Energiewirtschaftsgesetz
| Teil 2 - Entflechtung (§§ 6 - 10e) |
| Abschnitt 2 - Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Speicheranlagen (§§ 7 - 7c) |
(1) 1Vertikal integrierte Unternehmen haben sicherzustellen, dass Verteilernetzbetreiber, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 109 verbunden sind, hinsichtlich ihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung sind. 2Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind nicht berechtigt, Eigentümer einer Energiespeicheranlage zu sein oder eine solche zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben.
(2) 1Vertikal integrierte Unternehmen, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 109 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen. 2Satz 1 gilt für Gasverteilernetze entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 18.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 23.12.2025 | Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften | 18.12.2025 | |
| 29.07.2022 | Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung | 19.07.2022 | |
| 27.07.2021 | Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht | 16.07.2021 | |
| 04.08.2011 | Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften | 26.07.2011 |
betreibern § 7aOperationelle Entflechtung von Verteilernetz-
betreibern § 7bEntflechtung von Gasspeicheranlagen-
betreibern und Transportnetz-
eigentümern § 7cAusnahme für Ladepunkte für Elektromobile; Verordnungs-
ermächtigung
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Rechtsprechung zu § 7 EnWG
120 Entscheidungen zu § 7 EnWG in unserer Datenbank:
- OLG Koblenz, 24.10.2019 - U 328/18
Pachtvertrag über Strom- und Gasversorgungsanlagen: Verpflichtung zur ...
- BFH, 18.02.2021 - III R 8/19
Gewerbesteuerzerlegung beim Versorgungsunternehmen nach Entflechtung von Netz- ...
- FG Köln, 21.05.2025 - 5 K 1007/21
Keine Befreiung des Erwerbsvorgangs an den Grundstücken von der ...
- BVerwG, 18.09.2024 - 11 B 2.24
Zurückweisung der Anhörungsrüge
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 01.07.2024 - 11 B 3.23
Anforderungen aus § 43 Abs. 1 Satz 1 EnWG an die Zuweisung der Zuständigkeit als ...
- OVG Sachsen, 06.09.2023 - 4 C 61/21
Freileitung; Erdverkabelung; Kostenvergleich
- BVerwG, 01.07.2024 - 11 B 3.23
- BVerwG, 18.09.2024 - 11 B 3.24
Zurückweisung der Anhörungsrüge
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 01.07.2024 - 11 B 4.23
Anforderungen aus § 43 Abs. 1 Satz 1 EnWG an die Zuweisung der Zuständigkeit als ...
- OVG Sachsen, 06.09.2023 - 4 C 63/21
Zuständigkeit; Verwaltungsorganisation; Rechtsverordnung; Gesetzesbegriff; ...
- BVerwG, 01.07.2024 - 11 B 4.23
- BVerfG, 23.03.2022 - 1 BvR 1187/17
Pflicht zur Beteiligung von Anwohnern und standortnahen Gemeinden an Windparks im ...
Querverweise
Auf § 7 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Genehmigung des Netzbetriebs)
- Entflechtung
- Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber
- § 6 (Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung)
- Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Speicheranlagen
- § 7b (Entflechtung von Gasspeicheranlagenbetreibern und Transportnetzeigentümern)
- Regulierung des Netzbetriebs
- Netzzugang, Messstellenbetrieb
- § 23b (Veröffentlichungen der Regulierungsbehörde; Festlegungskompetenz)
- Behörden
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Beschwerde
- § 76 (Aufschiebende Wirkung)
- Sonstige Vorschriften
- § 110 (Geschlossene Verteilernetze)
- Evaluierung, Schlussvorschriften
- § 118 (Übergangsregelungen)
- AGB-Gesetz (AGBG)
- Anwendungsbereich
- § 23 (Sachlicher Anwendungsbereich)