Insolvenzordnung

   8. Teil - Restschuldbefreiung (§§ 286 - 303)   

§ 299
Vorzeitige Beendigung

Wird die Restschuldbefreiung nach § 296, 297 oder 298 versagt, so enden die Laufzeit der Abtretungserklärung, das Amt des Treuhänders und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger mit der Rechtskraft der Entscheidung.

Rechtsprechung zu § 299 InsO

33 Entscheidungen zu § 299 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 299 InsO

Querverweise

Auf § 299 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 20 (Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung)
     
      Restschuldbefreiung
        § 286 (Grundsatz)
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