Baugesetzbuch
| 2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
| 1. Teil - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 - 164b) |
| 4. Abschnitt - Sanierungsträger und andere Beauftragte (§§ 157 - 161) |
Dem Unternehmen können die Aufgaben als Sanierungsträger nur übertragen werden, wenn
| 1. | das Unternehmen nicht selbst als Bauunternehmen tätig oder von einem Bauunternehmen abhängig ist, | |
| 2. | das Unternehmen nach seiner Geschäftstätigkeit und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen geeignet und in der Lage ist, die Aufgaben eines Sanierungsträgers ordnungsgemäß zu erfüllen, | |
| 3. | das Unternehmen, sofern es nicht bereits kraft Gesetzes einer jährlichen Prüfung seiner Geschäftstätigkeit und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unterliegt, sich einer derartigen Prüfung unterworfen hat oder unterwirft, | |
| 4. | die zur Vertretung berufenen Personen sowie die leitenden Angestellten die erforderliche geschäftliche Zuverlässigkeit besitzen. |
Rechtsprechung zu § 158 BauGB
5 Entscheidungen zu § 158 BauGB in unserer Datenbank:
- VK Brandenburg, 23.11.2004 - VK 58/04
Vergabe - Leistungen als Sanierungsträger können der VOF unterfallen
- KG, 02.07.2010 - 9 U 3/09
Rechtsstellung des Eigentümers eines Grundstücks im städtebaulichen ...
- VG Mainz, 09.12.2008 - 3 K 71/08
1. Der Gemeinde steht bei der Abgrenzung eines Sanierungsgebietes ein ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2010 - 10 D 42/06
Städtebauliches Sonderrecht und Eigentümerbefugnisse
- VK Sachsen, 14.08.2003 - 1/SVK/103-03
Vergabe - Antrag offensichtlich unzulässig?
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Literatur im Internet zu § 158 BauGB
- § 158 BauGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Sanierungsträger - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 158 BauGB verweisen folgende Vorschriften: