Betriebsrentengesetz

   Erster Teil - Arbeitsrechtliche Vorschriften (§§ 1 - 18a)   
   Vierter Abschnitt - Insolvenzsicherung (§§ 7 - 15)   

§ 12
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Satz 1, Abs. 3 oder Abs. 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
3. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 Unterlagen nicht aufbewahrt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Rechtsprechung zu § 12 BetrAVG

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Literatur im Internet zu § 12 BetrAVG

Querverweise

Auf § 12 BetrAVG verweisen folgende Vorschriften:
    BetrAVG
      Arbeitsrechtliche Vorschriften
        Insolvenzsicherung
          § 14 (Träger der Insolvenzsicherung)
        Geltungsbereich
          § 17 (Persönlicher Geltungsbereich und Tariföffnungsklausel)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften
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