Abgabenordnung
Fünfter Teil - Erhebungsverfahren (§§ 218 - 248) |
Erster Abschnitt - Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 218 - 232) |
3. Unterabschnitt - Zahlungsverjährung (§§ 228 - 232) |
(1) 1Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. 2Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt; eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich. 3Wird die Festsetzung oder Anmeldung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so beginnt die Verjährung des gesamten Anspruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist.
(2) Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlungsaufforderung nachgeholt worden ist, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
21.12.2022 | Jahressteuergesetz 2022 | 16.12.2022 |
Rechtsprechung zu § 229 AO
400 Entscheidungen zu § 229 AO in unserer Datenbank:
- FG Hamburg, 09.11.2023 - 6 K 228/20
Körperschaftsteuer: "cum/ex"-Geschäfte
- BFH, 23.08.2022 - VII R 46/20
Unterbrechung der Verjährung - Pfändung im Arrestverfahren - schriftliche ...
Zum selben Verfahren:
- FG Sachsen, 18.03.2019 - 5 K 907/18
Unterbrechen der Verjährungsfrist bis zum Abschluß der Verwertung oder bis zur ...
- FG Sachsen, 18.03.2019 - 5 K 907/18
- LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19
Bewährungsstrafen im Cum/Ex-Verfahren
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2019 - 14 B 44/19
Bestimmung des Beginns der Zahlungsverjährungsfrist für den Gewerbesteueranspruch
- FG Sachsen-Anhalt, 19.09.2012 - 3 K 427/11
Beginn der Zahlungsverjährung bei Zahlung auf nichtigen Steuerbescheid - ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 07.05.2013 - VII B 199/12
Zahlungsverjährung des Erstattungsanspruchs bei unerkannter Nichtigkeit des ...
- BFH, 07.05.2013 - VII B 199/12
- VG Schleswig, 15.11.2023 - 4 A 1/22
Duldungsbescheid; Restschuldbefreiung; Voreigentümer; Verwirkung
- VGH Hessen, 10.01.2023 - 5 A 430/20
Zahlungsverjährung von Grundstücksanschlusskosten
Zum selben Verfahren:
- VG Gießen, 21.10.2019 - 4 K 2262/19
"Zahlungsverjährung bei Grundstücksanschlusskosten"
- VG Gießen, 21.10.2019 - 4 K 2262/19
Querverweise
Auf § 229 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Steuerschuldrecht
- Steuerschuldverhältnis
- § 47 (Erlöschen)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)