Zur aktuellen Fassung von § 613 ZPO.
Zivilprozeßordnung
6. Buch - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661) |
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften für Ehesachen (§§ 606 - 620g) |
(1) 1Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören; es kann sie als Parteien vernehmen. 2Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden, hört das Gericht die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge an und weist auf bestehende Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und Dienste der Träger der Jugendhilfe hin. 3Ist ein Ehegatte am Erscheinen vor dem Prozeßgericht verhindert oder hält er sich in so großer Entfernung von dessen Sitz auf, daß ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, so kann er durch einen ersuchten Richter angehört oder vernommen werden.
(2) Gegen einen zur Anhörung oder zur Vernehmung nicht erschienenen Ehegatten ist wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen zu verfahren; auf Ordnungshaft darf nicht erkannt werden.
Rechtsprechung zu § 613 ZPO a.F.
308 Entscheidungen zu § 613 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
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- BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20
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- OLG Köln, 17.06.2003 - 4 WF 64/03
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- OLG Frankfurt, 11.02.2009 - 5 UF 260/08
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- OLG Köln, 12.09.2003 - 10 WF 154/03
Streitwert und Anwaltsgebühren bei Anhörung über die elterliche Sorge im Rahmen ...
- OLG Stuttgart, 09.11.2000 - 8 WF 49/99
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Querverweise
Auf § 613 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 572
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Kindschaftssachen
- § 640