Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e) |
| 4. Titel - Versicherungsvermittler, Versicherungsberater (§§ 42a - 48) |
| 1. Untertitel - Mitteilungs- und Beratungspflichten (§§ 42a - 42k) |
(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 42d zu dokumentieren.
(2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 42e geltend zu machen.
Rechtsprechung zu § 42c VVG a.F.
3 Entscheidungen zu § 42c VVG a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 27.01.2010 - 5 U 337/09
Anforderungen an die Dokumentation über die Beratung hinsichtlich preisgünstiger ...
- LG Dortmund, 22.04.2009 - 22 O 194/07
Beratungspflicht, Versicherungsvermittler, Fahrzeugversicherung
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 04.12.2009 - 20 U 131/09
Umfang der Frage- und Beratungspflicht beim Abschluss eines ...
- OLG Hamm, 04.12.2009 - 20 U 131/09
Literatur im Internet zu § 42c VVG a.F.
Querverweise
- VVG a.F.
- Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige
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