EG-Vertrag

   4. Teil - Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (Art. 182 - 188)   
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(ex-Art. 136)

Der Rat legt aufgrund der im Rahmen der Assoziierung der Länder und Hoheitsgebiete an die Gemeinschaft erzielten Ergebnisse und der Grundsätze dieses Vertrags die Bestimmungen über die Einzelheiten und das Verfahren für die Assoziierung der Länder und Hoheitsgebiete an die Gemeinschaft einstimmig fest.

Rechtsprechung zu Art. 187 EG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 187 EG

Querverweise

Auf Art. 187 EG verweisen folgende Vorschriften:
    EG
      Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete
        Art. 183 (ex-Art. 132)
        Art. 188 (ex-Art. 136a)

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