Unterlassungsklagengesetz

   Abschnitt 1 - Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (§§ 1 - 4a)   
nächste Vorschrift § 1
Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

Rechtsprechung zu § 1 UKlaG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1 UKlaG

Querverweise

Auf § 1 UKlaG verweisen folgende Vorschriften:
    UKlaG
      Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
        § 3 (Anspruchsberechtigte Stellen)
     
      Verfahrensvorschriften
        Besondere Vorschriften für Klagen nach § 1
          § 8 (Klageantrag und Anhörung)
          § 9 (Besonderheiten der Urteilsformel)
          § 11 (Wirkungen des Urteils)
     
      Auskunft zur Durchführung von Unterlassungsklagen
        § 13 (Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen)
        § 13a (Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener)
Redaktionelle Querverweise zu § 1 UKlaG:
    Gerichtskostengesetz (GKG)
      Wertvorschriften
        Besondere Wertvorschriften
          § 48 I 2 (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Familien- und Lebenspartnerschaftssachen) (zu §§ 1 ff)

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