Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Sechster Teil - Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung (§§ 179 - 240) |
Dritter Abschnitt - Maßnahmen der Kapitalherabsetzung (§§ 222 - 240) |
Dritter Unterabschnitt - Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien. Ausnahme für Stückaktien (§§ 237 - 239) |
1Mit der Eintragung des Beschlusses oder, wenn die Einziehung nachfolgt, mit der Einziehung ist das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden Betrag herabgesetzt. 2Handelt es sich um eine durch die Satzung angeordnete Zwangseinziehung, so ist, wenn die Hauptversammlung nicht über die Kapitalherabsetzung beschließt, das Grundkapital mit der Zwangseinziehung herabgesetzt. 3Zur Einziehung bedarf es einer Handlung der Gesellschaft, die auf Vernichtung der Rechte aus bestimmten Aktien gerichtet ist.
Rechtsprechung zu § 238 AktG
15 Entscheidungen zu § 238 AktG in unserer Datenbank:
- LG München I, 05.05.2022 - 5 HKO 15710/20
Jahresabschlüsse der Wirecard AG für 2017 und 2018 nichtig - Nichtigkeitsklage ...
- LG München I, 27.08.2015 - 5 HKO 223/15
Der Verlust der Aktionärsstellung zieht nicht den Verlust des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 12.05.2016 - 23 U 3572/15
Verlust der Aktionärsstellung durch Zwangseinziehung
- OLG München, 12.05.2016 - 23 U 3572/15
- BFH, 14.06.1984 - I R 79/80
Ausbuchung - Gewinnmindernde Ausbuchung - Umwandlung einer GmbH - Umwandlung auf ...
- LG Stuttgart, 23.02.2021 - 31 O 77/20
Anfechtbarkeit bzw. Nichtigkeit eines satzungsändernden ...
- BFH, 13.10.1971 - I R 96/69
Verschmelzende Umwandlung - Kapitalgesellschaft - Alleiniger Gesellschafter
- FG München, 18.04.2002 - 15 K 3814/98
Aktienpaket als einheitliches Wirtschaftsgut "Beteiligung"; kein betrieblicher ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 10.08.2005 - VIII R 26/03
Betrieblicher Aufwand bei vereinfachter Kapitalherabsetzung durch teilweise ...
- BFH, 10.08.2005 - VIII R 26/03
- OLG München, 26.03.2015 - 23 AktG 1/15
Zulässigkeit des Freigabeverfahrens auch bei Zwangseinziehung
- BayObLG, 17.10.1983 - BReg. 3 Z 153/81
Aktiengewährung bei Verschmelzung mit 100%iger Tochtergesellschaft
Querverweise
Auf § 238 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 246a (Freigabeverfahren)
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Notarkosten
- Wertvorschriften
- Beurkundung
- § 105 (Anmeldung zu bestimmten Registern)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 41a (Geschäftswert bei Anmeldungen zum Handelsregister)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Offene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
- § 108 (Rechtsform, anwendbare Vorschriften)