Zivilprozeßordnung
| 6. Buch - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften für Ehesachen (§§ 606 - 620g) |
Die im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstehenden Kosten gelten für die Kostenentscheidung als Teil der Kosten der Hauptsache; § 96 gilt entsprechend.
Literatur im Internet zu § 620g ZPO a.F.
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 620g ZPO a.F. bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?