Grundbuchverfügung

   Abschnitt III - Die Eintragungen (§§ 13 - 23)   
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§ 16

Bei der Eintragung eines neuen Eigentümers sind die Vermerke in den Spalten 1 bis 4 der ersten Abteilung, die sich auf den bisher eingetragenen Eigentümer beziehen, rot zu unterstreichen.

Rechtsprechung zu § 16 GBV

8 Entscheidungen zu § 16 GBV in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 16 GBV verweisen folgende Vorschriften:

    Grundbuchverfügung (GBV) 
      Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
        Schlußbestimmungen
          § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
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