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Bewertungsgesetz

   Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263)   
   Erster Abschnitt - Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a)   
   B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33 - 67)   
   II. Besondere Vorschriften (§§ 50 - 62)   
   b) Forstwirtschaftliche Nutzung (§§ 53 - 55)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 55
Ermittlung des Vergleichswerts

(1) Das vergleichende Verfahren ist auf Hochwald als Nutzungsteil (§ 37 Abs. 1) anzuwenden.

(2) Die Ertragsfähigkeit des Hochwaldes wird vorweg für Nachhaltsbetriebe mit regelmäßigem Alters- oder Vorratsklassenverhältnis ermittelt und durch Normalwerte ausgedrückt.

(3) 1Normalwert ist der für eine Holzart unter Berücksichtigung des Holzertrags auf einen Hektar bezogene Ertragswert eines Nachhaltsbetriebs mit regelmäßigem Alters- oder Vorratsklassenverhältnis. 2Die Normalwerte werden für Bewertungsgebiete vom Bewertungsbeirat vorgeschlagen und durch Rechtsverordnung festgesetzt. 3Der Normalwert beträgt für die Hauptfeststellung auf den Beginn des Kalenderjahres 1964 höchstens 3 200 Deutsche Mark (Fichte, Ertragsklasse I A, Bestockungsgrad 1,0).

(4) 1Die Anteile der einzelnen Alters- oder Vorratsklassen an den Normalwerten werden durch Prozentsätze ausgedrückt. 2Für jede Alters- oder Vorratsklasse ergibt sich der Prozentsatz aus dem Verhältnis ihres Abtriebswerts zum Abtriebswert des Nachhaltsbetriebs mit regelmäßigem Alters- oder Vorratsklassenverhältnis. 3Die Prozentsätze werden einheitlich für alle Bewertungsgebiete durch Rechtsverordnung festgesetzt. 4Sie betragen für die Hauptfeststellung auf den Beginn des Kalenderjahres 1964 höchstens 260 Prozent der Normalwerte.

(5) 1Ausgehend von den nach Absatz 3 festgesetzten Normalwerten wird für die forstwirtschaftliche Nutzung des einzelnen Betriebs der Ertragswert (Vergleichswert) abgeleitet. 2Dabei werden die Prozentsätze auf die Alters- oder Vorratsklassen angewendet.

(6) Der Wert der einzelnen Alters- oder Vorratsklasse beträgt mindestens 50 Deutsche Mark je Hektar.

(7) Mittelwald und Niederwald sind mit 50 Deutsche Mark je Hektar anzusetzen.

(8) Zur Förderung der Gleichmäßigkeit der Bewertung wird, ausgehend von den Normalwerten des Bewertungsgebiets nach Absatz 3, durch den Bewertungsbeirat (§§ 63 bis 66) für den forstwirtschaftlichen Nutzungsteil Hochwald in einzelnen Betrieben mit gegendüblichen Ertragsbedingungen (Hauptbewertungsstützpunkte) der Vergleichswert vorgeschlagen und durch Rechtsverordnung festgesetzt.

(9) Zur Berücksichtigung der rückläufigen Reinerträge sind die nach Absatz 5 ermittelten Ertragswerte (Vergleichswerte) um 40 Prozent zu vermindern; die Absätze 6 und 7 bleiben unberührt.

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Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006 (BGBl. I S. 2878), in Kraft getreten am 01.01.2007 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2007
Änderung
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Änderung
Jahressteuergesetz 200713.12.2006BGBl. I S. 2878

Rechtsprechung zu § 55 BewG

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 55 BewG

28.11.1967Berichtigung der Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 3 und 4 des BewertungsgesetzesBGBl. I S. 1184
11.08.1967Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 8 des BewertungsgesetzesBGBl. I S. 906
27.07.1967Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 3 und 4 des BewertungsgesetzesBGBl. I S. 805

Querverweise

Auf § 55 BewG verweisen folgende Vorschriften:

    Bewertungsgesetz (BewG) 
      Besondere Bewertungsvorschriften
        Einheitsbewertung
          A. Allgemeines
            § 17 (Geltungsbereich)
            § 18 (Vermögensarten)
            § 26 (Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern)
            § 32 (Bewertung von inländischem Sachvermögen)
          B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
            I. Allgemeines
              § 38 (Vergleichszahl, Ertragsbedingungen)
              § 39 (Bewertungsstützpunkte)
              § 46 (Wirtschaftswert)
            III. Bewertungsbeirat, Gutachterausschuß
              § 65 (Aufgaben)
        Sondervorschriften und Ermächtigungen
          § 123 (Ermächtigungen)
     
      Schlussbestimmungen
        § 265 (Anwendungsvorschriften)
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