Zivilprozeßordnung
6. Buch - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661) |
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften für Ehesachen (§§ 606 - 620g) |
(1) 1Das Gericht kann auf Antrag den Beschluß aufheben oder ändern. 2Das Gericht kann von Amts wegen entscheiden, wenn die Anordnung die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind betrifft oder wenn eine Anordnung nach § 620 Nr. 2 oder 3 ohne vorherige Anhörung des Jugendamts erlassen worden ist.
(2) Ist der Beschluß oder die Entscheidung nach Absatz 1 ohne mündliche Verhandlung ergangen, so ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu beschließen.
(3) 1Für die Zuständigkeit gilt § 620a Abs. 4 entsprechend. 2Das Rechtsmittelgericht ist auch zuständig, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges die Anordnung oder die Entscheidung nach Absatz 1 erlassen hat.
Rechtsprechung zu § 620b ZPO a.F.
6 Entscheidungen zu § 620b ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- AG Rosenheim, 22.03.2012 - 3 F 221/12
Aufhebung einer einstweiligen Anordnung zum Trennungsunterhalt nach ...
- OLG Schleswig, 17.05.2018 - 60L WLw 6/18
- OLG Köln, 01.12.2016 - 27 WF 197/16
Erfallen der Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs im ...
- OLG Brandenburg, 29.04.2013 - 13 UFH 1/12
- OLG Dresden, 30.04.2013 - 1 U 1306/10
- VerfG Brandenburg, 18.03.2010 - VfGBbg 11/10
Rechtswegerschöpfung; Befangenheit und unaufschiebare Handlung; Recht auf den ...
Querverweise
Auf § 620b ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozeßkostenhilfe und Prozeßkostenvorschuß
- § 127a
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen
- § 621f
- Verfahren über den Unterhalt
- Allgemeine Vorschriften
- § 644
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 794