Bundesdatenschutzgesetz
| Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen (§§ 1 - 11) |
(1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. Als öffentliche Stellen gelten die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht.
(2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
(3) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn
| 1. | sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder | |
| 2. | dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht. |
Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.
(4) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen. Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
Rechtsprechung zu § 2 BDSG
46 Entscheidungen zu § 2 BDSG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83
Volkszählung
- OLG Köln, 09.04.1999 - 6 W 88/98
Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung durch Hinauszögern der ...
- BGH, 22.06.2000 - 5 StR 268/99
Bestechlichkeit; Verletzung des Dienstgeheimnisses; Anstiftung; Verwarnung mit ...
- BAG, 04.04.1990 - 5 AZR 299/89
Personalakteneinsicht durch Sparkassenrevision
- BVerwG, 22.01.1985 - 7 B 43.84
- FG Köln, 07.07.2010 - 2 K 3838/08
Verfassungsmäßigkeit der Steueridentifikationsnummer
- FG Köln, 07.07.2010 - 2 K 3837/08
Verfassungsmäßigkeit der Steueridentifikationsnummer
- FG Köln, 07.07.2010 - 2 K 3834/08
Verfassungsmäßigkeit der Steueridentifikationsnummer
- FG Köln, 07.07.2010 - 2 K 2999/08
Verfassungsmäßigkeit der Steueridentifikationsnummer
- FG Köln, 07.07.2010 - 2 K 3986/08
Klagen gegen Vergabe der Steuer-ID abgewiesen
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