Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 8 - Verfahren in Versorgungsausgleichssachen (§§ 217 - 230) |
(1) Die nachfolgenden Bestimmungen sind anzuwenden, soweit das Gericht und der nach § 219 Nr. 2 oder Nr. 3 beteiligte Versorgungsträger an einem zur elektronischen Übermittlung eingesetzten Verfahren (Übermittlungsverfahren) teilnehmen, um die im Versorgungsausgleich erforderlichen Daten auszutauschen. Mit der elektronischen Übermittlung können Dritte beauftragt werden.
(2) Das Übermittlungsverfahren muss
| 1. | bundeseinheitlich sein, | |
| 2. | Authentizität und Integrität der Daten gewährleisten und | |
| 3. | bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze ein Verschlüsselungsverfahren anwenden, das die Vertraulichkeit der übermittelten Daten sicherstellt. |
(3) Das Gericht soll dem Versorgungsträger Auskunftsersuchen nach § 220, der Versorgungsträger soll dem Gericht Auskünfte nach § 220 und Erklärungen nach § 222 Abs. 1 im Übermittlungsverfahren übermitteln. Einer Verordnung nach § 14 Abs. 4 bedarf es insoweit nicht.
(4) Entscheidungen des Gerichts in Versorgungsausgleichssachen sollen dem Versorgungsträger im Übermittlungsverfahren zugestellt werden.
(5) Zum Nachweis der Zustellung einer Entscheidung an den Versorgungsträger genügt die elektronische Übermittlung einer automatisch erzeugten Eingangsbestätigung an das Gericht. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Zustellung ist der in dieser Eingangsbestätigung genannte Zeitpunkt.
Rechtsprechung zu § 229 FamFG
4 Entscheidungen zu § 229 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Jena, 22.11.2011 - 1 UF 346/11
§ 16 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG gilt nur für angleichungsdynamische Anrechte.
- OLG Jena, 07.06.2010 - 1 UF 82/10
Anwendung des neuen Rechts auf am 01.09.2009 ausgesetzt und nach dem 01.09.2009 ...
- OLG Stuttgart, 07.12.2009 - 15 UF 208/09
Versorgungsausgleich: Vereinbarung über die Anwendung des neuen ...
- OLG Düsseldorf, 18.12.2009 - 8 UF 177/09
Anwendbares Recht im FGG -Verfahren in Übergangsfällen
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