Bürgerliches Gesetzbuch
| 4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| 1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| 7. Titel - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587p) |
| III. Versorgungsausgleich (§§ 1587 - 1587p) |
| 3. Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (§§ 1587f - 1587n) |
(1) Ein Ehegatte kann wegen seiner künftigen Ausgleichsansprüche von dem anderen eine Abfindung verlangen, wenn diesem die Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist.
(2) Für die Höhe der Abfindung ist der nach § 1587g Abs. 2 ermittelte Zeitwert der beiderseitigen Anwartschaften oder Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung zugrunde zu legen.
(3) Die Abfindung kann nur in Form der Zahlung von Beiträgen zu einer gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung verlangt werden. Wird die Abfindung in Form der Zahlung von Beiträgen zu einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung gewählt, so muß der Versicherungsvertrag vom Berechtigten auf seine Person für den Fall des Todes und des Erlebens des fünfundsechzigsten oder eines niedrigeren Lebensjahres abgeschlossen sein und vorsehen, daß Gewinnanteile zur Erhöhung der Versicherungsleistungen verwendet werden. Auf Antrag ist dem Verpflichteten Ratenzahlung zu gestatten, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen der Billigkeit entspricht.
Rechtsprechung zu § 1587l BGB a.F.
4 Entscheidungen zu § 1587l BGB a.F. in unserer Datenbank:
- FG Niedersachsen, 16.02.2011 - 4 K 169/10
Höhe und Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs von Zahlungen zur Abwendung des ...
- OLG München, 28.07.2011 - 34 Wx 295/11
Zulässigkeit der Eintragung einer Zwangshypothek zur Sicherung des ...
- OLG Brandenburg, 11.10.2012 - 10 UF 213/10
- BGH, 09.10.1996 - XII ZB 188/94
Berechnung des Ehezeitanteils an einer Betriebsrente
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BMF-Schreiben
- BMF, 09.04.2010, IV C 3 - S 2221/09/10024 (2010/0267359)
Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach § 10 Absatz 1 Nummer 1b EStG und § 22 Nummer 1c EStG
§ 10 EStG; § 22 EStG; § 21 VersAusglG; § 23 VersAusglG; § 26 VersAusglG; § 22 VersAusglG; § 19 EStG; § 1587k BGB a. F.; § 1587g BGB a. F.; § 1587i BGB a. F.; § 1587l BGB a. F.