Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
| 3. Abschnitt - Sicherung der Anwendung von Verbraucherschutzvorschriften (§§ 22 - 22a) |
(1) Das Bundesverwaltungsamt führt eine Liste qualifizierter Einrichtungen. Diese Liste wird mit dem Stand zum 1. Januar eines jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt gemacht und der Europäischen Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/27/EG zugeleitet.
(2) In die Liste werden auf Antrag rechtsfähige Verbände eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wenn sie in diesem Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder haben. Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen. Die Eintragung in die Liste erfolgt unter Angabe von Namen, Anschrift, Registergericht, Registernummer und satzungsmäßigem Zweck. Sie ist mit Wirkung für die Zukunft zu streichen, wenn
| 1. | der Verein dies beantragt oder | |
| 2. | die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorlagen oder weggefallen sind. |
(3) Entscheidungen über Eintragungen erfolgen durch einen Bescheid, der dem Antragsteller zuzustellen ist. Das Bundesverwaltungsamt erteilt den Vereinen auf Antrag eine Bescheinigung über ihre Eintragung in die Liste. Es bescheinigt auf Antrag Dritten, die daran ein rechtliches Interesse haben, dass die Eintragung eines Vereins aus der Liste gestrichen worden ist.
(4) Ergeben sich in einem Rechtsstreit begründete Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 bei einer eingetragenen Einrichtung, so kann das Gericht das Bundesverwaltungsamt zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zu dessen Entscheidung aussetzen.
(5) Das Bundesverwaltungsamt steht bei der Wahrnehmung der in dieser Vorschrift geregelten Aufgabe unter der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Justiz.
Rechtsprechung zu § 22a AGBG
79 Entscheidungen zu § 22a AGBG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2003 - 4 B 970/03
AGBG § 22a § 13 (a.F.); UKlaG § 4; UWG § 13 (a.F.); VwVfG § ...
- BGH, 19.11.2002 - X ZR 253/01
Reiserecht - Pauschalreiseverträge
- OLG Frankfurt, 01.06.2012 - 18 W 79/12
Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Rechtsanwalts, der für einen ...
- BGH, 21.09.2005 - IV ZB 11/04
Erstattungsfähigkeit der Verkehrsanwaltskosten im Berufungsverfahren; ...
- LG Frankfurt/Main, 05.08.2008 - 5 O 15/08
Übernahmerechtliches Squeeze-out: Widerlegung der Vermutung der Angemessenheit ...
- BGH, 15.01.2004 - I ZR 160/01
Preisangaben bei Flugreisen
- OLG Düsseldorf, 13.06.2006 - 4 U 185/05
Verbraucherschutz: Kein Vorkasserecht von Telekommunikationunternehmen bei ...
- KG, 08.05.2001 - 5 U 6904/00
Übertriebenes Anlocken - Koppelungsgeschäft - Fernsehgerät und ...
- OLG Brandenburg, 03.04.2002 - 7 U 198/01
HausTWG § 2; AGBG § 5 § 9 § 9 Abs. 1 § 11 Nr. 1 § 11 Nr. 15 b § 13 Abs. 1 § ...
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Querverweise
- AGBG
- Verfahren
- § 13 (Unterlassungs- und Widerrufsanspruch)
- Sicherung der Anwendung von Verbraucherschutzvorschriften
- § 22 (Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken)
- Schluß- und Übergangsvorschriften
- § 28 (Übergangsvorschrift)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Überleitungsvorschriften
- § 16 (Überleitungsvorschrift zur Aufhebung des AGB-Gesetzes)