Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 359)   
   Titel 3 - Versprechen der Leistung an einen Dritten (§§ 328 - 335)   
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Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten

Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.

Rechtsprechung zu § 334 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Gutachten zur Grundstücksbeleihung, 13.11.97 (NJW 1998, 1059)
    § 328 BGB, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, § 334, Bürge

  • BGH, Hausgutachten, 10.11.94 (BGHZ 127, 378)
    § 328 BGB, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, § 334 BGB

  • BGH, Charterflug, 17.1.85 (BGHZ 93, 271)
    Vertrag zugunsten Dritter, § 334

  • BGH, Dampfkessel, 20.3.52 (BGHZ 5, 281)
    §§ 328, 334, Vertragsanfechtung durch den Versprechenden, § 812, keine Direktkondiktion gegen Dritten

Literatur im Internet zu § 334 BGB

Rechtsberatung

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