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   BGH, 11.09.2019 - XII ZB 627/15   

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https://dejure.org/2019,35126
BGH, 11.09.2019 - XII ZB 627/15 (https://dejure.org/2019,35126)
BGH, Entscheidung vom 11.09.2019 - XII ZB 627/15 (https://dejure.org/2019,35126)
BGH, Entscheidung vom 11. September 2019 - XII ZB 627/15 (https://dejure.org/2019,35126)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 VersAusglG, § 40 Abs 2 VersAusglG
    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der negativen Entwicklung der Versorgungslage bei Kürzung eines in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechts; Beginn der im Rahmen der zeitratierlichen Bewertung einzustellenden Gesamtzeit bei Versorgungsanrechten eines ...

  • IWW

    § 59 Abs. 1 FamFG, § ... 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, § 219 Nr. 2 FamFG, § 219 FamFG, § 7 Abs. 2 FamFG, § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, § 11 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG, § 242 BGB, § 313 BGB, § 27 VersAusglG, § 40 Abs. 1 VersAusglG, § 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG, § 40 Abs. 2 Satz 3 VersAusglG, § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG, § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VersAusglG, § 11 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG, § 1282 Abs. 1 Satz 1 BGB

  • Wolters Kluwer

    Herabsetzung der einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer erteilten Versorgungszusage aufgrund nachehezeitlicher Vereinbarung zwischen dem ausgleichspflichtigen Ehegatten und der Gesellschaft; Berücksichtigung der negativen Entwicklung der Versorgungslage

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der negativen Entwicklung der Versorgungslage bei Kürzung eines in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechts; Beginn der im Rahmen der zeitratierlichen Bewertung einzustellenden Gesamtzeit bei Versorgungsanrechten eines ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 2 Abs. 1 ; VersAusglG § 40 Abs. 2
    Herabsetzung der einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer erteilten Versorgungszusage aufgrund nachehezeitlicher Vereinbarung zwischen dem ausgleichspflichtigen Ehegatten und der Gesellschaft; Berücksichtigung der negativen Entwicklung der Versorgungslage

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Herabsetzung der Versorgungszusage durch nachehezeitliche Vereinbarung und der Versorgungsausgleich ...

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Versorgungszusage bei beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich - Berücksichtigung einer negativen Entwicklung der Versorgungslage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 994
  • MDR 2019, 1385
  • FamRZ 2019, 1993
  • WM 2019, 2059
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (26)

  • OLG Stuttgart, 28.07.2017 - 15 UF 251/16

    Versorgungsausgleich: Zeitratierliche Bewertung von Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus BGH, 11.09.2019 - XII ZB 627/15
    Aus diesem Grund stehen auch deklaratorische Vertragsbestimmungen, in denen nur bestimmte atypische Geschehensabläufe beschrieben werden, bei deren Eintritt sich der Arbeitgeber nach den Vorschriften des allgemeinen Zivilrechts ohnehin einseitig von der Versorgungszusage lösen könnte, der Annahme einer hinreichenden Verfestigung des Anrechts nicht entgegen (vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 2017, 1923, 1925; BeckOGK/Fricke VersAusglG [Stand: Mai 2019] § 19 Rn. 27 und 41.1).

    bb) Maßgebend für den Beginn der Gesamtzeit bei Versorgungsanrechten unternehmerisch tätiger Personen ist der in der Versorgungszusage für den Erwerb des Anrechts tatsächlich festgelegte Erdienensverlauf (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2017, 1923, 1926; MünchKommBGB/Scholer 7. Aufl. § 40 VersAusglG Rn. 15; Hufer/Karst BetrAV 2016, 297, 301; vgl. auch Senatsbeschluss vom 22. Februar 2017 - XII ZB 247/16 - FamRZ 2017, 705 Rn. 16 mwN).

    Liegt bezüglich der Rückdeckungssumme darüber hinaus eine Verpfändungsvereinbarung der Gesellschaft mit dem Ausgleichspflichtigen vor, entspricht es den Anforderungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VersAusglG, wenn auch das gewährte Pfandrecht in Höhe des Ausgleichswerts dem Ausgleichsberechtigten - insbesondere für den Fall der Insolvenz des Versorgungsträgers - zugeordnet wird (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2017, 1923, 1927; OLG Hamm FamRZ 2016, 139; Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 2 Rn. 378).

    Zum weiteren Verfahren ist noch auf das Folgende hinzuweisen: Wenn die Rückdeckungsversicherung das auszugleichende Anrecht nicht vollständig abdeckt, kann deren Deckungskapital dem Ausgleichswert lediglich anteilig zugeordnet werden, und zwar in einem Verhältnis, das dem Quotienten zwischen dem Ausgleichswert und dem gesamten Wert des Anrechts entspricht (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2017, 1923, 1927; Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 2 Rn. 379).

  • BGH, 14.03.2007 - XII ZB 142/06

    Bemessung des Ehezeitanteils der Versorgung eines GmbH-Gesellschafters bei

    Auszug aus BGH, 11.09.2019 - XII ZB 627/15
    Bei Versorgungsanrechten eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers ist für den Beginn der im Rahmen der zeitratierlichen Bewertung einzustellenden Gesamtzeit auf den in der Versorgungszusage für den Erwerb des Anrechts tatsächlich festgelegten Erdienensverlauf abzustellen; wenn die Unternehmereigenschaft des Versorgungsempfängers schon bei Erteilung der Zusage bestanden hat, wird in der Versorgungszusage der Beginn des Erwerbs von Anrechten schon aus steuerrechtlichen Gründen regelmäßig auf den Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage festgelegt sein (Fortführung von Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06, FamRZ 2007, 891).

    Wenn indessen die Unternehmereigenschaft des Versorgungsempfängers - wie hier - bei Erteilung der Zusage bereits bestanden hat, wird in der Versorgungszusage schon aus steuerrechtlichen Gründen der Beginn des Erwerbs von Anrechten regelmäßig auf den Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage festgelegt sein und nicht maßgeblich auf die Betriebszugehörigkeit abgestellt werden können (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891 Rn. 11; MünchKommBGB/Scholer 7. Aufl. § 40 VersAusglG Rn. 15; Hufer/Karst BetrAV 2016, 297, 301).

  • BGH, 17.02.2016 - XII ZB 447/13

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von nach dem Ehezeitende ausgewiesenen

    Auszug aus BGH, 11.09.2019 - XII ZB 627/15
    a) Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen, die der Arbeitgeber zur finanziellen Absicherung seiner Versorgungszusage gegenüber dem ausgleichspflichtigen Ehegatten abgeschlossen hat, sind nicht Teilungsgegenstand im Versorgungsausgleich (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 66 und vom 16. September 2015 - XII ZB 166/13 - FamRZ 2015, 2130 Rn. 24).

    Dies gilt in gleicher Weise bei einem Teilerlöschen von Anrechten (vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 43 ff. zur Barwertminderung kapitalgedeckter Versorgungen in der Leistungsphase).

  • BGH, 14.10.2015 - XII ZB 695/14

    Anerkennungsverfahren für eine ausländische Entscheidung in einer Ehesache:

    Auszug aus BGH, 11.09.2019 - XII ZB 627/15
    Wird der Rechtsbeschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts - wie hier die A. Lebensversicherung AG - nicht formell beschwert, setzt die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde auch in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit stets eine materielle Beschwer des Rechtsbeschwerdeführers voraus (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 695/14 - FamRZ 2016, 120 Rn. 9).

    Demgegenüber ist eine Beeinträchtigung lediglich wirtschaftlicher, rechtlicher oder sonstiger berechtigter Interessen nicht ausreichend (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. März 2018 - XII ZB 458/17 - FamRZ 2018, 937 Rn. 12 und vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 695/14 - FamRZ 2016, 120 Rn. 14).

  • BFH, 05.03.2008 - I R 12/07

    Zusage einer sofort unverfallbaren Altersrente: Kapitalabfindungsrecht des

    Auszug aus BGH, 11.09.2019 - XII ZB 627/15
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unterliegen Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer dem sogenannten Nachzahlungs- bzw. Rückwirkungsverbot, so dass ein Versorgungsversprechen zugunsten dieses Personenkreises steuerrechtlich (teilweise) als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden würde, wenn die für den Anrechtserwerb geltenden Unverfallbarkeitsfristen nicht an den Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusage, sondern an einen früheren Zeitpunkt des Diensteintritts anknüpfen (vgl. zuletzt BFH NZA-RR 2014, 145 Rn. 23 und BFH GmbHR 2008, 663, 666 mwN).
  • BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10

    Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des

    Auszug aus BGH, 11.09.2019 - XII ZB 627/15
    Die Rechtsbeschwerde des Ehemanns gegen den Ausspruch zur internen Teilung ist daher zurückzuweisen, wobei der Senat die Beschlussformel um die für das zu teilende Anrecht maßgeblichen Rechtsgrundlagen ergänzt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 22 ff.).
  • BFH, 26.06.2013 - I R 39/12

    Rückstellung für Pensionszusage: Einbeziehung von Vordienstzeiten; Verstoß gegen

    Auszug aus BGH, 11.09.2019 - XII ZB 627/15
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unterliegen Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer dem sogenannten Nachzahlungs- bzw. Rückwirkungsverbot, so dass ein Versorgungsversprechen zugunsten dieses Personenkreises steuerrechtlich (teilweise) als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden würde, wenn die für den Anrechtserwerb geltenden Unverfallbarkeitsfristen nicht an den Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusage, sondern an einen früheren Zeitpunkt des Diensteintritts anknüpfen (vgl. zuletzt BFH NZA-RR 2014, 145 Rn. 23 und BFH GmbHR 2008, 663, 666 mwN).
  • BFH, 23.09.2008 - I R 62/07

    Sog. Erdienensdauer bei nachträglicher Erhöhung einer Pensionszusage gegenüber

    Auszug aus BGH, 11.09.2019 - XII ZB 627/15
    Um indessen eine steuerrechtliche Anerkennung einer solchen erweiternden Zusage zu erlangen, müsste der Ehemann - worauf in der Nachtragsvereinbarung ausdrücklich hingewiesen wird - den zugesagten Mehrbetrag grundsätzlich in gleicher Weise durch künftige Arbeitsleistung erdienen wie die in einer Erstzusage versprochene Versorgung (vgl. BFH NJW-RR 2009, 466, 467).
  • BGH, 25.04.2007 - XII ZB 206/06

    Ermittlung des Ehezeitanteils einer zum Zeitpunkt der Entscheidung über den

    Auszug aus BGH, 11.09.2019 - XII ZB 627/15
    Dies ist in der betrieblichen Altersversorgung insbesondere für solche besitzstandsgeschützten Anrechte anerkannt, die bis zur Schließung eines Versorgungssystems erworben worden sind (vgl. auch Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084 Rn. 13 zur Schließung des Gesamtversorgungssystems im Zuge der Systemumstellung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes).
  • BGH, 05.07.1993 - II ZR 114/92

    Steuerbegünstigte Kreditaufnahme durch Kommanditisten - Rechtsschutzbedürfnis bei

    Auszug aus BGH, 11.09.2019 - XII ZB 627/15
    Unter der Prämisse, dass eine vertragliche Regelung im Normalfall nicht gleichzeitig als steuerrechtlich gewollt und zivilrechtlich als nicht gewollt angesehen werden kann (vgl. dazu BGH Urteil vom 5. Juli 1993 - II ZR 114/92 - NJW 1993, 2609, 2610 und BGHZ 67, 334, 338 = NJW 1977, 294, 295), bleibt unter den hier obwaltenden Umständen kein Raum für die Annahme, dass die mit der Pensionszusage versprochene Versorgung bereits durch die vor dem 20. Dezember 2006 zurückgelegten Beschäftigungszeiten des Ehemanns als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer der P. GmbH miterdient sein sollte.
  • BGH, 18.11.1976 - VII ZR 150/75

    Rechtswirkungen des Handelns eines Baubetreuers

  • BGH, 05.06.2013 - XII ZB 101/09

    Versorgungsausgleich: Unwirtschaftlichkeit der Durchführung des

  • BGH, 21.09.2016 - XII ZB 264/13

    Versorgungsausgleich: Entziehung eines Anrechts durch Ausübung eines

  • BGH, 01.04.2015 - XII ZB 701/13

    Versorgungsausgleich: Entziehung der betrieblichen Altersversorgung des

  • BGH, 16.12.2015 - XII ZB 450/13

    Abänderungsverfahren für den Versorgungsausgleich: Unbilligkeit der Durchführung

  • BGH, 16.09.2015 - XII ZB 166/13

    VersAusglG §§ 51, 52; FamFG § 48 Abs. 2, 226 Abs. 2; ZPO §§ 256, 580 Nr. 7 b

  • BGH, 19.06.2013 - XII ZB 633/11

    Versorgungsausgleich: Folgen einer treuwidrigen Einwirkung auf ein ehezeitliches

  • BGH, 22.06.1977 - VIII ZR 5/76

    Zulässigkeit der Feststellungsklage des Drittschuldners

  • BGH, 16.01.2014 - XII ZB 455/13

    Versorgungsausgleichsverfahren: Einbeziehung betrieblicher Altersversorgung bei

  • BGH, 22.02.2017 - XII ZB 247/16

    Versorgungsausgleich: Voraussetzung für die Berücksichtigung der der

  • BGH, 21.11.2013 - XII ZB 403/12

    Versorgungsausgleich: Ausgleichsreife eines durch Hofübergabevertrag begründeten

  • BGH, 21.03.2018 - XII ZB 458/17

    Beschwerderecht der zuständigen Verwaltungsbehörde hinsichtlich der

  • BGH, 22.10.2014 - XII ZB 325/14

    Versorgungsausgleich: Ausgleichsreife eines u.a. durch freiwillige

  • BGH, 18.09.1991 - XII ZB 92/89

    Kein Ausgleich bei nachträglich erloschenem Versorgungsanrecht

  • BGH, 19.10.1994 - XII ZB 158/93

    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Erstattung von Beiträgen

  • BGH, 28.05.1986 - IVb ZB 85/83

    Ausgleich von wegfallenden Anwartschaften auf landwirtschaftliches Altersgeld

  • BGH, 05.05.2021 - XII ZB 381/20

    Ausgleich des Anrechts der Ehefrau hinsichtlich Abfindung eines ausländischen

    Von einer fehlenden Verfestigung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Entstehung eines Rechtsanspruchs auf die Versorgung aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen, etwa Verfallbarkeitsklauseln, Widerrufsrechten oder Bedingungen, noch ungewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 627/15 - FamRZ 2019, 1993 Rn. 19 mwN).

    Aus diesem Grund stehen auch deklaratorische Vertragsbestimmungen, in denen nur bestimmte atypische Geschehensabläufe beschrieben werden, bei deren Eintritt sich der Arbeitgeber nach den Vorschriften des allgemeinen Zivilrechts ohnehin einseitig von der Versorgungszusage lösen könnte, der Annahme einer hinreichenden Verfestigung des Anrechts nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 627/15 - FamRZ 2019, 1993 Rn. 20 mwN).

    Im Ausgangspunkt gilt auch hier, dass allein die in Härtefällen wie Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB) oder Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) eröffnete Möglichkeit, die erteilte Versorgungszusage zu kürzen, es nicht rechtfertigt, das Anrecht wegen fehlender Verfestigung als nicht ausgleichsreif anzusehen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 627/15 - FamRZ 2019, 1993 Rn. 20 mwN).

  • BGH, 15.07.2020 - XII ZB 363/19

    Versorgungsausgleich: Einordnung des Versorgungsanrechts an der betrieblichen

    Das Pfandrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Rechten aus einer Rückdeckungsversicherung ist anteilig dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zuzuordnen, und zwar im Umfang des zum Ehezeitende bestehenden Deckungsgrads am Ehezeitanteil (Fortführung von Senatsbeschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 627/15, FamRZ 2019, 1993).

    Dieses Pfandrecht ist anteilig der Ehefrau zwecks Besicherung ihres durch den Versorgungsausgleich erworbenen Anrechts zuzuordnen, und zwar in einem Verhältnis, das dem Quotienten zwischen dem Ausgleichswert und dem gesamten Wert des Anrechts entspricht (Senatsbeschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 627/15 - FamRZ 2019, 1993 Rn. 36, 42; OLG Stuttgart FamRZ 2017, 1923, 1927; Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kapitel 2 Rn. 377; Schu BetrAV 2010, 237, 239; vgl. auch Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 446a; BeckOK BGB/Bergmann [Stand: 1. Mai 2020] VersAusglG § 11 Rn. 3; MünchKommBGB/Siede 8. Aufl. § 11 VersAusglG Rn. 13).

    Die Bewertungsregel des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, wonach rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu berücksichtigen sind, kommt hier nicht zum Tragen, weil das Pfandrecht an der Rückdeckungsversicherung keinen nach dieser Vorschrift zu bewertenden Teilungsgegenstand des Versorgungsausgleichs darstellt (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 627/15 - FamRZ 2019, 1993 Rn. 11 mwN), sondern lediglich ein akzessorisches Sicherungsmittel im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG, soweit es bei Ehezeitende tatsächlich bestand (aA OLG Stuttgart FamRZ 2017, 1923, 1927 f.).

  • BGH, 27.01.2021 - XII ZB 336/20

    Fingierung der auszugleichenden Anrechte des Verstorbenen als fortbestehend für

    Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Ausnahme von dem ansonsten geltenden Grundsatz, dass nur solche Anrechte ausgeglichen werden können, die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch vorhanden sind (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 627/15 - FamRZ 2019, 1993 Rn. 24 mwN).

    Die von der Rechtsbeschwerde gezogene Parallele zu Fällen eines Anrechtserlöschens durch Abfindung oder Beitragserstattung (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 627/15 - FamRZ 2019, 1993 Rn. 24 mwN) oder einer Barwertminderung durch sogenannten Werteverzehr (Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 42 ff.) liegt hier nicht vor.

  • BGH, 23.03.2022 - XII ZB 337/21

    Berechnung der nach einem Statuswechsel zwischen Arbeitnehmereigenschaft und

    Das Pfandrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Rechten aus einer Rückdeckungsversicherung ist anteilig auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu übertragen, und zwar im Umfang des zum Ehezeitende bestehenden Deckungsgrads am Ehezeitanteil, zuzüglich darauf entfallender Zinsen und Überschussanteile (Fortführung von Senatsbeschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 627/15, FamRZ 2019, 1993).

    Sind - wie hier aufgrund Statuswechsels - zeitlich getrennt zu bewertende Versorgungsanrechte von den bestehenden Pfandrechten anteilig besichert, ist die Sicherheit dementsprechend anteilig zuzuordnen, was in der Beschlussformel auszusprechen ist (Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 2020 - XII ZB 363/19 - FamRZ 2020, 1549 Rn. 18 f. und vom 11. September 2019 - XII ZB 627/15 - FamRZ 2019, 1993 Rn. 42 mwN).

  • BGH, 23.09.2020 - XII ZB 250/20

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde

    Eine Abänderung der Beschwerdeentscheidung zu Lasten der Antragstellerin kommt im Hinblick auf das für die beteiligten Ehegatten geltende Verschlechterungsverbot für Rechtsmittelführer im Versorgungsausgleichsverfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 627/15 - FamRZ 2019, 1993 Rn. 34 mwN) von vornherein nicht in Betracht.
  • OLG Hamburg, 03.02.2022 - 7 UF 25/21

    Versorgungsausgleich: interne Teilung eines Anrechts aus betrieblicher

    In seiner Entscheidung vom 11.09.2019, Az. XII ZB 627/15, Rn 11, habe der BGH klargestellt, dass Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen, die der Arbeitgeber zur finanziellen Absicherung seiner Versorgungszusage gegenüber dem ausgleichspflichtigen Ehegatten abgeschlossen habe, nicht Teilungsgegenstand im Versorgungsausgleich seien.

    Es wird hierzu auf den Beschluss des BGH vom 11.09.2019, NJW 2020, 994, verwiesen.

    Aus dem Beschluss des BGH vom 11.09.2020, Az. XII ZB 627/15, ergibt sich nicht, dass Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung nicht Gegenstand des Versorgungsausgleiches sein können.

    Des weiteren weist der BGH in der fraglichen Entscheidung gerade darauf hin, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Wege der internen Teilung eine entsprechende Sicherung zu verschaffen sei, wenn die auszugleichende betriebliche Versorgung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers über eine Lebensversicherung rückgedeckt sei (vgl. BGH, NJW 2020, 994, Rn 36, zitiert nach beck-online).

  • BGH, 20.06.2023 - II ZB 18/22

    Beschwerdeberechtigung eines Gesellschaftsgläubigers nach Verweigerung der

    Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung genügen für die Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG weder ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse noch etwaige Auswirkungen der angefochtenen Entscheidung auf die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 - II ZB 18/13, BGHZ 202, 87 Rn. 12 mwN; Beschluss vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 695/14, MDR 2016, 45 Rn. 14; Beschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 627/15, WM 2019, 2059 Rn. 11; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 8 W 32/14, juris Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Februar 2004 - 3 Wx 360/03 juris Rn. 9; Bumiller in Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 13. Aufl., § 59 Rn. 5; Sternal/Eickelberg, FamFG, 21. Aufl., § 395 Rn. 55 f.; MünchKommFamFG/A. Fischer, 3. Aufl., § 59 Rn. 11).
  • OLG Frankfurt, 18.08.2020 - 3 UF 30/18

    Versorgungsausgleich: Voraussetzungen für die Abfindungen eines ausländischen

    Dem steht auch die von der Antragstellerin in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.09.2019 (FamRZ 2019, 1993) nicht entgegen.

    Aus diesem Grund stünden auch deklaratorische Vertragsbestimmungen, in denen nur bestimmte Art typische Geschehensabläufe beschrieben werden, bei deren Eintritt sich der Arbeitgeber nach den Vorschriften des allgemeinen Zivilrechts ohnehin einseitig von der Versorgungszusage lösen könnte, der Annahme einer hinreichenden Verfestigung des Anrechts nicht entgegen (BGH, FamRZ 2019, 1993).

  • OLG München, 11.10.2023 - 2 UF 494/23

    Abänderung des Versorgungsausgleichs bei nachträglichem verschuldeten Ausscheiden

    Schon im Hinblick auf die Rechtsstellung der beteiligten Versorgungsträger ist es grundsätzlich ausgeschlossen, ein im Entscheidungszeitpunkt nicht oder nicht mehr in voller Höhe bestehendes Versorgungsanrecht für Zwecke des Versorgungsausgleichs mit seinem bei Ehezeitende noch vorhandenen höheren Wert zu fingieren (BGH FamRZ 2019, 1993 m.w.N.).

    Auch dass nicht bestehende Anwartschaften nicht ausgeglichen werden dürfen, sowie der Zeitpunkt, auf den hierfür abzustellen ist, ist obergerichtlich geklärt (OLG Frankfurt BeckRS 2023, 4133; OLG Oldenburg BeckRS 2012, 13599; BGH FamRZ 1986, 892; BGH FamRZ 2019, 1993).

  • OLG Frankfurt, 21.11.2023 - 6 UF 222/22

    Private fondsgebundene Rentenversicherung im Versorgungsausgleich

    Denn in den Wertausgleich können nur solche Anrechte einbezogen werden, die zum Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhanden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 627/15 -, Rn. 24, juris).
  • OLG Karlsruhe, 22.11.2022 - 20 UF 10/22

    Externe Teilung einer fondsgebundenen Rentenversicherung (sog. Riester-Rente) im

  • KG, 01.07.2020 - 3 UF 27/20

    Versorgungsausgleich: Tod des Ehegatten nach Scheidung; Auflösung der aufgrund

  • OLG Oldenburg, 11.01.2021 - 11 UF 142/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Anrechte der privaten

  • KG, 26.06.2020 - 3 UF 27/20

    Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Versterben eines Ehegatten vor

  • LG Marburg, 29.11.2021 - 5 O 19/21
  • OLG Brandenburg, 30.06.2023 - 9 UF 166/22

    Berücksichtigung betrieblicher Altersversorgung im Versorgungsausgleich;

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