Weitere Entscheidung unten: AG Köln, 29.07.2016

Rechtsprechung
   AG Aurich, 06.12.2016 - 9 IK 55/16   

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https://dejure.org/2016,44655
AG Aurich, 06.12.2016 - 9 IK 55/16 (https://dejure.org/2016,44655)
AG Aurich, Entscheidung vom 06.12.2016 - 9 IK 55/16 (https://dejure.org/2016,44655)
AG Aurich, Entscheidung vom 06. Dezember 2016 - 9 IK 55/16 (https://dejure.org/2016,44655)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 InsO; § 4a InsO; § 4b Abs. 1 InsO; § 299 InsO; § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO
    Anforderungen an eine analoge Anwendbarkeit des § 299 InsO bei Erteilung einer Restschuldbefreiung ohne Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle

  • IWW

    InsO § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
    Restschuldbefreiung

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Sofortige Erteilung der RSB bei fehlenden Forderungsanmeldungen auch in Stundungsfällen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZI 2017, 38
  • Rpfleger 2017, 237
  • ZVI 2017, 71
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.09.2016 - IX ZB 29/16

    Restschuldbefreiungsverfahren: Voraussetzungen der vorzeitigen

    Auszug aus AG Aurich, 06.12.2016 - 9 IK 55/16
    Zwar hat der BGH mit Beschluss vom 22.09.2016 (IX ZB 29/16) entschieden, dass die Verfahrenskosten gezahlt sein müssten, diese Entscheidung ist allerdings abzulehnen.
  • BGH, 17.03.2005 - IX ZB 214/04

    Voraussetzungen der Restschuldbefreiung im Schlusstermin

    Auszug aus AG Aurich, 06.12.2016 - 9 IK 55/16
    Bereits vor Einfügung des § 300 I S. 2 Nr. 1 InsO durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und Stärkung der Gläubigerrechte war anerkannt, dass § 299 InsO für den Fall analog angewendet werden kann, wenn im Verfahren keine Forderungen zur Tabelle angemeldet wurden ( BGH, Beschluss vom 17.03.2005, IX ZB 214/04 , ZlnsO 2005, 597).
  • AG Göttingen, 29.04.2015 - 71 IK 99/14

    Insolvenzverfahren: Richterliches Ansichziehen der sofortigen Entscheidung über

    Auszug aus AG Aurich, 06.12.2016 - 9 IK 55/16
    Mit Beschluss vom 29.04.2015 hat bereits das AG Göttingen (71 IK 99/14, ZlnsO 2015, 1357) festgestellt, dass in einem Verfahren, das nach dem 01.07.2014 beantragt wurde, sofort Restschuldbefreiung zu erteilen ist, wenn kein Gläubiger eine Forderung angemeldet hat und die Kosten des Verfahrens gestundet sind.
  • AG Göttingen, 05.05.2017 - 74 IK 97/16

    Insolvenz

    Diese Rechtsprechung gilt fort (AG Aurich ZInsO 2017, 788 = NZI 2017, 38 mit Anm. Lackmann = VIA 2017 14 mit Anm. Schmerbach) auch nach der Entscheidung des BGH vom 22.09.2016 - IX ZB 29/16 (BGH ZInsO 2016, 2357 mit Anm. Laroche = InsbürO 2017, 68 mit Anm. Henning = NJW 2017, 75 mit Anm. Ahrens NJW 2017, 21 = NZI 2016, 1006 mit Anm. Schmerbach = VIA 2017, 3 mit Anm. Siebert = ZVI 2017, 71 ).

    Melden keine Gläubiger Forderungen an ist in Stundungsverfahren eine teleologische Reduktion geboten (AG Aurich, ZInsO 2017, 788 ; zust. Ahrens NJW 2017, 23 ; a. A. Sternal NZI 2017, 281, 287; Pape/Pape ZinsO 2017, 793, 806).

  • LG Frankfurt/Main, 09.03.2018 - 9 T 365/17

    Sofortige Erteilung der RSB in Verfahren ohne Forderungsanmeldungen nur bei

    Der Gegenauffassung, wonach dem Schuldner Restschuldbefreiung zu erteilen ist, wenn er zwar nicht die Kosten des Verfahrens berichtigt hat, ihm jedoch Verfahrenskostenstundung (§ 4a InsO) bewilligt wurde (AG Aurich, NZI 2017, 38; AG Göttingen, ZVI 2008, 358; AG Essen VuR 2012, 196; AG Göttingen, ZInsO 2015, 1357 ff; Erdmann, ZInsO 2007, 873, 875; Pape, ZInsO 2007, 1289, 1305; Schmidt/Henning, InsO, 19. Aufl., § 300 nF Rn. 11; ders. ZInsO 2007, 1253, 1258; FK-InsO/Kohte, aaO § 4b Rn. 9; ders VuR 2012, 197), kann auf der Grundlage des eindeutigen Wortlauts des § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO nicht beigetreten werden, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat.
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Rechtsprechung
   AG Köln, 29.07.2016 - 206 C 29/16   

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https://dejure.org/2016,29345
AG Köln, 29.07.2016 - 206 C 29/16 (https://dejure.org/2016,29345)
AG Köln, Entscheidung vom 29.07.2016 - 206 C 29/16 (https://dejure.org/2016,29345)
AG Köln, Entscheidung vom 29. Juli 2016 - 206 C 29/16 (https://dejure.org/2016,29345)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Räumung einer Mietwohnung nach fristloser Kündigung aus einem Teil-Versäumnisurteil bei zwischenzeitlicher Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Unterbrechung des Verfahrens auf Herausgabe einer Wohnung durch Insolvenzeröffnung

  • zvi-online.de

    Zur Passivlegitimation des Schuldners bei Anspruch des Vermieters auf Räumung einer Mietwohnung

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gekündigter Mieter ist im Rahmen der Vindikation des Eigentümers auch im Insolvenzfall passivlegitimiert

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Passivlegitimation des insolventen Mieters für Herausgabeanspruch (IVR 2017, 76)

Papierfundstellen

  • NZI 2017, 415
  • ZVI 2017, 71
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.06.2008 - IX ZR 84/07

    Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters auf Herausgabe einer durch den Schuldner

    Auszug aus AG Köln, 29.07.2016 - 206 C 29/16
    Für den Herausgabeanspruch nach § 985 Abs. 1 BGB, auf den sich die Klägerin nunmehr allein stützt, ist immer der Besitzer, also der Mieter - vorliegend die Beklagte - passivlegitimiert, da der Treuhänder Wohnungen nicht in Besitz nimmt (BGH, Urteil vom 19.06.2008 - IX ZR 84/07, zitiert nach beckonline.de; vgl. auch Cymutta WuM 2008, 582), was auch zur Folge hat, dass das vorliegende Verfahren lediglich im Hinblick auf den Räumungs- und den Zahlungsantrag nach § 240 ZPO unterbrochen ist, nicht aber im Hinblick auf den Antrag auf Herausgabe der Mietsache.
  • OLG Stuttgart, 07.06.2006 - 13 U 89/06

    Räumungsurteil gegen den Wohnraummieter: Versagung einer Räumungsfrist wegen

    Auszug aus AG Köln, 29.07.2016 - 206 C 29/16
    Grundsätzlich ist es dem Vermieter nicht zuzumuten, eine Räumungsfrist hinnehmen zu müssen, wenn nicht gewährleistet ist, dass wenigstens für die Dauer der Räumungsfrist die laufende Miete/Nutzungsentschädigung gezahlt wird (OLG Stuttgart NZM 2006, 880).
  • LG Oldenburg, 30.03.2022 - 5 S 386/21

    Differenzierung zwischen Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung im

    Soweit die Beklagte unter Verweis auf ein Urteil des Amtsgerichts Köln vom 29.07.2016 (AG Köln, Teilurteil vom 29.07.2016 - 206 C 29/16 -, juris, R. 14) die Ansicht vertritt, dass die Ansprüche prozessual teilbar seien und der Rechtsstreit lediglich im Hinblick auf den Räumungsanspruch, nicht aber im Hinblick auf den Antrag auf Herausgabe der Mietsache unterbrochen sei, überzeugt dies nicht.
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