Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597)   
   Untertitel 3 - Mietverhältnisse über andere Sachen (§§ 578 - 580a)   
§ 580
Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters

Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.

Rechtsprechung zu § 580 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 580 BGB

Querverweise

Auf § 580 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Mietvertrag, Pachtvertrag
            Pachtvertrag
              § 584a (Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte)
Redaktionelle Querverweise zu § 580 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Mietvertrag, Pachtvertrag
            Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
              § 542 (Ende des Mietverhältnisses)
     
      Erbrecht
        Erbfolge
          § 1922 (Gesamtrechtsnachfolge)

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