Baugesetzbuch

   2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191)   
   1. Teil - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 - 164b)   
   4. Abschnitt - Sanierungsträger und andere Beauftragte (§§ 157 - 161)   

§ 158
Voraussetzungen für die Beauftragung als Sanierungsträger

Dem Unternehmen können die Aufgaben als Sanierungsträger nur übertragen werden, wenn

1. das Unternehmen nicht selbst als Bauunternehmen tätig oder von einem Bauunternehmen abhängig ist,
2. das Unternehmen nach seiner Geschäftstätigkeit und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen geeignet und in der Lage ist, die Aufgaben eines Sanierungsträgers ordnungsgemäß zu erfüllen,
3. das Unternehmen, sofern es nicht bereits kraft Gesetzes einer jährlichen Prüfung seiner Geschäftstätigkeit und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unterliegt, sich einer derartigen Prüfung unterworfen hat oder unterwirft,
4. die zur Vertretung berufenen Personen sowie die leitenden Angestellten die erforderliche geschäftliche Zuverlässigkeit besitzen.

Rechtsprechung zu § 158 BauGB

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Literatur im Internet zu § 158 BauGB

Querverweise

Auf § 158 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
    BauGB
      Besonderes Städtebaurecht
        Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
          Sanierungsträger und andere Beauftragte
            § 157 (Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde)
        Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
          § 167 (Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde; Entwicklungsträger)
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