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Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 2 - Entflechtung (§§ 6 - 10e)   
   Abschnitt 2 - Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Speicheranlagen (§§ 7 - 7c)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ EnWG (https://dejure.org/gesetze/EnWG/__paste_norm__.html)
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§ 7
Rechtliche Entflechtung von Verteilernetzbetreibern

(1) 1Vertikal integrierte Unternehmen haben sicherzustellen, dass Verteilernetzbetreiber, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 109 verbunden sind, hinsichtlich ihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung sind. 2Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind nicht berechtigt, Eigentümer einer Energiespeicheranlage zu sein oder eine solche zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben.

(2) 1Vertikal integrierte Unternehmen, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 109 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen. 2Satz 1 gilt für Gasverteilernetze entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 18.12.2025 (BGBl. I Nr. 347), in Kraft getreten am 23.12.2025 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
23.12.2025
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften18.12.2025BGBl. I Nr. 347
29.07.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung19.07.2022BGBl. I S. 1214
27.07.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht16.07.2021BGBl. I S. 3026
04.08.2011
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften26.07.2011BGBl. I S. 1554

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Rechtsprechung zu § 7 EnWG

120 Entscheidungen zu § 7 EnWG in unserer Datenbank:

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Alle 120 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 7 EnWG verweisen folgende Vorschriften:

    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 4 (Genehmigung des Netzbetriebs)
     
      Entflechtung
        Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber
          § 6 (Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung)
        Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Speicheranlagen
          § 7b (Entflechtung von Gasspeicheranlagenbetreibern und Transportnetzeigentümern)
     
      Regulierung des Netzbetriebs
        Netzzugang, Messstellenbetrieb
          § 23b (Veröffentlichungen der Regulierungsbehörde; Festlegungskompetenz)
     
      Behörden
        Allgemeine Vorschriften
          § 54 (Allgemeine Zuständigkeit)
          § 58 (Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden)
     
      Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
        Beschwerde
          § 76 (Aufschiebende Wirkung)
     
      Sonstige Vorschriften
        § 110 (Geschlossene Verteilernetze)
     
      Evaluierung, Schlussvorschriften
        § 118 (Übergangsregelungen)
Was ist das?

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