Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Fünfter Teil - Rechnungslegung. Gewinnverwendung (§§ 150 - 178) |
| Erster Abschnitt - Jahresabschluss und Lagebericht. Entsprechenserklärung (§§ 150 - 161) |
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" in Fortführung der Numerierung um die folgenden Posten zu ergänzen:
| 1. | Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr | ||
| 2. | Entnahmen aus der Kapitalrücklage | ||
| 3. | Entnahmen aus Gewinnrücklagen | ||
| a) | aus der gesetzlichen Rücklage | ||
| b) | aus der Rücklage für eigene Aktien | ||
| c) | aus satzungsmäßigen Rücklagen | ||
| d) | aus anderen Gewinnrücklagen | ||
| 4. | Einstellungen in Gewinnrücklagen | ||
| a) | in die gesetzliche Rücklage | ||
| b) | in die Rücklage für eigene Aktien | ||
| c) | in satzungsmäßige Rücklagen | ||
| d) | in andere Gewinnrücklagen | ||
| 5. | Bilanzgewinn/Bilanzverlust. | ||
Die Angaben nach Satz 1 können auch im Anhang gemacht werden.
(2) Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen. Andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden.
Rechtsprechung zu § 158 AktG
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