Bundesdatenschutzgesetz
Teil 1 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 1 - 21) |
Kapitel 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (§§ 1 - 2) |
(1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
(2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
(3) 1Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nichtöffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn
1. | sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder | |
2. | dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht. |
2Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.
(4) 1Nichtöffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen. 2Nimmt eine nichtöffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(5) 1Öffentliche Stellen des Bundes gelten als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. 2Als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.
Rechtsprechung zu § 2 BDSG
29 Entscheidungen zu § 2 BDSG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 09.01.2024 - 13a CS 23.1414
Beschwerde, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, formelle Rechtmäßigkeit ...
- VerfGH Bayern, 17.05.2022 - 47-VII-21
Popularklage gegen Polizeiaufgabengesetz - Zuverlässigkeitsüberprüfungen von ...
- VG Hannover, 27.11.2019 - 10 A 820/19
Einwilligung; Facebook; Fanpage; Verwarnung
- LAG Hamm, 31.10.2023 - 7 TaBV 59/23
Nutzung des besonderen elektronischen Behördenpostfachs ("beBPo") zur Einreichung ...
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1295/23
Grundsteuer-Bundesmodell: Erfolgreiche Eilanträge in Rheinland-Pfalz
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1429/23
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertfeststellung im sog. ...
- BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 621/19
Datenschutzbeauftragter - Abberufung - Interessenkonflikt
- OLG Dresden, 14.03.2023 - 4 U 1377/22
Datenschutzrechtliche Ansprüche eines Unternehmens wegen der Verwendung ...
- OLG Düsseldorf, 18.05.2021 - 20 U 63/19
Intransparente Preiserhöhungen für Strom und Gas; Vorbereitung und Durchsetzung ...
- BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 223/19
Datenschutzbeauftragter - Sonderkündigungsschutz
Querverweise
Auf § 2 BDSG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Gemeinsame Bestimmungen
- Datenschutzbeauftragte öffentlicher Stellen
- § 5 (Benennung)
- Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
- Sanktionen
- § 43 (Bußgeldvorschriften)
- Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation (JVollzGB I)
- Datenschutz
- Datenverarbeitung zu Zwecken der Richtlinie (EU) 2016/680~Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze für die Datenverarbeitung
- § 31 (Begriffsbestimmungen)
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- Personalaktenrecht
- § 111b (Aufgabenübertragung)
- Handwerksordnung (HwO)
- Organisation des Handwerks
- Handwerkskammern
- § 113
- Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften und Aufsicht
- § 28 (Bußgeldvorschriften)