Rechtsprechung
   KG, 23.09.2005 - 7 U 70/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,4322
KG, 23.09.2005 - 7 U 70/05 (https://dejure.org/2005,4322)
KG, Entscheidung vom 23.09.2005 - 7 U 70/05 (https://dejure.org/2005,4322)
KG, Entscheidung vom 23. September 2005 - 7 U 70/05 (https://dejure.org/2005,4322)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,4322) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 21
    Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren schulden die einzelnen Wohnungseigentümer, nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zinszahlung auf der Basis von Gebühren für Abfallentsorgung und Straßenreinigung; Verzugsvoraussetzungen; Rückgriff auf die Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Begrenzung des Anspruchs auf das Verwaltungsvermögen der teilrechtsfähigen ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftung des einzelnen Wohnungseigentümers für Kosten der Abfallentsorgung und Straßenreinigung

  • Judicialis

    BGB § 164 Abs. 3; ; BGB § ... 284 Abs. 2; ; BGB § 284 Abs. 2 S. 1; ; BGB § 288 Abs. 1; ; BGB § 315; ; StrReinG Bln § 5 Abs. 1; ; StrReinG Bln § 7 Abs. 2; ; KrW-/AbfG Bln § 8 Abs. 1; ; KrW-/AbfG Bln § 8 Abs. 1 S. 2; ; ZPO § 138 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beginn des Schuldnerverzugs auf Grund einer kalendermäßig bestimmten Leistungszeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Abfall- und Straßenreinigungsgebühren: Haften die Eigentümer oder die Gemeinschaft? (IMR 2007, 190)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2007, 136
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05

    Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von

    Auszug aus KG, 23.09.2005 - 7 U 70/05
    Bei Verträgen mit Versorgungsunternehmen mit Anschluss- und Benutzungszwang steht der gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer nicht der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 - (NJW 2005, 2061) entgegen, nach dem Gläubiger einer teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich nur auf das Verwaltungsvermögen zugreifen können und daneben eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nur in Betracht kommt, wenn diese sich neben der Gemeinschaft klar und eindeutig persönlich verpflichtet haben.

    Dem steht auch nicht der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 - (NJW 2005, 2061) entgegen, nach dem Gläubiger einer teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich nur auf das Verwaltungsvermögen zugreifen können und daneben eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nur in Betracht kommt, wenn diese sich neben der Gemeinschaft klar und eindeutig persönlich verpflichtet haben.

    Durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 - (NJW 2005, 2061) ist aber die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannt worden und damit eine grundsätzliche Änderung der Rechtsprechung zur Haftung der Wohnungseigentümer eingeleitet worden.

  • BGH, 15.02.2005 - X ZR 87/04

    Beginn des Verzuges mit der Entgeltzahlung für Entsorgungsleistungen

    Auszug aus KG, 23.09.2005 - 7 U 70/05
    Ebenso wie einer Vertragspartei gemäß § 315 BGB die Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen übertragen werden kann, ist dies bei einer Festsetzung der kalendermäßigen Leistungszeit möglich (BGH, Urt. v. 15. Februar 2005 - X ZR 87/04).

    § 284 Abs. 2 BGB a.F. betrifft nur die Bestimmung der Leistungszeit, nicht etwaige weitere Fälligkeitsvoraussetzungen, ohne die ein Verzug nicht eintreten kann (BGH, Urt. v. 15. Februar 2005 - X ZR 87/04).

    Die Frage des Verzugsbeginns aufgrund der kalendermäßigen Bestimmung der Leistungszeit in den Leistungsbedingungen der Klägerin ist zwar durch das genannte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Februar 2005 - X ZR 87/04 - geklärt.

  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 60/04

    Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Revisionsgericht

    Auszug aus KG, 23.09.2005 - 7 U 70/05
    Unerfindlich ist, was die Beklagten mit ihrem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Geltendmachung von Einwendungen im Rückforderungsprozess (Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04 -) bezwecken.
  • BGH, 12.07.2006 - X ZR 152/05

    Bindungswirkung eines Urteils über den Hauptanspruch hinsichtlich nicht

    Auszug aus KG, 23.09.2005 - 7 U 70/05
    Aktenzeichen des BGH : X ZR 152/05.
  • BGH, 03.11.1983 - III ZR 227/82
    Auszug aus KG, 23.09.2005 - 7 U 70/05
    Der Bundesgerichtshof hat bereits festgestellt, dass wegen des Anschluss- und Benutzungszwangs die privatrechtlichen Leistungsentgelte der Klägerin nach § 315 BGB einseitig festgesetzt werden können (BGH, Urt. v. 3. November 1982 - III ZR 227/82, MDR 1984, 558).
  • KG, 15.06.2004 - 18 U 54/03

    Wirksamkeit der datumsmäßig bestimmten Festlegung der Fälligkeit von

    Auszug aus KG, 23.09.2005 - 7 U 70/05
    Auch wenn in den Rechnungen von einer "Stornierung" der jeweiligen Ursprungsrechnungen die Rede ist, war dies dem Sinn nach verständiger Weise nicht als Verzicht auf bereits entstandene Verzugsfolgen zu verstehen, sondern nur dahin, wegen Neuberechnung eine zugunsten des Kunden jeweils etwas reduzierte Hauptforderung weiter zu verfolgen (vergl. KG, Urteil vom 15. Juni 2004 - 18 U 54/03 -).
  • LG Berlin, 14.07.2015 - 14 O 505/14

    Forderungen der Berliner Stadtreinigung: Eintritt des Verzugs ohne Mahnung;

    und 15.11.2013 fällig geworden (zum Ganzen siehe auch schon KG Berlin vom 23.09.2005, 7 U 70/05).
  • KG, 07.11.2007 - 11 U 16/07

    Wohnungseigentumsanlage: Gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer für

    Hieran hat sich auch durch die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 - (NJW 2005, 2061) nichts geändert (vgl. Kammergericht, Urteil vom 29. September 2006 - 7 U 251/05 - Kammergericht, Urteil vom 23. September 2005 - 7 U 70/05 -, Grundeigentum 2006, 1478 = ZMR 2007, 136).
  • KG, 24.04.2009 - 24 W 55/08
    Dem hat sich - für das in Berlin privatrechtlich ausgestaltete Benutzungs- und Entgeltverhältnis im Bereich von Straßenreinigung und Abfallentsorgung - das Kammergericht nicht nur in der vom Landgericht zitierten Entscheidung des 1. Zivilsenats vom 06.04.2006 ( 1 U 96/05 - NJW 2006, 3647 [KG Berlin 06.04.2006 - 1 U 96/05] ), sondern auch der 7. Zivilsenat ( Urteil vom 23.09.2005 - 7 U 70/05 - zitiert nach juris) unter maßgeblicher Berufung auf den an die Eigentümerstellung anknüpfenden landesrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang angeschlossen.
  • KG, 08.02.2007 - 22 U 79/06

    Wohnungseigentumsanlage: Gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer für

    Insoweit besteht daher nach bisher geltender Rechtslage eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer schon deshalb, weil die Haftung aus dem Eigentum folgt und Eigentümer die einzelnen Wohnungseigentümer sind und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche (vgl. auch KG Urteil vom 29.09.2006 - 7 U 251/05 = OLGR 2007, 46 f; KG Urteil vom 23.09.2005 - 7 U 70/05 - GE 2006, 1478 f; KG Urteil vom 06.04.2006 - 1 U 96/05 - NJW 2006, 3647 f).
  • KG, 07.08.2007 - 13 U 26/07

    Wohnungseigentumsanlage: Gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer für

    Eigentümer des Grundstücks sind aber die einzelnen Wohnungseigentümer und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche (KG ZMR 2006, 636; KG ZMR 2007, 136; KG, Urteil v. 29.9.2006, 7 U 251/05; KG, Urteil v. 08.02.2007, 22 U 79/06).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht