Bundes-Bodenschutzgesetz

   Fünfter Teil - Schlußvorschriften (§§ 18 - 26)   
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Sachverständige und Untersuchungsstellen

Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Die Länder können Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach Satz 1 zu stellenden Anforderungen, Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit und die Bekanntgabe von Sachverständigen, welche die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen, regeln.

Literatur im Internet zu § 18 BBodSchG

Querverweise

Auf § 18 BBodSchG verweisen folgende Vorschriften:
    BBodSchG
      Grundsätze und Pflichten
        § 9 (Gefährdungsabschätzung und Untersuchungsanordnungen)
     
      Ergänzende Vorschriften für Altlasten
        § 13 (Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung)
        § 14 (Behördliche Sanierungsplanung)
        § 15 (Behördliche Überwachung, Eigenkontrolle)

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