Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 8 - Verfahren in Versorgungsausgleichssachen (§§ 217 - 230) |
(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.
(2) Der Antrag ist frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.
(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.
(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.
Rechtsprechung zu § 226 FamFG
19 Entscheidungen zu § 226 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Oldenburg, 11.06.2012 - 13 UF 56/12
Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach Ausscheiden eines ...
- VG München, 16.02.2012 - M 12 K 11.6148
Änderung des Versorgungsausgleichs
- VG Stuttgart, 27.06.2012 - 8 K 4605/11
Reduzierte Kürzung der Versorgungsbezüge bei nachträglicher Abänderung des ...
- OLG Hamm, 25.05.2011 - 8 UF 163/10
Versorgungsausgleich; Abänderung einer Entscheidung; vorzeitiger Ruhestand eines ...
- OLG Celle, 05.02.2013 - 10 UF 20/09
Anwendung alten Versorgungsausgleichs-Rechts nach Wiederaufnahme eines ...
- BGH, 07.03.2012 - XII ZB 599/10
Familienrecht - Berechnung des Versorgungsausgleichs
- OVG Sachsen, 02.05.2012 - 2 A 5/10
Kürzung der Altersentschädigung eines Abegordneten nach Versorgungsausgleich; ...
- OLG Nürnberg, 26.03.2012 - 9 UF 1939/11
Versorgungsausgleichsverfahren: Offene Tenorierung bezüglich etwaiger ...
- OLG Celle, 03.02.2011 - 10 UF 250/10
Abänderung des Versorgungsausgleichs; Verfahrensbeteiligte im ...
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Querverweise
- FamFG
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Versorgungsausgleichssachen
- § 227 (Sonstige Abänderungen)
- Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
- Übergangsvorschriften
- § 52 (Durchführung einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Renten
- Beginn, Änderung und Ende von Renten
- § 101 (Beginn und Änderung in Sonderfällen)