Bundeskriminalamtgesetz
| Unterabschnitt 3a - Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus (§§ 20a - 20x) |
(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Sache sicherstellen,
| 1. | um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren oder | ||
| 2. | wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Unterabschnitt festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um | ||
| a) | sich zu töten oder zu verletzen, | ||
| b) | Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen, | ||
| c) | fremde Sachen zu beschädigen oder | ||
| d) | sich oder einem anderem die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern. | ||
(2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.
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