Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
2. Abschnitt - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
3. Titel - Unterhaltspflicht (§§ 1601 - 1615o) |
I. Allgemeine Vorschriften (§§ 1601 - 1615) |
(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind.
(2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.
Rechtsprechung zu § 1615 BGB a.F.
5 Entscheidungen zu § 1615 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 14.11.2006 - VI ZR 48/06
Arzt haftet für Unterhalt bei fehlerhaften Verhütungsmaßnahmen
- OVG Niedersachsen, 22.01.2003 - 4 LC 324/02
Umfang der Hilfe zur Erziehung ; Kosten der Unterkunft im elterlichen Haushalt; ...
- OLG Hamm, 04.06.1997 - 11 UF 209/96
Anspruchsberechtigung nach § 1361 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei einer ...
- OLG Nürnberg, 13.08.2009 - 10 UF 360/09
Unterhalt aus Anlass der Geburt: Unterhaltsanspruch einer Studentin nach ...
- OLG Celle, 23.06.2010 - 14 U 23/10
Unterhalt aus Anlass der Geburt: Anwendbares Recht bei vor dem 1. Januar 2008 ...
Querverweise
Auf § 1615 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Schenkung
- § 528
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Wirkungen der Ehe im allgemeinen
- § 1360a