Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270)   
   Abschnitt 8 - Verfahren in Versorgungsausgleichssachen (§§ 217 - 230)   
§ 219
Beteiligte

Zu beteiligen sind

1. die Ehegatten,
2. die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,
3. die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und
4. die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.

Rechtsprechung zu § 219 FamFG

13 Entscheidungen zu § 219 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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25.05.2012

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Literatur im Internet zu § 219 FamFG

Querverweise

Auf § 219 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
    FamFG
      Verfahren in Familiensachen
        Verfahren in Versorgungsausgleichssachen
          § 220 (Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht)
          § 229 (Elektronischer Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten und den Versorgungsträgern)

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