Das EuGVÜ ist seit dem 1.3.2002 weitgehend durch die EuGVVO abgelöst. Mehr...

EuGVÜ

   Titel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 25 - 49)   
   3. Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften (Art. 46 - 49)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 48

Werden die in Artikel 46 Nummer 2 und in Artikel 47 Nummer 2 angeführten Urkunden nicht vorgelegt, so kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb derer die Urkunden vorzulegen sind, oder sich mit gleichwertigen Urkunden begnügen oder von der Vorlage der Urkunden befreien, wenn es eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält.

Auf Verlangen des Gerichts ist eine Übersetzung der Urkunden vorzulegen; die Übersetzung ist von einer hierzu in einem der Vertragsstaaten befugten Person zu beglaubigen.

Literatur im Internet zu Art. 48 EuGVÜ

Querverweise

Auf Art. 48 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften:
    EuGVÜ
      Anerkennung und Vollstreckung
        Gemeinsame Vorschriften
Redaktionelle Querverweise zu Art. 48 EuGVÜ:
    Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG)
      § 4 III (zu Art. 48 II)

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