Energiewirtschaftsgesetz
| Teil 2 - Entflechtung (§§ 6 - 10) |
| Abschnitt 2 - Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Speicheranlagen (§§ 7 - 7b) |
(1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben sicherzustellen, dass Verteilernetzbetreiber, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 38 verbunden sind, hinsichtlich ihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung sind.
(2) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 38 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen. Satz 1 gilt für Gasverteilernetze entsprechend.
Rechtsprechung zu § 7 EnWG
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 7 EnWG
Querverweise
Auf § 7 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- EnWG
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Genehmigung des Netzbetriebs)
- Entflechtung
- Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber
- § 6 (Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung)
- Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Speicheranlagen
- § 7b (Entflechtung von Speicheranlagenbetreibern und Transportnetzeigentümern)
- Behörden
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Beschwerde
- § 76 (Aufschiebende Wirkung)
- Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG)
- Anwendungsbereich
- § 23 (Sachlicher Anwendungsbereich)
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