Grundbuchordnung

   8. Abschnitt - Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte (§§ 135 - 141)   

§ 139
Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf

(1) An die Stelle der Abschrift aus der Grundakte tritt der Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck. Die Ausdrucke werden nicht unterschrieben. Der amtliche Ausdruck ist als solcher zu bezeichnen und mit einem Dienstsiegel oder -stempel zu versehen; er steht einer beglaubigten Abschrift gleich.

(2) Die Einsicht in die elektronischen Grundakten kann auch bei einem anderen als dem Grundbuchamt gewährt werden, das diese Grundakten führt. Über die Gestattung der Einsicht entscheidet das Grundbuchamt, bei dem die Einsicht begehrt wird.

(3) Für den Abruf von Daten aus den elektronischen Grundakten kann ein automatisiertes Verfahren eingerichtet werden. § 133 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Verfahren nicht auf die in § 12 Absatz 1 Satz 2 genannten Urkunden beschränkt ist.

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Literatur im Internet zu § 139 GBO

Querverweise

Auf § 139 GBO verweisen folgende Vorschriften:
    Grundbuchverfügung (GBV)
      Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte
        § 99 (Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf)
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