Grundbuchverfügung

   Abschnitt III - Die Eintragungen (§§ 13 - 23)   

§ 22

Die nähere Einrichtung und die Ausfüllung des Grundbuchblatts ergibt sich aus dem in Anlage 1 beigefügten Muster. Die darin befindlichen Probeeintragungen sind als Beispiele nicht Teil dieser Verfügung.

 

Hinweis:

Anlagen hier nicht wiedergegeben.

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Literatur im Internet zu § 22 GBV

Querverweise

Auf § 22 GBV verweisen folgende Vorschriften:
    GBV
      Die Umschreibung von Grundbüchern
     
      Das Erbbaugrundbuch
     
      Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
        Schlußbestimmungen
          § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften
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