(1) Wer als Entleiher einen ihm überlassenen Ausländer, der einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, zu Arbeitsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses tätig werden läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Leiharbeitnehmer stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren; ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt.
(2) Wer als Entleiher
| 1. | gleichzeitig mehr als fünf Ausländer, die einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen, tätig werden läßt oder | |
| 2. | eine in § 16 Abs. 1 Nr. 2 bezeichnete vorsätzliche Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Rechtsprechung zu § 15a AÜG
4 Entscheidungen zu § 15a AÜG in unserer Datenbank:
- BAG, 18.01.2012 - 7 AZR 723/10
Arbeitnehmerüberlassung und Dienstvertrag - Einsatz von Beliehenen
- BGH, 12.02.2003 - 5 StR 165/02
Arbeit & Soziales - Abgrenzung: Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung / Werkvertrag
- BAG, 23.03.2011 - 5 AZR 7/10
"Equal Pay" -Anspruch des Leiharbeitnehmers und Ausschlussfrist
- VK Baden-Württemberg, 10.10.2008 - 1 VK 31/08
Vergabe - Ausschluss wegen Fehlens geforderter Erklärungen und Nachweise
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- Gewerbeordnung (GewO)
- Gewerbezentralregister
- § 149 (Einrichtung eines Gewerbezentralregisters)
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