a. in: MDR 2020, Seite 568; KG Berlin, Beschluss vom 09.05.2011, Az.: 8 U 172/10, u.a. in: MDR 2011, Seite 842; KG Berlin, Beschluss vom 03.06.2010, Az.: 12 U 164/09, u.a. in: Grundeigentum 2010, Seiten 1201 ff.; KG Berlin, Urteil vom 11.08.2003, Az.: 8 U 124/02, u.a. in: KG-Report 2004, Seiten 81 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2001, Az.: 24 U 77/01, u.a. in: WuM 2002, Seiten 495 f.; OLG Naumburg, Urteil vom 09.04.1998, Az.: 3 U 1062/97, u.a. in: "juris"; LG Baden‒Baden, Beschluss vom 29.10.2002, Az.: 3 T 40/02, u.a. in: WuM 2002, Seite 697; AG Montabaur, Urteil vom 23.04.2013, Az.: 5 C 309/12, u.a. in: ZMR 2013, Seiten 973 f.; Strake, ZMR 2021, Seiten 197 ff.; Weidenkaff, in: Grüneberg, BGB-Kommentar, 81. Aufl. 2022, Einf v § 535 BGB, Rn. 123; Streyl, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 15. Aufl. 2021, § 548 BGB, Rn. 65).

    Zwar setzt die Anwendung des § 215 BGB voraus, dass noch vor Eintritt der Verjährung ein Zahlungsanspruch der Beklagten/Vermieterin bestand, weil es anderenfalls auch insofern an der Gleichartigkeit der beiderseitigen Forderungen und damit an einer Aufrechnungslage in unverjährter Zeit im Sinne der § 387 und § 215 BGB fehlt (BSG, Urteil vom 17.12.2013, Az.: B 1 KR 59/12 R, u.a. in: WzS 2014, Seite 154 = BeckRS 2014, Nr. 66239 = "juris"; KG Berlin, Beschluss vom 02.12.2019, Az.: 8 U 104/17, u.a. in: MDR 2020, Seite 568; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2001, Az.: 24 U 77/01, u.a. in: WuM 2002, Seiten 495 f.; AG Montabaur, Urteil vom 23.04.2013, Az.: 5 C 309/12, u.a. in: ZMR 2013, Seiten 973 f.; Strake, ZMR 2021, Seiten 197 ff.; Weidenkaff, in: Grüneberg, BGB-Kommentar, 81. Aufl. 2022, Einf v § 535 BGB, Rn. 123; Streyl, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 15. Aufl. 2021, § 548 BGB, Rn. 65), jedoch erfolgte hier die Aufrechnung vom 28.04.2021 unstreitig innerhalb der 6-Monatsfrist seit der Übergabe der Wohnung am 26.02.2021.

  • AG Montabaur, 23.04.2013 - 5 C 309/12

    Kautionsrückzahlungsanspruch eines Mieters: Aufrechnung des Vermieters mit

    Keine Aufrechnung mit verjährter Schadenersatzforderung wegen nicht vertragsgemäßer Rückgabe der Mietsache, wenn zum Zeitpunkt des Verjährungseintritts z.B. mangels Entstehung der Schadensersatzforderung noch keine Aufrechnungslage bestand (Anschluss OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2001, 24 U 77/01, ZMR 2002, 658).

    Denn § 215 BGB dispensiert nur von der Einrede der Verjährung; die sonstigen Voraussetzungen einer Aufrechnung müssen hingegen zu dem nach § 215 BGB maßgeblichen Zeitpunkt, also zu nichtverjährter Zeit der nach Verjährungseintritt zur Aufrechnung gestellten Forderung des Beklagten zu 2) vorgelegen haben (vgl. OLG Düsseldorf ZMR 2002, 658 Tz. 6 und Staudinger/Peters/Jacoby BGB Neubearbeitung 2009 § 215 Rdn. 5).

  • OLG Düsseldorf, 30.07.2002 - 24 U 187/01

    Vorenthaltung der Mietsache nach Beendigung des Vertragsverhältnisses;

    Der Inhaber der fälligen Forderung, hier die Klägerin, kann gegen noch nicht fällige, aber bereits entstandene Forderungen aufrechnen (vgl. § 271 Abs. 2 BGB; dazu Palandt/Heinrichs, BGB, aaO, § 387 Rn. 12. § 271 Rn. 1; Senat DWW 2002, 203).
  • LG Lübeck, 28.03.2024 - 14 S 117/22

    Kann mit Schadensersatzanspruch gegen Kautionsrückzahlungsanspruch aufgerechnet

    Fälligkeit der Leistung des Aufrechnenden, also das Recht des Gläubigers, diese Leistung zu verlangen, ist keine Voraussetzung für eine Aufrechnungslage (zur Begrifflichkeit Grüneberg, in: Grüneberg BGB, 82. Aufl. 2023, § 271 Rn. 1; ebenso OLG Düsseldorf vom 30.10.2001, Az. 24 U 77/01).
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