Bundesnotarordnung
| 4. Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 111 - 119) |
Die Organe der Kasse (§ 113) sind innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1531) zu wählen. Bis dahin amtieren die bisherigen Organe weiter.
Literatur im Internet zu § 119 BNotO
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