EuGVÜ
| Titel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 25 - 49) |
| 3. Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften (Art. 46 - 49) |
Werden die in Artikel 46 Nummer 2 und in Artikel 47 Nummer 2 angeführten Urkunden nicht vorgelegt, so kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb derer die Urkunden vorzulegen sind, oder sich mit gleichwertigen Urkunden begnügen oder von der Vorlage der Urkunden befreien, wenn es eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält.
Auf Verlangen des Gerichts ist eine Übersetzung der Urkunden vorzulegen; die Übersetzung ist von einer hierzu in einem der Vertragsstaaten befugten Person zu beglaubigen.
Literatur im Internet zu Art. 48 EuGVÜ
Querverweise
Auf Art. 48 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften:
- Verordnung über Insolvenzverfahren (InsVfVO)
- Anerkennung der Insolvenzverfahren
- Art. 25 (Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen)
- Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG)
- § 4 III (zu Art. 48 II)
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
- Dolmetscher und Übersetzer
- § 15 (Urkundenübersetzer) (zu Art. 48 II)
Rechtsberatung
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