Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zivilprozeßordnung
6. Buch - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661) |
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften für Ehesachen (§§ 606 - 620g) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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Die im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstehenden Kosten gelten für die Kostenentscheidung als Teil der Kosten der Hauptsache; § 96 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 620g ZPO a.F.
2 Entscheidungen zu § 620g ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- AG Ludwigslust, 15.09.2010 - 5 F 45/09
Scheidungsverbund: Vorabentscheidung über den Scheidungsantrag wegen unzumutbarer ...
- OLG Frankfurt, 30.10.2013 - 5 WF 146/13
Rechtsmittel gegen isolierte Kostenentscheidung
Querverweise
Auf § 620g ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozeßkostenhilfe und Prozeßkostenvorschuß
- § 127a