Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
| Teil I - Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit (§§ 1 - 8e) |
| Abschnitt 1 - Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation (§§ 1 - 3a) |
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.
(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.
Rechtsprechung zu § 3a BVwVfG
31 Entscheidungen zu § 3a BVwVfG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Rheinland-Pfalz, 08.03.2012 - 1 A 11258/11
Straßenrecht
- VG Neustadt, 22.09.2011 - 4 K 540/11
Verwaltungsprozessrecht, Verwaltungsverfahrensrecht
- BVerwG, 17.06.2011 - 7 B 79.10
Frage über Vorliegen eines Ausschlusses von Umweltvereinigungen im ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2010 - 11 D 26/08
Klage des BUND gegen Hochspannungsfreileitung erfolglos
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2010 - 11 D 26/08
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2009 - 8 D 10/08
Klagen gegen Steinkohlekraftwerk in Herne abgewiesen
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 14.09.2010 - 7 B 15.10
Einwendungsausschluss; Präklusion; Ausschlussfrist; öffentliche Bekanntmachung; ...
- BVerwG, 14.09.2010 - 7 B 15.10
- FG Niedersachsen, 24.11.2011 - 10 K 275/11
Mails, Einsprüche und Fristen
- VG Frankfurt/Main, 08.07.2011 - 11 K 4808/10
Felhlender Hinweis auf Möglichkeit der Klageerhebung in elektronisher Form
- BVerwG, 26.10.2010 - 1 WNB 4.10
Anforderungen an die Darlegung der Begründung einer auf § 22a ...
- OVG Niedersachsen, 08.11.2011 - 4 LB 156/11
Einlegung eines Widerspruchs per E-Mail
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Literatur im Internet zu § 3a BVwVfG
- Die elektronische Signatur als Baustein der elektronischen Verwaltung
von Florian Kunstein (Dissertation, PDF-Format)
Analyse des rechtlichen Rahmens elektronischer Kommunikation im Verwaltungsrecht
über www.jurawelt.de - Der elektronische Verwaltungsakt - ein neuer Dokumententyp im Verwaltungsverfahrensgesetz von Volker Ibisch (Aufsatz)
Überblick über die Vorschriften des Anfang 2003 in Kraft getretenen Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften, während dieses sich noch im Gesetzgebungsverfahren befand (Stand: Oktober 2001)
über www.jurpc.de - Der elektronische Verwaltungsakt - ein neuer Dokumententyp im Verwaltungsverfahrensgesetz von Volker Ibisch (Aufsatz)
Überblick über die Vorschriften des Anfang 2003 in Kraft getretenen Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften, während dieses sich noch im Gesetzgebungsverfahren befand (Stand: Oktober 2001)
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Querverweise
- BVwVfG
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
- Verwaltungsakt
- Zustandekommen des Verwaltungsaktes
- § 37 (Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes)
- Besondere Verfahrensarten
- Verfahren über eine einheitliche Stelle
- § 71e (Elektronisches Verfahren)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
- § 29 (Zuständigkeit und Verfahren)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 233 (Drittes Buch. Sachenrecht)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 59
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