Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.

EG-Vertrag

   4. Teil - Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (Art. 182 - 188)   
Alte Fassung

Artikel 187
(ex-Art. 136)

Der Rat legt aufgrund der im Rahmen der Assoziierung der Länder und Hoheitsgebiete an die Gemeinschaft erzielten Ergebnisse und der Grundsätze dieses Vertrags die Bestimmungen über die Einzelheiten und das Verfahren für die Assoziierung der Länder und Hoheitsgebiete an die Gemeinschaft einstimmig fest.

Rechtsprechung zu Art. 187 EG

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Literatur im Internet zu Art. 187 EG

Querverweise

Auf Art. 187 EG verweisen folgende Vorschriften:
    EG
      Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete
        Art. 183 (ex-Art. 132)
        Art. 188 (ex-Art. 136a)
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