Energiewirtschaftsgesetz
| Teil 2 - Entflechtung (§§ 6 - 10) |
| Abschnitt 2 - Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Speicheranlagen (§§ 7 - 7b) |
(1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben sicherzustellen, dass Verteilernetzbetreiber, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 38 verbunden sind, hinsichtlich ihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung sind.
(2) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 38 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen. Satz 1 gilt für Gasverteilernetze entsprechend.
Rechtsprechung zu § 7 EnWG
49 Entscheidungen zu § 7 EnWG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 27.04.2000 - 2 BvR 801/99
Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
- LG Berlin, 15.03.2007 - 33 O 140/06
Entgeltanspruch des Gasversorgers aus einem Sonderkundenvertrag: Berechtigung zur ...
- OLG Düsseldorf, 19.12.2003 - 16 U 29/03
Duldungspflichten des Grundstückseigentümers hinsichtlich einer ...
- BGH, 25.02.1998 - VIII ZR 276/96
Haftungsbegrenzung in Stromlieferungsverträgen wirksam
- BVerwG, 22.07.2010 - 7 VR 4.10
Einstweiliger Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss der ...
- OLG Düsseldorf, 19.10.2011 - 3 Kart 1/11
- BVerwG, 21.09.2010 - 7 A 7.10
Anspruch auf umfassende gerichtliche Überprüfung eines ...
- BGH, 28.10.2009 - VIII ZR 320/07
Unwirksame Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderverträgen
- OLG Düsseldorf, 27.05.2009 - 3 Kart 29/08
Begriff des Objektnetzes i.S. von § 110 EnWG
- OLG Oldenburg, 05.09.2008 - 12 U 49/07
Gasversorgungsvertrag: Einbeziehung und Inhaltskontrolle von ...
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Querverweise
- EnWG
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Genehmigung des Netzbetriebs)
- Entflechtung
- Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber
- § 6 (Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung)
- Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Speicheranlagen
- § 7b (Entflechtung von Speicheranlagenbetreibern und Transportnetzeigentümern)
- Behörden
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Beschwerde
- § 76 (Aufschiebende Wirkung)
- Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG)
- Anwendungsbereich
- § 23 (Sachlicher Anwendungsbereich)
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