Bewertungsgesetz
Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263) |
Erster Abschnitt - Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a) |
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33 - 67) |
II. Besondere Vorschriften (§§ 50 - 62) |
b) Forstwirtschaftliche Nutzung (§§ 53 - 55) |
(1) Das vergleichende Verfahren ist auf Hochwald als Nutzungsteil (§ 37 Abs. 1) anzuwenden.
(2) Die Ertragsfähigkeit des Hochwaldes wird vorweg für Nachhaltsbetriebe mit regelmäßigem Alters- oder Vorratsklassenverhältnis ermittelt und durch Normalwerte ausgedrückt.
(3) 1Normalwert ist der für eine Holzart unter Berücksichtigung des Holzertrags auf einen Hektar bezogene Ertragswert eines Nachhaltsbetriebs mit regelmäßigem Alters- oder Vorratsklassenverhältnis. 2Die Normalwerte werden für Bewertungsgebiete vom Bewertungsbeirat vorgeschlagen und durch Rechtsverordnung festgesetzt. 3Der Normalwert beträgt für die Hauptfeststellung auf den Beginn des Kalenderjahres 1964 höchstens 3 200 Deutsche Mark (Fichte, Ertragsklasse I A, Bestockungsgrad 1,0).
(4) 1Die Anteile der einzelnen Alters- oder Vorratsklassen an den Normalwerten werden durch Prozentsätze ausgedrückt. 2Für jede Alters- oder Vorratsklasse ergibt sich der Prozentsatz aus dem Verhältnis ihres Abtriebswerts zum Abtriebswert des Nachhaltsbetriebs mit regelmäßigem Alters- oder Vorratsklassenverhältnis. 3Die Prozentsätze werden einheitlich für alle Bewertungsgebiete durch Rechtsverordnung festgesetzt. 4Sie betragen für die Hauptfeststellung auf den Beginn des Kalenderjahres 1964 höchstens 260 Prozent der Normalwerte.
(5) 1Ausgehend von den nach Absatz 3 festgesetzten Normalwerten wird für die forstwirtschaftliche Nutzung des einzelnen Betriebs der Ertragswert (Vergleichswert) abgeleitet. 2Dabei werden die Prozentsätze auf die Alters- oder Vorratsklassen angewendet.
(6) Der Wert der einzelnen Alters- oder Vorratsklasse beträgt mindestens 50 Deutsche Mark je Hektar.
(7) Mittelwald und Niederwald sind mit 50 Deutsche Mark je Hektar anzusetzen.
(8) Zur Förderung der Gleichmäßigkeit der Bewertung wird, ausgehend von den Normalwerten des Bewertungsgebiets nach Absatz 3, durch den Bewertungsbeirat (§§ 63 bis 66) für den forstwirtschaftlichen Nutzungsteil Hochwald in einzelnen Betrieben mit gegendüblichen Ertragsbedingungen (Hauptbewertungsstützpunkte) der Vergleichswert vorgeschlagen und durch Rechtsverordnung festgesetzt.
(9) Zur Berücksichtigung der rückläufigen Reinerträge sind die nach Absatz 5 ermittelten Ertragswerte (Vergleichswerte) um 40 Prozent zu vermindern; die Absätze 6 und 7 bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2007 | Jahressteuergesetz 2007 | 13.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 55 BewG
65 Entscheidungen zu § 55 BewG in unserer Datenbank:
- FG Thüringen, 27.10.2015 - 2 K 135/13
Auslegung des Begriffs "Unland" in § 45 BewG - Abgrenzung zum Geringstland - ...
- BSG, 14.12.1994 - 4 RLw 4/93
Teilnichtigkeit von Mindesthöhenbeschlüssen
- BVerwG, 14.01.1975 - III C 16.74
Rechtsmittel
- BVerwG, 18.12.1969 - III C 90.68
Abgrenzung eines freien Berufs i.S.d. § 55 Abs. 1 Bewertungsgesetz (BewG) von dem ...
- BFH, 01.03.1989 - II R 212/83
Kein Abzug von Pensionslasten gegenüber Arbeitnehmern eines forstwirtschaftlichen ...
- LSG Bayern, 11.10.2006 - L 2 U 152/04
Einbeziehung der geringeren Gefährlichkeit eines kleinen Forstbetriebs in die ...
- BFH, 01.03.1989 - II R 240/82
Ermittlung des Werts des Gesamtvermögens - Ermittlung des Ertragswerts zum ...
- BVerfG, 05.04.1978 - 1 BvR 117/73
Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung eines Steuererlasses aus ...
- BVerwG, 10.11.1966 - III C 165.65
Abgrenzung zwischen freiberuflicher und unselbstständiger Berufstätigkeit - ...
- BVerwG, 20.12.1971 - III B 58.71
Schadensfeststellung an für einen künftigen gewerblichen Betrieb bestimmten ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 55 BewG
28.11.1967 | Berichtigung der Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 3 und 4 des Bewertungsgesetzes | BGBl. I S. 1184 |
11.08.1967 | Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 8 des Bewertungsgesetzes | BGBl. I S. 906 |
27.07.1967 | Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 3 und 4 des Bewertungsgesetzes | BGBl. I S. 805 |
Querverweise
Auf § 55 BewG verweisen folgende Vorschriften:
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Einheitsbewertung
- A. Allgemeines
- Sondervorschriften und Ermächtigungen
- § 123 (Ermächtigungen)
- Schlussbestimmungen
- § 265 (Anwendungsvorschriften)