Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 2 - Entflechtung (§§ 6 - 10)   
   Abschnitt 2 - Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Speicheranlagen (§§ 7 - 7b)   

§ 7
Rechtliche Entflechtung von Verteilernetzbetreibern

(1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben sicherzustellen, dass Verteilernetzbetreiber, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 38 verbunden sind, hinsichtlich ihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung sind.

(2) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 38 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen. Satz 1 gilt für Gasverteilernetze entsprechend.

Rechtsprechung zu § 7 EnWG

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Literatur im Internet zu § 7 EnWG

Querverweise

Auf § 7 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
    EnWG
      Allgemeine Vorschriften
        § 4 (Genehmigung des Netzbetriebs)
     
      Entflechtung
        Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber
          § 6 (Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung)
        Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Speicheranlagen
          § 7b (Entflechtung von Speicheranlagenbetreibern und Transportnetzeigentümern)
     
      Behörden
        Allgemeine Vorschriften
          § 54 (Allgemeine Zuständigkeit)
          § 54a (Zuständigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 994/2010, Verordnungsermächtigung)
          § 58 (Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden)
     
      Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
        Beschwerde
          § 76 (Aufschiebende Wirkung)
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